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BGH · VIII ZB 21/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 21/84

- vertreten durch Rechtsanwalt in Der VIII. Oktober 1984 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Paulusch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 8. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 519 b ZPO, der §§ 542 Abs. 3, 341 Abs. 2 ZPO und des § 568 a ZPO - keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs.3 ZPO).

Zitierte Normen: § 567 ZPO
BraxmaierZBTreierBeschwerdeZPOBESCHLUSSProzeßkostenhilfe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
//
VIII ZB 21/84	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Gisela
Straße
 in
Klägerin,
- vertreten durch:
Rechtsanwälte Partner, in
 gegen
1.	Richard H
2.	Birgit Hö
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Beklagte,
- vertreten durch
 Rechtsanwalt in
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Oktober 1984 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Paulusch
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 8. Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 30. Juli 1984 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Ihr Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 519 b ZPO, der §§ 542 Abs. 3, 341 Abs. 2 ZPO und des § 568 a ZPO - keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 3 ZPO). § 568 a ZPO setzt als erstinstanzliche Entscheidung eine solche des Landgerichts voraus. Hier hat aber das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden.
Prozeßkostenhilfe konnte mangels Erfolgsaussicht nicht bewilligt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Braxmaier
 Treier