Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 1 und 4 Satz 1 ZPO).
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist und Dr. Freilesen beschlossen: Die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. April 2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 1 und 4 Satz 1 ZPO). Beschwerdewert: 289 DM. Dr. Deppert Dr. Woist Dr. Beyer Dr. Freilesen Wiechers