Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Paulusch, Ball und Wiechers am 23. Zugleich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und dazu geltend gemacht: Der Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt SiHHt habe seine Bürovorsteherin nach Diktat der Berufungsschrift am Mai 1992, für die Ausfertigung der Berufungsschrift Sorge zu tragen, diese wegen seiner Abwesenheit dem an diesem Tage in der Kanzlei in Gfll anwesenden Sozius Dr. zur Unterschrift vorzulegen und noch am gleichen Tag bei dem Bezirksgericht einzureichen. Das Bezirksgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, das sich dieser gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten habe durch eine entsprechende Büroorganisation geeignete Maßnahmen für den Fall einer auch plötzlichen krankheitsbedingten Abwesenheit der Bürovorsteherin treffen müssen. Mai 1992, dem letzten Tag der Berufungsfrist, nicht in der Kanzlei anwesend gewesen sei, habe die der Bürovorsteherin obliegende Fristenkontrolle durch seinen Vertreter Rechtsanwalt Dr. erfolgen müssen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er ergänzend geltend macht: Rechtsanwalt Dr. Kttt ■■B sei nicht als Vertreter für Rechtsanwalt SflBI bestellt gewesen. Die Versäumung der Berufungsfrist stelle sich als ausschließliches Verschulden der Bürovorsteherin dar, die aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht daran gedacht habe, die in der Kanzlei anwesende Schreibkraft auf den Fristablauf hinzuweisen, ansonsten jedoch äußerst zuverlässig sei. Das Bezirksgericht hat zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und seine Berufung verworfen. der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, das dieser sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. schulden trifft, weil er trotz seiner Abwesenheit zu dem Zeitpunkt des bereits am nächsten Werktag eintretenden Ablaufs der Berufungsfrist keine Vorsorge für den Fall einer Erkrankung seiner Bürovorsteherin getroffen, insbesondere nicht Rechtsanwalt Dr. KflHl der die Berufungsschrift an seiner Stelle unterzeichnen sollte, unterrichtet hat. Ist der Vertretungsauftrag - wie hier - einer aus mehreren Anwälten bestehenden Sozietät erteilt worden, so muß sich die Partei das Verschulden aller Anwälte der Sozietät ^nrechnen lassen, auch wenn - was hier für die Berufungsinstanz in bezug auf Rechtsanwalt SflHIH der Fall gewesen sein mag -nur einem von ihnen im Innenverhältnis die Sachbearbeitung obliegt (BGH, Beschluß vom 24. Hierzu war Dr. KflBI ungeachtet des Umstandes, daß er mit Rechtsanwalt SflB nur in überörtlicher Sozietät verbunden ist und nicht förmlich zu dessen Vertreter bestellt war, jedenfalls gegenüber dem Beklagten verpflichtet, weil er von diesem mit dessen Vertretung beauftragt war.
BUNDESGERICHTSHOF 4? Beschluss VIII ZB 20/92 vom 23. September 1992 in dem Rechtsstreit Peter Straße Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: gegen Inhaber der Firma AI »b. Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Paulusch, Ball und Wiechers am 23. September 1992 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Bezirksgerichts Gera vom 22. Juni 1992 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen . Beschwerdewert: 12.458,55 DM. Gründe: I. Der Beklagte ist durch Urteil des Kreisgerichts Pößneck vom 28. Februar 1992 zur Zahlung von 12.458,55 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Gegen das am 3. April 1992 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 6. Mai 1992 bei dem Bezirksgericht Gera eingegangenen Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt. Zugleich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und dazu geltend gemacht: Der Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt SiHHt habe seine Bürovorsteherin nach Diktat der Berufungsschrift am 3 30. April 1992 angewiesen, am Montag, dem 4. Mai 1992, für die Ausfertigung der Berufungsschrift Sorge zu tragen, diese wegen seiner Abwesenheit dem an diesem Tage in der Kanzlei in Gfll anwesenden Sozius Dr. zur Unterschrift vorzulegen und noch am gleichen Tag bei dem Bezirksgericht einzureichen. Die Bürovorsteherin habe jedoch am 4. Mai 1992 ihren Dienst wegen einer unerwarteten Erkrankung nicht antreten können. Die Berufungsschrift sei daraufhin zwar von einer Schreibkraft ausgefertigt, nicht aber zur Unterschrift vorgelegt und eingereicht worden. Zur Glaubhaftmachung seines Vortrages hat der Beklagte eine eidesstattliche Versicherung der Bürovorsteherin seines Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt StfHHI vorgelegt. Das Bezirksgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, das sich dieser gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten habe durch eine entsprechende Büroorganisation geeignete Maßnahmen für den Fall einer auch plötzlichen krankheitsbedingten Abwesenheit der Bürovorsteherin treffen müssen. Da er am 4. Mai 1992, dem letzten Tag der Berufungsfrist, nicht in der Kanzlei anwesend gewesen sei, habe die der Bürovorsteherin obliegende Fristenkontrolle durch seinen Vertreter Rechtsanwalt Dr. erfolgen müssen. Dieser sei durch die weitere in der Kanzlei tätige Schreibkraft über die Abwesenheit der Bürovorsteherin zu informieren gewesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er ergänzend geltend macht: Rechtsanwalt Dr. Kttt ■■B sei nicht als Vertreter für Rechtsanwalt SflBI bestellt gewesen. Dies sei angesichts dessen nur zwei Tage währenden Abwesenheit auch nicht erforderlich gewesen. Rechtsanwalt Dr. KfliM sei nicht verpflichtet gewesen, etwaige Fristabläufe aus eigenem Antrieb zu kontrollieren. Er führe eine eigene Kanzlei in PflHB und sei mit Rechtsanwalt SflHBD lediglich in überörtlicher Sozietät verbunden. Diesem obliege die allgemeine Organisation seiner Kanzlei in GBBB allein. Die Versäumung der Berufungsfrist stelle sich als ausschließliches Verschulden der Bürovorsteherin dar, die aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht daran gedacht habe, die in der Kanzlei anwesende Schreibkraft auf den Fristablauf hinzuweisen, ansonsten jedoch äußerst zuverlässig sei. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, daß den Rechtsanwälten in den neuen Bundesländern noch kein hinreichend ausgebildetes Personal zur Verfügung stehe. Dies mache es erforderlich, die Wiedereinsetzungsvorschriften in den neuen Bundesländern großzügiger zu handhaben als in den alten Bundesländern. II. Die statthafte, formund fristgerecht erhobene und somit zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Bezirksgericht hat zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und seine Berufung verworfen. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf einem Verschulden 5 der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, das dieser sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Es kann dahingestellt bleiben, ob den Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt deswegen ein Organisationsver- schulden trifft, weil er trotz seiner Abwesenheit zu dem Zeitpunkt des bereits am nächsten Werktag eintretenden Ablaufs der Berufungsfrist keine Vorsorge für den Fall einer Erkrankung seiner Bürovorsteherin getroffen, insbesondere nicht Rechtsanwalt Dr. KflHl der die Berufungsschrift an seiner Stelle unterzeichnen sollte, unterrichtet hat. Jedenfalls hat Rechtsanwalt Dr. KMBHHI die Versäumung der Berufungsfrist verschuldet. Dessen Verschulden muß sich der Beklagte ebenfalls anrechnen lassen. Ausweislich der in den Akten befindlichen Vollmacht hat der Beklagte die "Rechtsanwaltskanzlei Dr. & Partner" bevollmächtigt. Ist der Vertretungsauftrag - wie hier - einer aus mehreren Anwälten bestehenden Sozietät erteilt worden, so muß sich die Partei das Verschulden aller Anwälte der Sozietät ^nrechnen lassen, auch wenn - was hier für die Berufungsinstanz in bezug auf Rechtsanwalt SflHIH der Fall gewesen sein mag -nur einem von ihnen im Innenverhältnis die Sachbearbeitung obliegt (BGH, Beschluß vom 24. November 1972 - IV ZB 37/72 - VersR 1973, S. 231; Beschluß vom 4. Juli 1975 - IV ZB 22/75 - VersR 1975, S. 1028). Rechtsanwalt Dr. flV hat die Versäumung der Berufungsfrist dadurch verschuldet, daß er angesichts der Erkrankung der Bürovorsteherin des Rechtsanwalts die Fristüberwachung nicht selbst übernommen hat. Der Grundsatz, daß der Rechtsanwalt die Fristüberwachung seinem gut ausgebildeten und sorgfältig beaufsichtigten Büropersonal überlassen darf, kann kei- ne Anwendung finden, wenn dieses Personal wegen Krankheit ausfällt; in diesem Fall muß der Rechtsanwalt die Fristüberwachung selbst übernehmen (BGH, Beschluß vom 1. April 1965 - II ZB 11/64 - VersR 1965, S. 596; Beschluß vom 4. Mai 1972 - VII ZB 6/72 - VersR 1972, S. 861). Hierzu war Dr. KflBI ungeachtet des Umstandes, daß er mit Rechtsanwalt SflB nur in überörtlicher Sozietät verbunden ist und nicht förmlich zu dessen Vertreter bestellt war, jedenfalls gegenüber dem Beklagten verpflichtet, weil er von diesem mit dessen Vertretung beauftragt war. Er war hierzu auch tatsächlich in der Lage, weil er sich am Tage des Ablaufs der Berufungsfrist zu anwaltlicher Tätigkeit in den Kanzleiräumen des Rechtsanwalts in Gfli auf hielt. Hätte Rechtsanwalt Dr. KflHHI demgemäß angesichts der Erkrankung der Bürovorsteherin die Fristenüberwachung selbst übernommen, hätte er den Ablauf der Berufungsfrist in der vorliegenden Sache festgestellt; die Versäumung der Frist wäre dann vermieden worden. Da hier anwaltliches Verschulden in Rede steht, kann dahingestellt bleiben, ob die Wiedereinsetzungsvorschriften wegen personeller Probleme in den neuen Bundesländern großzügiger zu handhaben sind als in den alten Bundesländern. 7 Nach alledem war die soforige Beschwerde mit der Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Wolf Dr. Brunotte Dr. Paulusch Ball Wiechers