Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß am 25. 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 2. Gegen das der Klage stattgebende und die Widerklage abweisende Urteil des Landgerichts vom 21. Oktober 1988 hat die Beklagte, eine GmbH, Berufung eingelegt, diese aber nicht innerhalb der mehrmals verlängerten Begründungsfrist begründet. Das Oberlandesgericht hat deshalb die Berufung durch Beschluß vom 23. Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil auch im Beschwerdeverfahren, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, Anwaltszwang herrscht (§ 78 Abs. 1 ZPO), die vorliegende Beschwerde aber von der Beklagten persönlich eingelegt worden ist. Danach kann eine inländische juristische Person Prozeßkostenhilfe nur erhalten, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 20/.89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma StlMME Verlags- und Vertriebs-GmbH, W| Str. 0, Bad vertreten durch den Geschäfts- führer Jean-Pierre vj Beklagte und Beschwerdeführerin, gegen Firma SflB Bl GmbH, Be®Straße #, iJ Klägerin und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte DrJ I. Intanz: und VI 2 43 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß am 25. Oktober 1989 beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Juni 1989 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag der Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Gegen das der Klage stattgebende und die Widerklage abweisende Urteil des Landgerichts vom 21. Oktober 1988 hat die Beklagte, eine GmbH, Berufung eingelegt, diese aber nicht innerhalb der mehrmals verlängerten Begründungsfrist begründet. Das Oberlandesgericht hat deshalb die Berufung durch Beschluß vom 23. März 1989 als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 14. April 1989 hat die Beklagte persönlich 3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Durch Beschluß vom 8. Juni 1989 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Beklagte beim Oberlandesgericht persönlich am 15. Juni 1989 "allgemeines Rechtsmittel und sofortige Beschwerde" eingelegt und beantragt, ihr unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil auch im Beschwerdeverfahren, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, Anwaltszwang herrscht (§ 78 Abs. 1 ZPO), die vorliegende Beschwerde aber von der Beklagten persönlich eingelegt worden ist. Die beantragte Prozeßkostenhilfe konnte der Beklagten nicht gewährt werden. Wie sich aus Vorstehendem ergibt, bietet die Rechtsverfolgung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg. Zudem ist den Erfordernissen des § 116 Nr. 2 ZPO nicht genügt. Danach kann eine inländische juristische Person Prozeßkostenhilfe nur erhalten, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn 4 die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde. Zu diesen Voraussetzungen ist weder etwas dargetan noch sonstwie ersichtlich. Wolf Groß