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BGH · VIII ZB 20/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 20/86

Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Treier, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß am 16, April 1986 2, Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. 1, Gegen das der Klägerin am 21, November 1985 zugestellte Urteil des Landgerichts, mit dem die auf Zahlung von 5.298,11 DM gerichtete Klage abgewiesen worden ist, haben die ProzeßbevolImächtigten der Klägerin mit einem am 23. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin die fristgerecht nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dezember 1985 die Kanzleiangestellte als allgemeine Vertreterin der sonst für die Fristwahrung in der Kanzlei zuständigen Angestellten die an diesem Tag wegen Urlaub nicht in der Kanzlei gewesen sei, mit der Vorbereitung der Berufungsschrift beauftragt und sie gebeten, am nächsten Tag die Berufungsschrift an Frau N^HB weiterzugeben mit dem Hinweis, für die Einreichung der Berufungsschrift am Montag, den 23. aa) Mit Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß durch die Einreichung der nicht Unterzeichneten Berufungsschrift die Einlegungsfrist nicht gewahrt worden ist (BGH Beschluß vom 26. bb) Richtig ist auch der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, daß der Rechtsanwalt eigenverantwortlich für eine ordnungsgemäße Rechtsmittelein!egung zu sorgen hat. wählten, geschulten und von ihm überwachten Angestellten über« lassen darf, und daß zu den Aufgaben, die einer geschulten Bürokraft übertragen werden dürfen, auch die Überprüfung von Schriftsätzen auf deren Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt gehört (Senatsurteil vom 30, Oktober 1974 - VIII ZR 30/74 = NJW 1975, 56 m.w.N.). Dezember 1982 - VII ZB 31/82 (VersR 1983, 271) ergibt sich nicht die Auffassung, der Prozeßbevollmächtigte sei, wenn er eine Berufungsschrift nicht diktiert, sondern die Fertigung einer Anwaltsgehilfin überlassen habe, in jedem Fall gehalten, eine eigene Überprüfung dahin vorzunehmen, daß die Berufungsschrift von ihm unterschrieben sei, bevor sie bei Gericht eingereicht werde. Rechtsanwalt K^|^ durfte daher darauf vertrauen, daß sie die Berufungsschrift nicht bei Gericht einreichen werde, bevor sie von ihm unterschrieben sei. Danach war der Klägerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
BerufungsschriftRechtsanwaltUnterzeichnungaufgebenOberlandesgerichtBeschlußKlägerinKanzlei

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 20/86
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Heinz Helmut	und	Hanns	von	Hi
 Straße 6-12, F(
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevo11mächtig te II« Instanz:
gegen
 Eberhard Kj
|-Straße 18, Nj
 Beklagten und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevol1mächtigter:
Rechtsanwa.11 Dr
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Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Treier, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß
 am 16, April 1986
beschlossen:
1,	Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Februar 1986 aufgehoben.
2,	Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
3,	Beschwerdewert: 5,298,11 DM.
Gründe :
1, Gegen das der Klägerin am 21, November 1985 zugestellte Urteil des Landgerichts, mit dem die auf Zahlung von 5.298,11 DM gerichtete Klage abgewiesen worden ist, haben die ProzeßbevolImächtigten der Klägerin mit einem am 23. Dezember 1985 beim Oberlandesgericht eingereichten, nicht Unterzeichneten Schriftsatz Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin die fristgerecht nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen.
2. Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet.
a)	Die Klägerin hat unter Vorlage entsprechender eidesstattlicher Versicherungen vorgetragen, der in der Kanzleigemeinschaft ihrer Prozeßbevol1mächtigten tätige Rechtsanwalt K^|B ha*>e am 19. Dezember 1985 die Kanzleiangestellte als allgemeine Vertreterin der sonst für die Fristwahrung in der Kanzlei zuständigen Angestellten	die	an diesem
 Tag wegen Urlaub nicht in der Kanzlei gewesen sei, mit der Vorbereitung der Berufungsschrift beauftragt und sie gebeten, am nächsten Tag die Berufungsschrift an Frau N^HB weiterzugeben mit dem Hinweis, für die Einreichung der Berufungsschrift am Montag, den 23. Dezember 1985, dem letzten Tag der Berufungsfrist, Sorge zu tragen. Der Kanzleiangestellten
 sei jedoch entgangen, daß der Schriftsatz noch nicht ausgefertigt und nicht unterzeichnet gewesen sei. Bei ihr handle es sich um eine besonders sorgfältige und gewissenhafte Arbeitskraft, die seit Jahren in der Kanzlei tätig und insbesondere mit der Überwachung von Fristen bestens vertraut sei. Irgendwelche Fehler oder Versäumnisse seien ihr noch nicht unterlaufen. Sie habe sonst Schriftstücke stets auf ihre Unterzeichnung überprüft. Sie wisse, daß eine solche Prüfung zu ihrem Aufgabenbereich gehöre. Der nicht Unterzeichnete Schriftsatz sei mit der Gerichtspost durch die Auszubildende	zu dem	Gericht	befördert worden. Es
 sei nicht mehr zu klären, wie er in die Postmappe gelangt sei.
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b)	Das Ober]andesgericht hä]t den Wiedereinsetzungs-antrag für unbegründet. Es meint, der beauftragte Rechtsanwalt habe eigenverantwortlich für eine ordnungsgemäße Rechtsmitteleinlegung zu sorgen, überlasse er, wie dies hier geschehen sei, die Fertigung der Rechtsmitteleinlegungsschrift einer Kanzleiangestellten, so müsse er der Rechtsmittelein-legung sein besonderes Augenmerk widmen. Hier sei zudem erhöhte Aufmerksamkeit geboten gewesen, weil die eigentlich zuständige Kanzleiangestellte bei Erteilung des Auftrages zur Fertigung der Berufungsschrift wegen Urlaubs nicht zur Verfügung gestanden habe. Unter diesen Umständen habe Rechtsanwalt K^H^ nicht ohne eigenes Zutun darauf vertrauen dürfen, daß ihm die Berufungsschrift vorgelegt werde.
c)	Der angefochtene Beschluß kann keinen Bestand haben.
aa) Mit Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß durch die Einreichung der nicht Unterzeichneten Berufungsschrift die Einlegungsfrist nicht gewahrt worden ist (BGH Beschluß vom 26. Juni 1980 - VII ZB 11/80 = VersR 1980, 942 m.w.N.)•
bb) Richtig ist auch der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, daß der Rechtsanwalt eigenverantwortlich für eine ordnungsgemäße Rechtsmittelein!egung zu sorgen hat. Das bedeutet aber nicht, er müsse sich in jedem Fall persönlich davon überzeugen, daß die Rechtsmittelschrift unterschrieben bei Gericht eingereicht wird. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, daß der Rechtsanwalt, um seinen eigentlichen Aufgaben als Organ der Rechtspflege gerecht werden zu können, sich von den rein
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büromäßigen Aufgaben freihalten und diese sorgfältig ausge-
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wählten, geschulten und von ihm überwachten Angestellten über« lassen darf, und daß zu den Aufgaben, die einer geschulten Bürokraft übertragen werden dürfen, auch die Überprüfung von Schriftsätzen auf deren Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt gehört (Senatsurteil vom 30, Oktober 1974 - VIII ZR 30/74 = NJW 1975, 56 m.w.N.). Aus dem vom Oberlandesgericht zitierten Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 16. Dezember 1982 - VII ZB 31/82 (VersR 1983, 271) ergibt sich nicht die Auffassung, der Prozeßbevollmächtigte sei, wenn er eine Berufungsschrift nicht diktiert, sondern die Fertigung einer Anwaltsgehilfin überlassen habe, in jedem Fall gehalten, eine eigene Überprüfung dahin vorzunehmen, daß die Berufungsschrift von ihm unterschrieben sei, bevor sie bei Gericht eingereicht werde. Die Entscheidung betrifft die hier nicht in Betracht kommenden Verpflichtungen des vom Prozeßbevollmächtigten persönlich beauftragten unterbevollmächtigten Anwalts, dessen Verschulden sich die Partei - im Gegensatz zu dem Verschulden einer Kanz-leiangestel1 ten - nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist das Wiedereinsetzungsgesuch begründet. Die Fristversäumung ist darauf zurückzuführen, daß die Angestellte	die Postmappe
 nicht genügend kontrolliert hat. Es ist glaubhaft gemacht, daß Frau	die	für	die	Einreichung	der	Berufungsschrift	zu-
ständig war, angewiesen war, die Unterzeichnung von Rechtsmittelschriften zu prüfen und die Nachholung einer unterlassenen Unterschrift zu veranlassen. Außerdem ist glaubhaft gemacht, daß sie stets zuverlässig ihren Aufgaben nachgekommen
 war. Rechtsanwalt K^|^ durfte daher darauf vertrauen, daß sie die Berufungsschrift nicht bei Gericht einreichen werde, bevor sie von ihm unterschrieben sei.
Danach war der Klägerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
Wegen der Kosten der Wiedereinsetzung wird auf § 238 Abs. 4 ZPO und wegen der Kosten der erfolgreichen Beschwerde auf den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 31. Januar 1979 - IV ZB 44/78 (VersR 1979, 443) - verwiesen.
Braxmaier
 Treier
Dr. Zülch
 Dr. Paulusch
 Groß