Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 1 und 4 Satz 1 ZPO).
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers beschlossen: Die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 9. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Celle vom 18. April 2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 1 und 4 Satz 1 ZPO). Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer Dr. Leimert Wiechers