* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZB 22/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 22/6

Die Beklagte hat am 22» November 1963 gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt» Die Frist zur Begründung der Berufung wurde bis zu dem 22* Januar 196b einschließlich verlängert o Der die Berufungsbegründung enthaltende Schriftsatz der Beklagten vom 17» Januar 196^- ging jedoch erst am 23« Januar 196b bei dem Berufungsgericht (Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgeriehts Frankfurt a»M.) ein«, Durch den angefochtenen Beschluß verweigerte das Berufungsgericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwarf die Berufung der Beklagten als, unzulässig: Der Wieder e in set2ungsantrag der Beklagten vom 1* Februar 196^ entspreche nicht der Formvorschrift des § 236 Nr«, 3 ZPO, denn es fehle in ihm die Bezugnahme auf die bereits nachgeholte Berufungsbegründung« Demnach ergab sich aus dem Wiedereinsetzungsgesuch, daß die Prozeßhandlung3 bezüglich derer die Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte (Begründung der Bo*» rufung), bereits nachgeholt war und wann sie vorgenommen war» Mehr ist aber für die Bezugnahme auf die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung im Sinne des § 326 Nr® 3 ZPO nicht erforderlich* Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten war demnach formund fristgerecht gestellt* Er ist auch sachlich be gründet * Die Beklagte hatte glaubhaft gemacht, daß ihr in wohnender Prozeßbevollmächtigter die Berufungsbegrum dungsschrift am Montag, dem 2o« Januar 196*f, abends gegen 21 Uhr in EHIBMP in einen Briefkasten eingeworfen hatte, der noch in der Nacht geleert wurde* Allerdings lautete die Anschrift des Berufungsgerichts versehentlich statt SHHB}' JQ&3tz fl)flHHHHistraj|e 0» Dieses Versehen ging aber auf die sonst zuverlässige Bürokraft des Prozeßbevollmächtigton der Beklagten zurück, für das diese nicht einzustehen hat* Im übrigen macht die Beklagte mit Hecht geltend, daß trotz dieser geringfügigen Ungenauigkeit in der Anschrift nicht damit zu rechnen war, daß der am 2o„ Januar 196*f abends in eingeworfene Brief der* Empfänger in DflBBHI nicht noch im Laufe des 22* Januar 196** erreichte* Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses war deshalb der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren*

BerufungWiedereinsetzungBerufungsgerichtBerufungsbegründungStandZPO

Volltext der Entscheidung

VIII ZB 22/6k
2235 067
Be s c h 1 u ß in dem Rechtsstreit
 der Firma
 mitbe schränkter Haftung, inÖflHHBl o«M0, StfllBB0 dHStraße	vertreten	durch	dieöeschäft	s~
führerin Frau Monika Eva-Maria TflHB in ddl OoM, ThidP Straße B
Beklagten und Beschwerdeführerin9
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr«, HHHP in
 gegen
Georg
 in Audi» B, K^dBstraße p, Kläger und Beschwerdegegner9 - vertreten durch Rechtsanwalt dBd in
 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am llu Oktober 196^ unter Mitwirkung des Senats« Präsidenten Dr«, Haidinger sowie der Bundesrichter Dr« Gelhaar9 Artip Dro Megger und Mormann beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Zivilsenats in Darmstadt des Ober« landesgerichts Frankfurt am Main vom 22q Mai 196V auf gehobeno
 Der Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vo~ rigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-dungsfrist gewährt«,
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zu-* ruckverwiesen«, dem auch die Entscheidung über die Kosten des BeschwerdeVerfahrens übertragen wir d o
G r U n d_e j:
Die Beklagte hat am 22» November 1963 gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt» Die Frist zur Begründung der Berufung wurde bis zu dem 22* Januar 196b einschließlich verlängert o Der die Berufungsbegründung enthaltende Schriftsatz der Beklagten vom 17» Januar 196^- ging jedoch erst am 23« Januar 196b bei dem Berufungsgericht (Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgeriehts Frankfurt a»M.) ein«, Durch den angefochtenen Beschluß verweigerte das Berufungsgericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwarf die Berufung der Beklagten als, unzulässig: Der Wieder e in set2ungsantrag der Beklagten vom 1* Februar 196^ entspreche nicht der Formvorschrift des § 236 Nr«, 3 ZPO, denn es fehle in ihm die Bezugnahme auf die bereits nachgeholte Berufungsbegründung«
Die gemäß § 5I9b Abs«, 2 ZPO statthafte und formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet«,
In dem Wiedereinsetzungsgesuch;, das eingangs die Parteien und ihre Parteistellung auf führt, beantragt die Beklagte, "ge-gen die Versäumung der Begründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen"* Die "Begründung" beginnt mit dem Satz:
 
"Aus der am 2?« Januar 196*f zugegangenen Quittung habe ich entnommeno daß die. Berufungsbegründung erst am 23» Januar 196^ eingegangen ist anstatt am 22o Januar 196^0 M
Demnach ergab sich aus dem Wiedereinsetzungsgesuch, daß die Prozeßhandlung3 bezüglich derer die Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte (Begründung der Bo*» rufung), bereits nachgeholt war und wann sie vorgenommen war» Mehr ist aber für die Bezugnahme auf die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung im Sinne des § 326 Nr® 3 ZPO nicht erforderlich* Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten war demnach formund fristgerecht gestellt* Er ist auch sachlich be gründet *
Die Beklagte hatte glaubhaft gemacht, daß ihr in
 wohnender Prozeßbevollmächtigter die Berufungsbegrum dungsschrift am Montag, dem 2o« Januar 196*f, abends gegen 21 Uhr in EHIBMP in einen Briefkasten eingeworfen hatte, der noch in der Nacht geleert wurde* Allerdings lautete die Anschrift des Berufungsgerichts versehentlich statt SHHB}' JQ&3tz fl)flHHHHistraj|e 0» Dieses Versehen ging aber auf die sonst zuverlässige Bürokraft des Prozeßbevollmächtigton der Beklagten zurück, für das diese nicht einzustehen hat* Im übrigen macht die Beklagte mit Hecht geltend, daß trotz dieser geringfügigen Ungenauigkeit in der Anschrift nicht damit zu rechnen war, daß der am 2o„ Januar 196*f abends in eingeworfene Brief der* Empfänger in DflBBHI nicht noch im Laufe des 22* Januar 196** erreichte* Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses war deshalb der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren*
Die KntScheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist dem Berufungsgericht übertragen worden«.
Dr«. Haidinger Dr«, Gelhaar Artl Dr«, Mezger Mormann