Mai 2006 durch die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 3. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 17. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 durch die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 10. Februar 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 4.187,77 € Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW2002, 2181). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ball Dr. Leimert Wiechers Dr. Woist Hermanns Vorinstanzen: AG Bamberg, Entscheidung vom 13.12.2005 - 3 C 1797/05 -LG Bamberg, Entscheidung vom 10.02.2006 - 3 S 2/06 -