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BGH · VIII ZB 22/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 22/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Groß am 28. Die Beklagte ist vom Landgericht zur Zahlung von 13.250,— DM und Herausgabe eines Buches verurteilt worden. Februar 1987 auch nicht mehr zu dem Vertreter des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bestellt. Den Verlängerungsantrag hat das Berufungsgericht mit Senatsbeschluß vom 16. Februar 1987 hat die Beklagte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und am 20. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 25. Die sofortige Beschwerde ist statthaft sowie formund fristgerecht eingelegt - sie brauchte nicht innerhalb der Frist des § 577 Abs. 2 ZPO begründet zu werden; sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 519 Abs. 2 ZPO begründet worden. Er unterliegt dem Anwaltszwang (BGHZ 93, 300, 303), so daß die Unterzeichnung durch Rechtsanwalt 6dl nicht genügte, der weder beim Berufungsgericht zugelassen noch zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt amtlich bestellter Vertreter des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten war. Zur Begründung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung hat die Beklagte im wesentlichen folgendes vorgetragen und glaubhaft gemacht: Die Frist sei auf den 5. Bei seiner Rückkehr habe ihr Prozeßbevollmächtigter auf seinem Schreibtisch eine Kopie aus dem Fristenkalender mit der Seite des 5. Die von der Beklagten vorgetragenen Gründe rechtfertigen die Wiedereinsetzung nicht, denn sie schließen ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten nicht aus, das sie sich nach §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Nach ihrem eigenen Vortrag beruht es jedenfalls auf einem Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten, daß er durch den Vermerk irregeführt worden ist und am 5. Er mußte sich darauf einrichten, daß die Fristverlängerung wirksam nur schriftlich von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt beantragt werden konnte (Senatsbeschluß vom 23. Dieser Gefahr mußte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten organisatorisch Vorbeugen, insbesondere durch die Kontrolle, ob eine Bestellung von Rechtsanwalt b|BH zu dem Vertreter noch bestand, aber auch durch klare Anweisung für die Postausgangskontrolle in seiner Kanzlei, daß zur Fristwahrung bestimmte Schriftsätze nur mit der Unterschrift eines bei dem betreffenden Gericht zugelassenen Rechtsanwalts hinausgehen durften (vgl. November 1983 - VII ZB 14/83, VersR 1984, 87), ist im Hinblick auf das für die Fristversäumnis ursächliche Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ohne Belang.

Zitierte Normen: § 577 ZPO
RechtsanwaltBerufungBerufungsgerichtZBZPOVersR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 22/87
in dem Rechtsstreit
 Erika
Straße
/
Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
gegen
 Erich
Straße
 Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
WI
2
7?
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf,
 Dr. Skibbe, Treier und Groß
 am 28. Oktober 1987
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. April 1987 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 13.750,— DM.
Gründe:
Die Beklagte ist vom Landgericht zur Zahlung von 13.250,— DM und Herausgabe eines Buches verurteilt worden. Gegen das am 4. Dezember 1986 zugestellte Urteil legte sie am 5. Januar 1987 (Montag) Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 1987, am selben Tag bei Gericht eingegangen, ließ sie Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließ lieh 5. März 1987 beantragen. Der Schriftsatz war von Rechtsanwalt bBHHI mit dem Zusatz "i.V." und "OLG-bestellter Ver-
treter" unterzeichnet. Rechtsanwalt
 war nicht beim
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Oberlandesgericht zugelassen und - nach Bestellung für das Kalenderjahr 1986 - am 5. Februar 1987 auch nicht mehr zu dem Vertreter des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bestellt. Am 6. Februar 1987 wies der Senatsvorsitzende des Berufungsgerichts den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten auf diese Tatsachen hin. Den Verlängerungsantrag hat das Berufungsgericht mit Senatsbeschluß vom 16. Februar 1987 zurückgewiesen, weil er nicht wirksam gestellt worden sei. Am 19. Februar 1987 hat die Beklagte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und am 20. Februar 1987 die Berufung begründet. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 30. April 1987 die beantragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 25. Mai 1987, die am 9. August 1987 begründet worden ist.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft sowie formund fristgerecht eingelegt - sie brauchte nicht innerhalb der Frist des § 577 Abs. 2 ZPO begründet zu werden; sie hat jedoch keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 519 Abs. 2 ZPO begründet worden. Es liegt auch kein Antrag auf Fristverlängerung vor (§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO), über den noch entschieden werden müßte, ehe die Zulässigkeit der Berufung abschließend beurteilt werden kann. Zwar würde der Senatsbeschluß des Berufungsgerichts vom 16. Februar 1987, dem Verlängerungsantrag nicht stattzugeben, der Notwendigkeit nicht entgegenstehen, über einen wirksamen Antrag noch zu entscheiden; denn zuständig für die Entscheidung ist der Senatsvorsitzende (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Juni 1982 - II ZB 7/81,
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VersR 1982, 1191; Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl., Anm. 2 c zu § 519). Ein wirksamer Antrag war jedoch nicht gestellt worden. Er unterliegt dem Anwaltszwang (BGHZ 93, 300, 303), so daß die Unterzeichnung durch Rechtsanwalt 6dl nicht genügte, der weder beim Berufungsgericht zugelassen noch zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt amtlich bestellter Vertreter des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten war.
2. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin zu folgen, daß keine Wiedereinsetzung gewährt werden kann.
Zur Begründung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung hat die Beklagte im wesentlichen folgendes vorgetragen und glaubhaft gemacht: Die Frist sei auf den 5. Februar 1985 im Terminkalender eingetragen gewesen. Ihr Prozeßbevollmächtigter habe seine Sekretärin damit beauftragt, für eine Verlängerung der Frist zu sorgen. Bis zu dem späten Nachmittag des 5. Februar 1987 habe sich ihr Prozeßbevollmächtigter außerhalb der Kanzlei befunden. Er habe jedoch davon ausgehen können, daß die Verlängerung ordnungsgemäß veranlaßt werden würde, zu demal der für ihn tätige Rechtsanwalt ßflH in der Kanzlei gewesen sei. Bei seiner Rückkehr habe ihr Prozeßbevollmächtigter auf seinem Schreibtisch eine Kopie aus dem Fristenkalender mit der Seite des 5. Februar 1987 vorgefunden. Die diese Sache betreffende Eintragung sei mit dem handschriftlichen Vermerk der Sekretärin "verl. 5.3." versehen gewesen. Darauf habe ihr Prozeßbevollmächtigter sich verlassen können.
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Die von der Beklagten vorgetragenen Gründe rechtfertigen die Wiedereinsetzung nicht, denn sie schließen ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten nicht aus, das sie sich nach §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Hierbei kann dahingestellt bleiben - worauf das Berufungsgericht entscheidend abhebt -, inwieweit der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten sich auf den Vermerk im Fristenkalender verlassen durfte. Nach ihrem eigenen Vortrag beruht es jedenfalls auf einem Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten, daß er durch den Vermerk irregeführt worden ist und am 5. Februar 1987 nichts mehr zur Fristwahrung unternahm. Er mußte sich darauf einrichten, daß die Fristverlängerung wirksam nur schriftlich von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt beantragt werden konnte (Senatsbeschluß vom 23. Januar 1985 - VIII ZB 18/84, BGHZ 93, 300 = VersR 1985, 497); hierfür war er verantwortlich und konnte sich nicht durch einen allgemein gehaltenen Auftrag an seine Sekretärin entlasten. Gerade weil er den nicht beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Bjggm i-n seiner Kanzlei beschäftigte, bestand die greifbare, hier verwirklichte Gefahr, daß dieser bei drohendem Fristablauf in Verkennung seiner Postulationsfähigkeit einen unwirksamen Antrag stellte und die Sekretärin die Fristwahrung irrtümlich als gesichert ansah. Dieser Gefahr mußte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten organisatorisch Vorbeugen, insbesondere durch die Kontrolle, ob eine Bestellung von Rechtsanwalt b|BH zu dem Vertreter noch bestand, aber auch durch klare Anweisung für die Postausgangskontrolle in seiner Kanzlei, daß zur Fristwahrung bestimmte Schriftsätze nur mit der Unterschrift eines bei dem betreffenden Gericht zugelassenen Rechtsanwalts hinausgehen durften (vgl. Senatsbeschluß vom
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 2. Juli 1986 - VIII ZB 24/86, VersR 1986, 1211). Zu diesem offensichtlich entscheidungserheblichen und daher nicht hinweisbedürftigen Punkt hat die Beklagte nichts vorgetragen. Ob daneben auch ein nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschul-
tümlich seine Postulationsfähigkeit angenommen hat (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 1982 - VI ZB 1/82, VersR 1982, 848 und vom 10. November 1983 - VII ZB 14/83, VersR 1984, 87), ist im Hinblick auf das für die Fristversäumnis ursächliche Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ohne Belang.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Braxmaier	Wolf	Dr.	Skibbe
 den von Rechtsanwalt
 in Betracht kommt, weil er irr-
Treier
 Groß