Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 7. Den Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 26. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagten hatten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 26. Januar 1980 die Berufungsbegründung ein und beantragten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Februar 1980 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. 1. Das Berufungsgericht hat ein Organisationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten angenommen. Die im Fristenkalender eingetragenen Fristenvermerke werden gestrichen, wenn die Schreiben bei der Poststelle des Anwaltsbüros abgegeben wurden. Denn die Gefahr, daß ein fristwahrendes Schriftstück bei der Poststelle des Anwaltsbüros verloren geht, ist nicht größer als in dem Regelfälle, daß ein bereits frankiertes Schreiben einem Angestellten, meist einem Lehrling oder einem Boten, zur Abgabe bei der Bundespost übergeben wird. 3. Da demnach ein Organisationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu verneinen ist, und da der für die Poststelle der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zuständige Angestellte Rem^^l zuverlässig ist und seine Tätigkeit jahrelang unbeanstandet ausgeübt hat, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versagt werden. Der angefochtene Beschluß war somit aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF jj viii zb 20/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Gastwirts Erich Rl (HflPi) in MI 2. der Gastwirtin^Gj^^RjBBI, Beklagten und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: gegen den V^^ghaftsjuristen Konrad H< Kläger und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Treier beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Frankfurt am Main vom 29. Februar 1980 aufgehoben. Den Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 26. September 1979 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe : Die Beklagten hatten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 26. September 1979 formund fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist lief am 31. Dezember 1979 ab. Auf einen Hinweis des Berufungsgerichts am 8. Januar 1980, daß eine Berufungsbegründung nicht eingegangen sei, reichten die Beklagten am 17. Januar 1980 die Berufungsbegründung ein und beantragten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Zur 3 Begründung dieses Antrags machten sie glaubhaft, daß die Berufungsbegründung am 19. Dezember 1979 gefertigt und an diesem Tage zur Poststelle des Anwaltbüros ihrer Prozeßbevollmächtigten gekommen sei, und trugen vor, daß der für die Poststelle des Büros zuständige Angestellte Rem^l die Berufungsbegründung am 19. oder 20, Dezember 1979 an die Bundespost weitergeleitet habe. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 29. Februar 1980 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Das Berufungsgericht hat ein Organisationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten angenommen. Es hat gemeint, eine wirksame Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftstücke sei nicht gewährleistet gewesen, weil es an entsprechenden Maßnahmen, wozu insbesondere die Führung eines Postausgangsbuches geeignet sei, gefehlt habe. Es lasse sich daher nicht feststellen, daß die Berufungsbegründung vom 19. Dezember 1979 tatsächlich zur Post gegeben worden sei. 2. Der beschließende Senat vermag diesen Ausführungen nicht zu folgen. a) Es ist allerdings allgemein anerkannt, daß bei fristwahrenden Schriftsätzen eine Ausgangskontrolle durchgeführt werden muß und daß in einem Anwaltsbüro der Fristenvermerk erst gestrichen werden darf, wenn der fristwahrende Schriftsatz abgesandt oder wenigstens postfertig gemacht, d.h. grundsätzlich auch mit einem ordnungsmäßig frankierten SS Umschlag versehen worden war (BGH Beschluß vom 28. Februar 1980 - III ZB 2/80 = VersR 1980, 554). Daß darüber hinaus in einem Anwaltsbüro ein Postausgangsbuch zu führen sei, wird nicht verlangt, könnte auch bei einem täglichen Postausgang von - wie hier - rd. 150 Schreiben schwerlich gefordert werden. b) In dem Anwaltsbüro der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten sind 14 Anwälte und 2 Steuerberater tätig. Infolge des Umfangs dieser Praxis ist in dem Anwaltsbüro eine besondere Poststelle eingerichtet, deren Aufgabe lediglich ist, die fertig gemachten und zu dem Ausgang bestimmten Schreiben mit der Absender-FreiStempelmaschine freizustempeln und anschließend die Schreiben zu expedieren. Die im Fristenkalender eingetragenen Fristenvermerke werden gestrichen, wenn die Schreiben bei der Poststelle des Anwaltsbüros abgegeben wurden. c) In einem derartigen Fall genügt es, wenn die Schriftstücke - bis auf die Frankierung - fertig gemacht wurden und die Abgabe derselben bei der Poststelle des Anwaltsbüros kontrolliert wurde. Denn die Gefahr, daß ein fristwahrendes Schriftstück bei der Poststelle des Anwaltsbüros verloren geht, ist nicht größer als in dem Regelfälle, daß ein bereits frankiertes Schreiben einem Angestellten, meist einem Lehrling oder einem Boten, zur Abgabe bei der Bundespost übergeben wird. 3. Da demnach ein Organisationsverschulden der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu verneinen ist, und da der für die Poststelle der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zuständige Angestellte Rem^^l zuverlässig ist und seine Tätigkeit jahrelang unbeanstandet ausgeübt hat, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versagt werden. Der angefochtene Beschluß war somit aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen (vgl. BGH Beschluß vom 15. Dezember 1959 - VIII ZB 29/59 = VersR I960, 181). Braxmaier Hoffmann Wolf Merz RiBGH Treier ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben. Braxmaier