Juli 1993 in dem Rechtsstreit GmbH in Firma TM Dr. A—| & Partner, Geschäftsführer Dr. Dirk aMHM, BMBMs vertreten durch den traße Klägerin und Beschwerdeführerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers am 7. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Februar 1993 hat das Landgericht - der Rechtspfleger - die von der Klägerin geltend gemachte Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auf die Gebühren und Auslagen ihres Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 16,18 DM bzw. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Beschlüsse zurückgewiesen. Die Klägerin verkennt dies nicht, meint jedoch, das Rechtsmittel sei wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" der angefochtenen Entscheidung ausnahmsweise zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Beschwerde gegen eine oberlandesgerichtliche Entscheidung entgegen dem Gesetzeswortlaut ausnahmsweise dann zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BGHZ 28, 349, 350; BGHZ 109, 41, 43; zuletzt Beschluß vom 8. Die Verneinung der Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer für den vorsteuerabzugsberechtigten Kostengläubiger ist eine in Rechtsprechung und Schrifttum zwar nicht unbestrittene, jedoch weithin verbreitete Auffassung (vgl. Aufl., § 91 Rdnr.
BUNDESGERICHTSHOF 0 BESCHLUSS VIII ZB 21/93 vom 7. Juli 1993 in dem Rechtsstreit GmbH in Firma TM Dr. A—| & Partner, Geschäftsführer Dr. Dirk aMHM, BMBMs vertreten durch den traße Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: gegen Prof. Dr. L. V. W| Iweg Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers am 7. Juli 1993 beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. Mai 1993 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 334,96 DM Gründe : I. Durch Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 1. und 2. Februar 1993 hat das Landgericht - der Rechtspfleger - die von der Klägerin geltend gemachte Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) auf die Gebühren und Auslagen ihres Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 16,18 DM bzw. 318,78 DM als nicht erstattungsfähig in Abzug gebracht, weil die Klägerin zu dem Vorsteuerabzug berechtigt sei bzw. dies nicht bestritten habe. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Beschlüsse zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin 3 "außerordentliche weitere sofortige Beschwerde" mit der Begründung eingelegt, die angegriffene Entscheidung sei wegen Verstoßes gegen § 91 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 25 Abs. 2 BRAGO "greifbar gesetzwidrig". II. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig. Entscheidungen der Oberlandesgerichte sind nach § 567 Abs. 4 ZPO abgesehen von im einzelnen aufgeführten Ausnahmen nicht anfechtbar. Die Beschwerdeentscheidung über Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts gehört nicht zu diesen Ausnahmen. Die Klägerin verkennt dies nicht, meint jedoch, das Rechtsmittel sei wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" der angefochtenen Entscheidung ausnahmsweise zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Beschwerde gegen eine oberlandesgerichtliche Entscheidung entgegen dem Gesetzeswortlaut ausnahmsweise dann zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BGHZ 28, 349, 350; BGHZ 109, 41, 43; zuletzt Beschluß vom 8. Oktober 1992 - VII ZB 3/92 = BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel, Gesetzwidrigkeit, greifbare 11 = WM 1992, 2038 unter II 2 m.w.Nachw.; Beschluß vom 4. März 1993 - V ZB 5/93 unter II 2 m.w.Nachw.; jeweils zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). 4 3 Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Verneinung der Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer für den vorsteuerabzugsberechtigten Kostengläubiger ist eine in Rechtsprechung und Schrifttum zwar nicht unbestrittene, jedoch weithin verbreitete Auffassung (vgl. die Nachweise bei Zöller/Herget, ZPO, 18. Aufl., § 91 Rdnr. 13 "Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)"; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 91 Rdnr. 23), die insbesondere auch vom Bundesfinanzhof (NJW 1991, 1702) vertreten wird. Wolf Dr. Zülch Dr. Hübsch Ball Wiechers