Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Groß, Dr. Hübsch und Dr. Beyer am 8. Gegen das Berufungsurteil richtet sich das als "Rechtsbeschwerde " bezeichnete Rechtsmittel der Kläger, das sie mit dem Antrag verbunden haben, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes herbeizuführen. behelfes leiten sie daraus her, daß eine Überprüfung des Berufungsurteils auf Grundrechtsverletzungen durch das Bundesverfassungsgericht ausgeschlossen sei. Diese willkürliche Unterlassung verletze die Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in ihrem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs.IS. Denn das Bundesverfassungsgericht verneine seine Kompetenz zur Überprüfung von Urteilen der Berliner Gerichte. Ihre Auffassung, die Zulässigkeit des Rechtsbehelfes folge aus der besonderen Rechtslage hinsichtlich der verfassungsgerichtlichen Überprüfung von Urteilen der Berliner Gerichte, vermag der Senat nicht zu teilen. Ebenso ist richtig, daß die Ausübung der Gerichtsbarkeit des Bundesverfassungsgerichts gegenüber Urteilen von Berliner Damit wäre indessen der Zustand erreicht worden, der aufgrund der besatzungsrechtlichen Vorschriften in ihrer - auch für den Senat maßgebenden - Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht verhindert werden sollte, nämlich die Ausübung von Hoheitsgewalt des Bundes gegenüber der insofern eigenständigen Berliner Staatsgewalt (ebenso BAG in AP Nr. 73 zu § 72 ArbGG 1953 = BB 1977, 1254). Deshalb konnte eine von einem Urteil eines Berliner Gerichts betroffene Partei auch daraus nichts zu ihren Gunsten herleiten, daß der Berlin-Vorbehalt der Überprüfung von Entscheidungen der Berliner Gerichte im Rahmen nach den jeweiligen Verfahrensordnungen zulässiger Rechtsmittel durch Gerichte des Bundes schon nach bisheriger Rechtslage nicht entgegenstand (BVerfGE 7, 1, 14). Nach dem Wegfall des Berlin-Vorbehalts besteht für eine Erweiterung der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zu dem Zwecke der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf etwaige Grundrechtsverletzungen ohnehin keine Veranlassung mehr.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 21/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Eigentümer des Grundstücks Straßei als BGB-Gesellschaft, bestehend aus: 1. Johannes auf Sl zu H 3. Egon B Mi 4. Dr. Herbert . WfliMiHBstraße ■ 5. Dietrich Wl Straße 6. Dr. Karl-Heinz SMHBB Straße 7. Dr. Klaus BflHHHÜ Straße vertreten durch,den Hausverwalter Anatol von Gl »traße Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. II. Instanz: Kollegen, gegen Anita Fl - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Straße B| Beklagte und Beschwerdegegnerin, und Rechtsanwälte Kollegen, 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Groß, Dr. Hübsch und Dr. Beyer am 8. Oktober 1990 beschlossen: Das Rechtsmittel der Kläger gegen das Urteil der 66. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 5. März 1990 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Die Kläger haben als Vermieter einer in Bfli gelegenen Wohnung die beklagte Mieterin auf Zahlung nach Ansicht der Kläger teilweise rückständiger Miete in Anspruch genommen. Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger zu dem Landgericht Berlin hatte keinen Erfolg. Gegen das Berufungsurteil richtet sich das als "Rechtsbeschwerde " bezeichnete Rechtsmittel der Kläger, das sie mit dem Antrag verbunden haben, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes herbeizuführen. Die Zulässigkeit dieses Rechts- 3 behelfes leiten sie daraus her, daß eine Überprüfung des Berufungsurteils auf Grundrechtsverletzungen durch das Bundesverfassungsgericht ausgeschlossen sei. Nach Ansicht der Kläger ist das Berufungsgericht in seinem Urteil von Rechtsentscheiden des Kammergerichts und des OLG Hamm abgewichen, ohne einen Rechtsentscheid des ihm übergeordneten Kammergerichts herbeizuführen. Diese willkürliche Unterlassung verletze die Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in ihrem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. IS. 2 Grundgesetz). Ihnen sei aber die Möglichkeit verwehrt, das rechtskräftige Berufungsurteil mit einer Verfassungsbeschwerde anzugreifen. Denn das Bundesverfassungsgericht verneine seine Kompetenz zur Überprüfung von Urteilen der Berliner Gerichte. 2. Das Rechtsmittel der Kläger ist unzulässig. Gegen Berufungsurteile der Landgerichte findet kein Rechtsmittel statt (§§ 511, 545 Abs. 1 ZPO). Das verkennen auch die Kläger nicht. Ihre Auffassung, die Zulässigkeit des Rechtsbehelfes folge aus der besonderen Rechtslage hinsichtlich der verfassungsgerichtlichen Überprüfung von Urteilen der Berliner Gerichte, vermag der Senat nicht zu teilen. Zwar ist zutreffend, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die willkürliche Unterlassung des Einholens eines Rechtsentscheides eine GrundrechtsVerletzung darstellt (BVerfGE 76, 93 = NJW 1988, 1015; NJW 1990, 1593, 1595). Ebenso ist richtig, daß die Ausübung der Gerichtsbarkeit des Bundesverfassungsgerichts gegenüber Urteilen von Berliner 58 Gerichten durch den in Nr. 4 des GenehmigungsSchreibens der Militärgouverneure zu dem Grundgesetz vom 12. Mai 1949 (wiedergegeben bei Maunz/Sigloch(Schmidt-Bleibtreu/Klein, BVerfGG, Stand April 1989, § 106 Fußn. 9) enthaltenen Berlin-Vorbehalt bisher beschränkt war (BVerfGE 37, 57, 60/61 m.w.N.; zuletzt BVerfG InfStW 1989, 382). Wenn bei dieser Rechtslage jedoch behauptete Grundrechtsverletzungen mit einem außerordentlichen Rechtsbehelf vor den Bundesgerichtshof hätten gebracht werden können, so hätte der Bundesgerichtshof eine Ersatzfunktion für das insoweit nicht zuständige Bundesverfassungsgericht wahrgenommen. Damit wäre indessen der Zustand erreicht worden, der aufgrund der besatzungsrechtlichen Vorschriften in ihrer - auch für den Senat maßgebenden - Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht verhindert werden sollte, nämlich die Ausübung von Hoheitsgewalt des Bundes gegenüber der insofern eigenständigen Berliner Staatsgewalt (ebenso BAG in AP Nr. 73 zu § 72 ArbGG 1953 = BB 1977, 1254). Deshalb konnte eine von einem Urteil eines Berliner Gerichts betroffene Partei auch daraus nichts zu ihren Gunsten herleiten, daß der Berlin-Vorbehalt der Überprüfung von Entscheidungen der Berliner Gerichte im Rahmen nach den jeweiligen Verfahrensordnungen zulässiger Rechtsmittel durch Gerichte des Bundes schon nach bisheriger Rechtslage nicht entgegenstand (BVerfGE 7, 1, 14). Nach dem Wegfall des Berlin-Vorbehalts besteht für eine Erweiterung der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zu dem Zwecke der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf etwaige Grundrechtsverletzungen ohnehin keine Veranlassung mehr. Wolf Dr. Hübsch