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BGH

Gericht: BGH

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 1 und 4 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 567 ZPO
CelleKostenBundesgerichtshofs18BeschwerdeZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 9. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Celle vom 18. April 2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 1 und 4 Satz 1 ZPO).
Dr. Deppert	Dr.	Hübsch	Dr.	Beyer
 Dr. Leimert	Wiechers