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BGH · VIII ZB 20/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 20/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers am 6. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Brandenburg!sehen Oberlandesgerichts in Brandenburg vom 19. 1. Das Kreisgericht Potsdam hat die auf Zahlung von 22.800 DM nebst Zinsen gerichtete Klage durch Urteil vom 12. Dezember 1993 reicht der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Berufungsbegrün dungsschrift beim "Landgericht Potsdam - Berufungskammer" ein; in ihr wird die Wiederholung des erstinstanzlichen Klagantrages angekündigt. Nachdem die Sache im März 1994 a das Brandenburgische Oberlandesgericht abgegeben worden war, wies der Vorsitzende des BerufungsSenats den Anwalt der Klägerin mit Schreiben vom 6. Mai 1994 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde, mit der die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen; insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Uber die erstmals mit der sofortigen Beschwerde beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen stand hat nicht der erkennende Senat, sondern das Oberlandesgericht zu befinden (§ 237 ZPO).

Zitierte Normen: § 237 ZPO
BerufungBrandenburgOberlandesgerichtBeschlußKlägerinsofortigPotsdam

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 20/94
vom 6. Juli 1994 in dem Rechtsstreit
 Firma Rolf
 Straße MI, PI
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigter
II. Instanz;	Rechtsanwalt
 gegen
Peter
 llee
Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr.
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers
 am 6. Juli 1994
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Brandenburg!sehen Oberlandesgerichts in Brandenburg vom 19. April 1994 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 22.800 DM
Gründe :
1. Das Kreisgericht Potsdam hat die auf Zahlung von 22.800 DM nebst Zinsen gerichtete Klage durch Urteil vom 12. August 1993 abgewiesen. Gegen das am 21. Oktober 1993 zugestellte Urteil legte die Klägerin durch einen am 22. November 1993 (Montag) eingegangenen Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten beim Bezirksgericht Potsdam Berufung ein. Am 1. Dezember 1993 trat das Gesetz zur Neuordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Land Brandenburg (BbgGerNeuOG)
3
vom 14. Juni 1993 in Kraft, nach dessen § 4 das Oberlandes gericht des Landes Brandenburg in der Stadt Brandenburg ei richtet wird. In § 14 Abs. 1 BbgGerNeuOG ist u.a. bestimmt daß die bei den Bezirksgerichten anhängigen Gerichtsverfah ren in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf die im GVG bestimmten Gerichte übergehen. Am 20. Dezember 1993 reicht der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Berufungsbegrün dungsschrift beim "Landgericht Potsdam - Berufungskammer" ein; in ihr wird die Wiederholung des erstinstanzlichen Klagantrages angekündigt. Nachdem die Sache im März 1994 a das Brandenburgische Oberlandesgericht abgegeben worden war, wies der Vorsitzende des BerufungsSenats den Anwalt der Klägerin mit Schreiben vom 6. April 1994 darauf hin, daß die Berufungsbegründung beim unzuständigen Gericht ein gegangen sei. Die Klägerin beantragte daraufhin die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.
Mit Beschluß vom 19. April 1994 verwarf das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig. Gegen diesen am 27. April 1994 zugestellten Beschluß richtet sich die am 11. Mai 1994 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde, mit der die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
2. Die formund fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen; insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
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Uber die erstmals mit der sofortigen Beschwerde beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen stand hat nicht der erkennende Senat, sondern das Oberlandesgericht zu befinden (§ 237 ZPO). Ein Ausnahmefall, der eine Entscheidung durch den erkennenden Senat rechtfertigen könnte (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 = NJW 1982, 887 und vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 = NJW 1982, 1873), liegt nicht vor.
Wolf	Dr.	Zülch	Dr. Hübsch
 Ball	Wiechers