Kann nach Art. 27 Nr. 2 des Übereinkommens die Anerkennung einer Entscheidung in einem Falle, in dem sich der Beklagte auf das Verfahren im Urteilsstaat nicht eingelassen hatte und das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig ihm zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte, auch dann abgelehnt werden, wenn das Gericht des Urteilsstaates nach Art. 20 Abs.3 des Übereinkommens in Verbindung mit Art. 15 des Haager Übereinkommens vom 15. April 1979, 10.00 Uhr vor dem Landgericht Hertogenbosch sollte der Antragsgegnerin unter ihrer früheren Anschrift in n|MB, K^BBB Straße Wk zugestellt werden, weil der Antragstellerin nicht bekannt war, daß die beklagte Antragsgegnerin ihre Geschäftsräume nach Nfm, Er®straße |M| verlegt hatte. Mai 1979 ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Art. 6 Abs. 2 Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, daß gemäß Art. 27 Nr. 2, 34 Abs. 2 des Übereinkommens als Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung des niederländischen Versäumnisurteils die Zustellung der Klageschrift an die Antragsgegnerin nachzuprüfen sei. Auch wenn man dies außer acht lasse, sei hier der Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs gegenüber der Antragsgegnerin verletzt worden; denn die Antragstellerin habe völlig ungeeignete Maßnahmen ergriffen, um die Geschäftsanschrift der Antragsgegnerin zu erfahren und dem niederländischen Gericht nachzuweisen. Daß das niederländische Gericht die Ladung der Antragsgegnerin für ordnungsmäßig erachtet habe, genüge nicht, um die Vollstreckbarkeit nach dem Übereinkommen anzuordnen. Wenn danach das niederländische Gericht die öffentliche Zustellung habe anordnen dürfen, dann dürfe nicht mehr überprüft werden, ob diese nach niederländischem Recht rechtsfehlerfrei erfolgt sei. Entscheidend sei, daß das niederländische Gericht Art. 20 Abs. 2 EGÜbk und Art. 15 des Haager Zustellungsübereinkommens beachtet habe. 1. Nach Art. 34 Abs. 2 EGÜbk kann ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in Art. 27 und 28 EGÜbk angeführten Gründe abgelehnt werden. Art. 27 Nr. 2 bestimmt, daß eine Entscheidung nicht anerkannt wird, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte. Nach Art. 20 Abs.3 EGÜbk hat bei Säumnis des Beklagten das Gericht des Urteilsstaates die Entscheidung so lange auszusetzen, bis festgestellt werden konnte, daß das Schriftstück entweder nach den Formen des ersuchten Staates an den Empfänger zugestellt worden war oder dem Beklagten übergeben worden ist, und daß die Zustellung oder Übergabe so rechtzeitig erfolgte, daß sich der Beklagte hätte verteidigen können. Wollte man eine Prüfungszuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsstaates dafür, ob im Falle einer Säumnisverurteilung die das Verfahren eröffnenden Schriftstücke im Sinne von Art. 27 EGÜbk rechtzeitig zugestellt worden sind, immer dann verneinen, wenn das Gericht des Urteilsstaates seiner Aufklärungspflicht nach Art. 20 EGÜbk nachgekommen ist, dann wäre die Prüfungszuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsstaates im Falle einer Säumnisentscheidung weitgehend aufgehoben; denn gleichgültig aus welchen den Gerichten des Urteilsstaates unbekannten Gründen ein Zustellungsersuchen nicht zu dem Erfolg geführt hat, müßte dann immer eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung erfolgen, wenn die Gerichte des Urteilsstaates nur die Aufklärung gemäß Art. 20 EGÜbk oder Art. 15 Haager Zustellungsübereinkommen versucht haben, auch wenn dabei Wesentliches außer acht gelassen worden war. Andererseits könnte auch die Meinung vertreten werden, daß in den Fällen, in denen das Gericht des Urteilsstaates nach Art. 20 EGÜbk eine Aufklärung der Verteidigung smöglichkeit des Beklagten versucht hat, sein Ergebnis vom Gericht des Vollstreckungsstaates im Hinblick auf
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 22/81 BESCHLUSS in dem Rechtsbeschwerdeverfahren der Firma Pfl^^^PlSHH PrflHHB B.V. Aan de E|^^eg Nr. ggf, HS^Bl/Niederlande, Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte : Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen die Firma Pli in NBI, Handelsgesellschaft mbH, ErJ(straße Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin , Verfahrensbevollmächtigter : Rechtsanwalt Dr. 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Dr. Skibbe am 8. Juli 1981 ohne mündliche Verhandlung beschlossen: Gemäß Art. 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 wird dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Kann nach Art. 27 Nr. 2 des Übereinkommens die Anerkennung einer Entscheidung in einem Falle, in dem sich der Beklagte auf das Verfahren im Urteilsstaat nicht eingelassen hatte und das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig ihm zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte, auch dann abgelehnt werden, wenn das Gericht des Urteilsstaates nach Art. 20 Abs. 3 des Übereinkommens in Verbindung mit Art. 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher 3 Schriftstücke im Ausland für Zivilund Handelssachen die Feststellung getroffen hatte, daß der Beklagte die Gelegenheit hatte, die Ladung so zeitig zu erhalten, daß er sich hätte verteidigen können? Gründe I. Die Antragsgegnerin ist durch Versäumnisurteil des niederländischen Gerichts in Hertogenbosch vom 14. September 1979 (Rollen-Nr. 1049/79) verurteilt worden, an die Antragstellerin 29 979,25 hfl nebst den gesetzlichen Zinsen ab 6. Dezember 1978 und den Kosten des Verfahrens bis zu diesem Urteil in Höhe von 1 042,15 hfl zu bezahlen. Die diesem Urteil zugrunde liegende Klageschrift samt Ladung zu dem Verhandlungstermin am 27. April 1979, 10.00 Uhr vor dem Landgericht Hertogenbosch sollte der Antragsgegnerin unter ihrer früheren Anschrift in n|MB, K^BBB Straße Wk zugestellt werden, weil der Antragstellerin nicht bekannt war, daß die beklagte Antragsgegnerin ihre Geschäftsräume nach Nfm, Er®straße |M| verlegt hatte. Weil die Antragsgegnerin unter der angegebenen Anschrift nicht gefunden werden konnte, erteilte das Amtsgericht Neuss am 17. Mai 1979 ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Art. 6 Abs. 2 Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965). 4 In einem Zwischenurteil vom 8. Juni 1979 hat das niederländische Gericht der Antragstellerin angesichts der Säumnis der Antragsgegnerin aufgegeben, zu beweisen, daß die Antragsgegnerin Gelegenheit hatte, die Ladung so zeitig zu erhalten, oder daß dazu das Nötige getan wurde, was hinsichtlich ihrer Verteidigung nötig war. Die Verhandlung wurde auf den 20. Juli 1979 vom niederländischen Gericht vertagt. Die Antragstellerin legte in diesem Termin einen Handelsregisterauszug samt der Mitteilung des deutschen Amtsgerichts-Handelsregisters vor, daß die aus seinen Akten ersichtliche Anschrift der Antragsgegnerin auf Straße Nr. H laute. Das niederländische Gericht erachtete hierauf die Zustellung an den niederländischen Staatsanwalt gemäß Urkunde vom 26. März 1979 für genügend und erließ ein Versäumnisurteil, dessen Vollstreckbarerklärung nach dem Europäischen Übereinkommen die Antragstellerin beantragt. Erst im Dezember 1979 erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis von dem in den Niederlanden gegen sie durchgeführten Verfahren. Sie hatte im April 1979 ihre Geschäftsräume in der Stadt nSH in die Er®-straße verlegt. Am 22. April 1980 spätestens erhielt die Antragstellerin durch die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein von der neuen Geschäftsadresse der Antragsgegnerin in N^| Kenntnis. Im deutschen Handelsregister wird die Geschäftsanschrift nicht wiedergegeben, sondern nur der Geschäftssitz - hier NflBB ” angeführt, der sich bei der Antragsgegnerin nicht verändert hatte. 5 S Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung wurde in den Vorinstanzen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Rechtsbeschwerde. II. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, daß gemäß Art. 27 Nr. 2, 34 Abs. 2 des Übereinkommens als Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung des niederländischen Versäumnisurteils die Zustellung der Klageschrift an die Antragsgegnerin nachzuprüfen sei. Eine Zustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen sei unstreitig nicht erfolgt; denn es sei eine Undurchführbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden. Die in den Niederlanden vorgenommene öffentliche Zustellung entspreche nicht den Bestimmungen des niederländischen Rechts, weil die danach geforderte Bekanntgabe in einer Zeitung nicht behauptet sei. Auch wenn man dies außer acht lasse, sei hier der Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs gegenüber der Antragsgegnerin verletzt worden; denn die Antragstellerin habe völlig ungeeignete Maßnahmen ergriffen, um die Geschäftsanschrift der Antragsgegnerin zu erfahren und dem niederländischen Gericht nachzuweisen. Daß das niederländische Gericht die Ladung der Antragsgegnerin für ordnungsmäßig erachtet habe, genüge nicht, um die Vollstreckbarkeit nach dem Übereinkommen anzuordnen. III. Die Rechtsbeschwerde meint, es sei davon auszugehen, daß eine Zustellung der Klage an die Antragsgegnerin nicht habe erfolgen können, worüber ein Zeugnis 6 erteilt worden sei. Wenn danach das niederländische Gericht die öffentliche Zustellung habe anordnen dürfen, dann dürfe nicht mehr überprüft werden, ob diese nach niederländischem Recht rechtsfehlerfrei erfolgt sei. Entscheidend sei, daß das niederländische Gericht Art. 20 Abs. 2 EGÜbk und Art. 15 des Haager Zustellungsübereinkommens beachtet habe. IV. Der Senat hält die eingangs gestellte Frage zur Auslegung des Übereinkommens zu dem Erlaß seiner Entscheidung in der Sache für erforderlich. 1. Nach Art. 34 Abs. 2 EGÜbk kann ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in Art. 27 und 28 EGÜbk angeführten Gründe abgelehnt werden. Art. 27 Nr. 2 bestimmt, daß eine Entscheidung nicht anerkannt wird, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er sich verteidigen konnte. 2. Nach Art. 20 Abs. 3 EGÜbk hat bei Säumnis des Beklagten das Gericht des Urteilsstaates die Entscheidung so lange auszusetzen, bis festgestellt werden konnte, daß das Schriftstück entweder nach den Formen des ersuchten Staates an den Empfänger zugestellt worden war oder dem Beklagten übergeben worden ist, und daß die Zustellung oder Übergabe so rechtzeitig erfolgte, daß sich der Beklagte hätte verteidigen können. Zwischen 7 der Bundesrepublik und den Niederlanden gilt das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivilund Handelssachen. 3. Der Senat neigt zu der Meinung, daß in Art. 34, 27, 28 des Übereinkommens festgelegt ist, welche Prüfungszuständigkeit das Gericht des Vollstreckungsstaates hat. Wollte man eine Prüfungszuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsstaates dafür, ob im Falle einer Säumnisverurteilung die das Verfahren eröffnenden Schriftstücke im Sinne von Art. 27 EGÜbk rechtzeitig zugestellt worden sind, immer dann verneinen, wenn das Gericht des Urteilsstaates seiner Aufklärungspflicht nach Art. 20 EGÜbk nachgekommen ist, dann wäre die Prüfungszuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsstaates im Falle einer Säumnisentscheidung weitgehend aufgehoben; denn gleichgültig aus welchen den Gerichten des Urteilsstaates unbekannten Gründen ein Zustellungsersuchen nicht zu dem Erfolg geführt hat, müßte dann immer eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung erfolgen, wenn die Gerichte des Urteilsstaates nur die Aufklärung gemäß Art. 20 EGÜbk oder Art. 15 Haager Zustellungsübereinkommen versucht haben, auch wenn dabei Wesentliches außer acht gelassen worden war. Andererseits könnte auch die Meinung vertreten werden, daß in den Fällen, in denen das Gericht des Urteilsstaates nach Art. 20 EGÜbk eine Aufklärung der Verteidigung smöglichkeit des Beklagten versucht hat, sein Ergebnis vom Gericht des Vollstreckungsstaates im Hinblick auf 8 Art. 34 Abs. 3 EGÜbk ohne weitere Prüfung hingenommen werden muß. 4. Weil die Entscheidung des erkennenden Senats von der Vorfrage abhängt, die eine Auslegung des Europäischen Übereinkommens betrifft, und weil zu dem Zwecke der einheitlichen Auslegung des Übereinkommens insoweit der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für die Entscheidung nach dem Protokoll vom 3. Juni 1971 zuständig ist, legt der erkennende Senat die eingangs gestellte Frage mit der Bitte um Entscheidung vor. Braxmaier Hoffmann Wolf Merz Dr. Skibbe