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BGH · VIII ZB 20/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 20/76

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung Uber die Berufung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. März 1976, dem letzten Tage der Berufungsbegründungsfrist, ging zwischen Dienstschluß und 24 Uhr eine Berufungsbegründungsschrift ein, die indessen nicht unterzeichnet war. März 1976 der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, dieser Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründung sfrist zu erteilen. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin unterschrieb die Berufungsbegründung nicht, sondern gab sie zur Vornahme von Verbesserungen mit der Anweisung, sie daraufhin wieder vorzulegen, seiner Ehefrau zurück. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Es kommt daher darauf an, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen ist. Die Frist des § 234 ZPO beginnt, wenn das der Wahrung der versäumten Frist entgegenstehende Hindernis behoben ist oder wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGH Beschluß vom 29. Denn auch bei Beachtung der ihm zuzu demutenden Sorgfalt mußte er sich ohne besonderen Anlaß nicht daran erinnern, daß er die Berufungsbegründungsschrift in dieser Sache nicht unterzeichnet hatte. 2. Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts wie des Bundesgerichtshofs Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Anwalt eigenhändig unterzeichnet sein müssen (BGH Urteil vom 28. 3. Das Berufungsgericht hat schließlich nicht verkannt, daß nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte ein unabwendbarer Zufall gegeben sein kann, wenn eine allgemeine Anweisung besteht, ausgehende Schriftsätze vor der Absendung daraufhin zu überprüfen, ob sie Das Berufungsgericht ist daher zu Recht der Auffassung, daß der Klägerin ein Verschulden der Ehefrau ihres Prozeßbevollmächtigten, die als Anwaltsgehilfin in dessen Büro tätig war, nicht anzulasten ist. a) Ob der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, wie das Berufungsgericht angenommen hat, dann für die Nichtunterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift verantwortlich wäre, wenn die Handakten in seinem Arbeitszimmer verblieben wären, kann dahingestellt bleiben. Wie der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit der Beschwerde vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, wurden die Hand-akten nämlich mit der auf Band diktierten Berufungsbe-gründung seiner Ehefrau und Angestellten übergeben. Da nämlich in aller Regel mit der auf Band diktierten Berufungsbegründung auch die Handakten der den Schriftsatz schreibenden Angestellten übergeben werden, hätte, wenn es nach Ansicht des Berufungsgerichts darauf ankam, Anlaß zu der Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unterscheiden sich diese Fälle von dem vorliegenden Fall allerdings dadurch, daß dort die Berufungsbegründung mehrere Tage vor Fristablauf an die Kanzlei zur Verbesserung zurückgegeben worden bzw, dem Mandanten zur Stellungnahme zugeleitet worden war, während hier der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin am letzten Tage vor Fristablauf die Berufungsbegründungsschrift zur Verbesserung seiner Kanzlei zurückgegeben hatte. Das bedeutet indessen nicht, daß ein Prozeßbevollmächtigter nunmehr ohne besonderen Anlaß rein routinemäßige Büroarbeiten wie die Vorlage einer Rechtsmittelbegründung zur Unterzeichnung Da die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mithin auf einem unabwendbaren Zufall beruht, war der angefochtene Beschluß aufzuheben, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung Uber die Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 317 ZPO
VersRBerufungsbegründungsschriftBerufungsgerichtZBMärzBerufungsbegründungBeschlußZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 20/76 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Witwe Lucia in OBB-Ni
 geh. T
- Prozeßbevollmächtigter II« Instanz:
Klägerin und Beschwerdeführerin
 Rechtsanwalt in
 gegen
die Firma Josef MflBBl - Baugesellschaft in	EBBBdlee	■},
Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagte und Beschwerdegegnerin
 Rechtsanwälte
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 1976 durch die Richter Braxmaier, Claßen, Hoffmann, Merz und Treier beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20. April 1976 aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung Uber die Berufung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Die Klägerin hatte gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. November 1975 formund fristgerecht Berufung eingelegt. Am 9. März 1976, dem letzten Tage der Berufungsbegründungsfrist, ging zwischen Dienstschluß und 24 Uhr eine Berufungsbegründungsschrift ein, die indessen nicht unterzeichnet war. Nachdem das Berufungsgericht am 15. März 1976 auf das Fehlen der Unterschrift hingewiesen hatte, beantragte am 29. März 1976 der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, dieser Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründung sfrist zu erteilen. Zur Begründung dieses Antrags machte er folgenden Sachverhalt glaubhaft: In seinem
 
Fristenkalender waren am 2. März 1976 eine Vorfrist und am 9. März 1976 der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingetragen. Nachdem ihm die Akten am 3. März 1976 vorgelegt worden waren, diktierte er am 5. März 1976 die Berufungsbegründung auf Band und gab dieses seiner Ehefrau, die seit 1972 in seinem Büro tätig ist und 1975 die Anwaltsgehilfenprüfung abgelegt hatte. Diese legte ihm die Berufungsbegründungsschrift am 8. März 1976 zur Unterschrift vor. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin unterschrieb die Berufungsbegründung nicht, sondern gab sie zur Vornahme von Verbesserungen mit der Anweisung, sie daraufhin wieder vorzulegen, seiner Ehefrau zurück. Obwohl diese, die mit der Führung des Fristenkalenders und der Kontrolle der ausgehenden Post betraut war, angewiesen war, die ausgehenden Schriftstücke auf die Unterzeichnung zu überprüfen, und sonst zuverlässig war, legte sie die Berufungsbegründung nicht mehr zur Unterschrift vor. Sie warf den nicht Unterzeichneten Schriftsatz am 9. März 1976 in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts, nachdem sie vor Verlassen des Büros die Begründungsfrist in dem Fristenkalender als erledigt gekennzeichnet hatte.
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
I.	Daß in der Urschrift des landgerichtlichen Urteils lediglich der Urteilstenor unterzeichnet ist, die Urteilsgründe dagegen nicht unterschrieben sind, ist unerheblich, weil die Zustellung des in abgekürzter Form ausgefertigten Urteils die Berufungsfrist in Lauf setzte, wie sich aus § 317 Abs. 2 Satz 3 ZPO ergibt (BGHZ 8, 303, 305).
 
II. Es kommt daher darauf an, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen ist.
1.	Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß die Frist des § 234 ZPO gewahrt ist. Das begegnet keinen Bedenken. Die Frist des § 234 ZPO beginnt, wenn das der Wahrung der versäumten Frist entgegenstehende Hindernis behoben ist oder wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGH Beschluß vom 29. Mai 1974
 -	IV ZB 6/74 * VersR 1974, 1001). Entgegen der Meinung der Beklagten brauchte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht bereits am 9., 10. oder 11. März 1976 die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erkennen. Denn
 auch bei Beachtung der ihm zuzu demutenden Sorgfalt mußte er sich ohne besonderen Anlaß nicht daran erinnern, daß er die Berufungsbegründungsschrift in dieser Sache nicht unterzeichnet hatte.
2.	Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts wie des Bundesgerichtshofs Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Anwalt eigenhändig unterzeichnet sein müssen (BGH Urteil vom 28. Januar 1971
-	IX ZR 50/70 = VersR 1971, 665 m.w.Nachw.).
3.	Das Berufungsgericht hat schließlich nicht verkannt, daß nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte ein unabwendbarer Zufall gegeben sein kann,
 wenn eine allgemeine Anweisung besteht, ausgehende Schriftsätze vor der Absendung daraufhin zu überprüfen, ob sie
 
unterzeichnet sind, und wenn dennoch eine zuverlässige Angestellte einen bestimmenden Schriftsatz ohne die Unterschrift des Anwalts herausgehen läßt (BGH Urteil vom 30. Oktober 1974 - VIII ZR 30/74 * LM ZPO § 233 (Fd)
Nr. 30 = NJW 1975, 56 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht ist daher zu Recht der Auffassung, daß der Klägerin ein Verschulden der Ehefrau ihres Prozeßbevollmächtigten, die als Anwaltsgehilfin in dessen Büro tätig war, nicht anzulasten ist. Es hat indessen gemeint, daß auch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ein Verschulden treffe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
a) Ob der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, wie das Berufungsgericht angenommen hat, dann für die Nichtunterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift verantwortlich wäre, wenn die Handakten in seinem Arbeitszimmer verblieben wären, kann dahingestellt bleiben. Wie der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit der Beschwerde vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, wurden die Hand-akten nämlich mit der auf Band diktierten Berufungsbe-gründung seiner Ehefrau und Angestellten übergeben. Der Berücksichtigung dieses Vorbringens stehen die §§ 234,
236 ZPO nicht entgegen. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Klarstellung, die bei Erfüllung der richterlichen Fragepflicht nach § 139 ZPO schon in der Berufungsinstanz hätte erfolgen können und die deshalb der Ordnungsmäßigkeit des Wiedereinsetzungsantrags nicht entgegensteht (BGHZ 2, 342, 345; BGH Beschluß vom 17. Dezember 1973 - VIII ZB 26/73 * VersR 1974, 387, 388). Da nämlich in aller Regel mit der auf Band diktierten Berufungsbegründung auch die Handakten der den Schriftsatz schreibenden Angestellten übergeben werden, hätte, wenn es nach Ansicht des Berufungsgerichts darauf ankam, Anlaß zu der
JL
 
Frage bestanden, ob die Handakten bei dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin verblieben waren,
b) In der Regel braucht ein Anwalt sich nicht selbst darum zu kümmern, daß die von ihm diktierte Berufungsbe-gründungsschrift unterschrieben wird, sondern darf sich darauf verlassen, daß sein genügend ausgebildetes, eingearbeitetes und beaufsichtigtes Personal eine von ihm gefertigte, aber aus besonderen Gründen noch nicht Unterzeichnete Rechtsmittelbegründung ihm vor Fristablauf zur Unterschrift vorlegt (BGH Beschluß vom 20, September 1957
-	IV ZB 142/57 * LM ZPO § 232 Nr, 32 und BGH Urteil vom 30. Oktober 1974 aaO). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unterscheiden sich diese Fälle von dem vorliegenden Fall allerdings dadurch, daß dort die Berufungsbegründung mehrere Tage vor Fristablauf an die Kanzlei zur Verbesserung zurückgegeben worden bzw, dem Mandanten zur Stellungnahme zugeleitet worden war, während hier der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin am letzten Tage vor Fristablauf die Berufungsbegründungsschrift zur Verbesserung seiner Kanzlei zurückgegeben hatte. Das recht fertigt indessen keine andere Beurteilung, Es ist das Recht Jedes Anwalts, Fristen bis zu dem letzten Tag auszunutzen (BGH Beschluß vom 18. März 1974 - III ZB 1/74
= VersR 1974, 803» 804). Allerdings ist der Anwalt in diesem Fall zu besonderer Sorgfalt verpflichtet, was insbesondere für die Einlegung von Rechtsmitteln gilt (BGH Urteil vom 5. Juni 1963 - VIII ZR 127/63 = LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 24 und BGH Beschluß vom 9. Juli 1974
-	VI ZB 7/74 ■ VersR 1974, 1182). Das bedeutet indessen nicht, daß ein Prozeßbevollmächtigter nunmehr ohne besonderen Anlaß rein routinemäßige Büroarbeiten wie die Vorlage einer Rechtsmittelbegründung zur Unterzeichnung
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zu überwachen hat. Ob dann etwas anderes gilt, wenn die Berufungsbegründungsschrift am letzten Tage der Frist so spät zur Verbesserung in die Kanzlei gegeben wird, daß ihre Vorlage zur Unterschrift nicht mehr im üblichen Geschäftsgang erfolgen kann, bedarf hier keiner Erörterung. Denn im vorliegenden Fall hätte die Berufungsbegründung am 9. März 1976 mit der sonstigen Post zur Unterzeichnung vorgelegt werden können. Dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin kann daher nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, er habe die ihm zuzu demutende Sorgfalt nicht beachtet, weil er sich nicht um die Vorlage der Berufungsbegründungsschrift zur Unterschriftsleistung gekümmert habe.
 
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III. Da die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mithin auf einem unabwendbaren Zufall beruht, war der angefochtene Beschluß aufzuheben, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung Uber die Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm war auch die Entscheidung Uber die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen (BGH Beschluß vom 15. Dezember 1959 - VIII ZB 29/59 = VersR I960, 181).
Braxmaier	Claßen	Hoffmann
 Merz	Treier