* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 1 und 4 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 567 ZPO
Celle10Bundesgerichtshofs18FreilesenWiechersBeschwerdeZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist und Dr. Freilesen
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. April 2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 1 und 4 Satz 1 ZPO).
Beschwerdewert: 289 DM.
Dr. Deppert
 Dr. Woist
 Dr. Beyer
 Dr. Freilesen
 Wiechers