gegen lo den Kaufmann Emil H e 2o die Ehefrau Marie H o beide in Am Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt ■■ in K^HBstraße wird die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10o Mai 1962 auf ihre Kosten zurückgcwiesen» -kalender eingetragen wordene Die Albten seien Rechtsanwalt Dr. H rechtzeitig vorgclegt wordene Rechtsanwalt ‘ Dr. Oflisci wegen eines - weder im Wiedereinsetzungsgesuch noch in der Beschwerdeschrift näher bezeichnten - familiären Ereignisses unerwartet am Samstag5 den 14» April 1962 um 6 Uhr morgens abgeholt worden und mit dem Kraftwagon in die gefahrene Er sei infolgedessen an diesem Tage nicht mehr in die Kanzlei gekommenj so daß die vorgelegten Akten weder von ihm noch einem der Sozien geprüft worden seien,, Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungcantrag zurückgewiesen» In der Beschwerdeschrift führen die Kläger u.a. an, da ein Teil der Kanzleiangestellten an den Samstagen dienstfrei sei, sei die Angestellte, die die Fristen zu überwachen gehabt habe, am 14» April 1962 nicht anwesend gewosen0 Andernfalls wären die Akten einem der anwesenden Sozien vorgelcgt wordene Die an diesem Tage in der Kanzlei tätigen Angestellten hätten von dem Ablauf der Frist keine Ahnung gehabte Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Notfrist darf nach § 233 Absd ZPO nur erteilt werden, wenn die Partei durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist» Labei muß die Partei das Verhalten des von ihr beauftragten Rechtsanwalts gegen sich gelten lassen» Von dieser in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung abzugehen, sieht der Senat keine Veranlassung» Gab er den Kanzleiangestellten nicht bekannt, daß er nicht erscheinen werde, so war es unausbleiblich, daß vorzulegcnde Akten auf seinen Arbeitsplatz -gelegt und nicht einem der anwesenden Sozien vorgelegt wurden. Bafür lag hier um so mehr Veranlassung vor, als er die Y/eisung hatte, Berufung erst am letzten Tage der Berufungsfrist einzulegen« Begnügte er sich in solchen Pallen damit, im Terminskalender die Frist auf den letzten Tag notieren zu lassen, so mußte er besonders besorgt sein, daß bei seiner Verhinderung die Akten einem Vertreter vorgolegt wurden« \1±q der Senat in dem Beschluß vom 10. Wonn hei Büroschluß nicht auf Grund einer Friotcnkontrollc bemerkt worden war, daß die Akten unbearbeitet liegen geblieben waren, so ist auch das nicht geeignet, den Prozeßbevollmächtigten der Kläger zu entlasten» Die Kläger haben in dem Wie-dcreinsetzungsgesuch nichts dafür vorgetragen, daß einer Kanzlciangestellten ein Versehen unterlaufen sei.
In Sachen VIII. ZJL 20/62 1. dec Kaufmanns Rudolf H in A\ in Ul , dor Prokuristin 2illi ? Klager, Berufungsltläger und Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr»Br, und in NMB, RMl^Astraße' Br geb» W| gegen lo den Kaufmann Emil H e 2o die Ehefrau Marie H o beide in Am Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt ■■ in K^HBstraße wird die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10o Mai 1962 auf ihre Kosten zurückgcwiesen» Gr r ü n_ d e : Bie sofortige Beschwerde gegen den am 15o Mai 1962 zugectellten Beschluß ist am 29» Mai 1962, also rechtzeitig, eingelegt worden, Sic ist aber nicht begründet» Bas Urteil des Landgerichts Ansbach vom 7» Februar 1962 ist den Klägern am 14» März 1962 zugestellt worden» Bie Kläger haben am 17. April 1962 Berufung eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt» Bas Gesuch um Wiedereinsetzung haben sie wie folgt begründet? Ber ^rozeßbevollmäch- tigto Rechtsanwalt Dr ul h ab e am 1 5 » Mär a 1962 dan Auftrat; erhalten, am 14» April 1962 Berufung einzule-gen. Dio Frist zur Berufungseinlegung sei im Termin.-: -kalender eingetragen wordene Die Albten seien Rechtsanwalt Dr. H rechtzeitig vorgclegt wordene Rechtsanwalt ‘ Dr. Oflisci wegen eines - weder im Wiedereinsetzungsgesuch noch in der Beschwerdeschrift näher bezeichnten - familiären Ereignisses unerwartet am Samstag5 den 14» April 1962 um 6 Uhr morgens abgeholt worden und mit dem Kraftwagon in die gefahrene Er sei infolgedessen an diesem Tage nicht mehr in die Kanzlei gekommenj so daß die vorgelegten Akten weder von ihm noch einem der Sozien geprüft worden seien,, Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungcantrag zurückgewiesen» In der Beschwerdeschrift führen die Kläger u.a. an, da ein Teil der Kanzleiangestellten an den Samstagen dienstfrei sei, sei die Angestellte, die die Fristen zu überwachen gehabt habe, am 14» April 1962 nicht anwesend gewosen0 Andernfalls wären die Akten einem der anwesenden Sozien vorgelcgt wordene Die an diesem Tage in der Kanzlei tätigen Angestellten hätten von dem Ablauf der Frist keine Ahnung gehabte Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Notfrist darf nach § 233 Absd ZPO nur erteilt werden, wenn die Partei durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist» Labei muß die Partei das Verhalten des von ihr beauftragten Rechtsanwalts gegen sich gelten lassen» Von dieser in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung abzugehen, sieht der Senat keine Veranlassung» - 3 ~ Hier hat im Ergebnis das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß nach dem eigenen Vortrag der Kläger die Versäumung der Berufungsfrist mindestens auch «auf ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigtcn Rechtsanwalt Br. 0^9 zurücksuführen ist» Die Kläger haben nicht vorgetragen, an welchem Tage die Akten Rechtsanwalt Br. 00 vorgelegt worden sind«, Es mag zu Gunsten der Kläger davon ausgegangen werden, daß die Angestellten sie erst am 14« April 1962 auf seinen Arbeitsplatz gelegt haben, er die Akten also nicht etwa schon am Tage vorher erhalten hat. Auch in--diesem Pall hat Rechtsanwalt Br. nicht die erforderliche Sorgfalt beobachtet« Gab er den Kanzleiangestellten nicht bekannt, daß er nicht erscheinen werde, so war es unausbleiblich, daß vorzulegcnde Akten auf seinen Arbeitsplatz -gelegt und nicht einem der anwesenden Sozien vorgelegt wurden. Ein Anwalt, der verhindert ist, in seiner Kanzlei zu erscheinen, muß grundsätzlich dafür Sorge tragen, daß Fristcachen von einem Vertreter bearbeitet werden« V/ie zu entscheiden wäre, wenn ein Anwalt erkrankt, bedarf keiner Erörterung. Bio Kläger haben nichts dafür vorgetragen, daß Rechtsanwalt Br. OflP nicht in der Lage gewesen wäre, die Kanzlei fernmündlich von seiner Abwesenheit zu benachrichtigen. Bafür lag hier um so mehr Veranlassung vor, als er die Y/eisung hatte, Berufung erst am letzten Tage der Berufungsfrist einzulegen« Begnügte er sich in solchen Pallen damit, im Terminskalender die Frist auf den letzten Tag notieren zu lassen, so mußte er besonders besorgt sein, daß bei seiner Verhinderung die Akten einem Vertreter vorgolegt wurden« \1±q der Senat in dem Beschluß vom 10. Juli 1961 (VIII ZB 13/61 - I>M ZPO § 233 (Pc) Ur. 16) ausge-führt hat., darf ein Anwalt; dem Akten vorgclegt worden sind, sich nicht ohne weiteres darauf verlassen, daß sein Personal ihn am letzten Tage der Frist auf Grund einer Eintragung im Termini alen-dcr an die Erledigung erinnert» Wonn hei Büroschluß nicht auf Grund einer Friotcnkontrollc bemerkt worden war, daß die Akten unbearbeitet liegen geblieben waren, so ist auch das nicht geeignet, den Prozeßbevollmächtigten der Kläger zu entlasten» Die Kläger haben in dem Wie-dcreinsetzungsgesuch nichts dafür vorgetragen, daß einer Kanzlciangestellten ein Versehen unterlaufen sei. Die Darstellung der Beschwerdeschrift läßt im Gegenteil darauf schließen, daß ein dem Prozeß-bevollmächtigten der Kläger als Verschulden anzu-rcchnender Organisationsmangel Vorgelegen hat» War die mit der Überwachung der Fristen beauftragte Kanzleiangestellte am 14« April 1962 nicht anwesend, weil ein Teil der Angestellten jeweils am Samstag vom Dienst befreit ist, so mußte die Arbeitseinteilung so geregelt werden, daß an ihrer Stelle eine der anwesenden Angestellten die Frist onkontrolle übernahm» t sen. bio Kostenentschcidung beruht auf § 97 ZPO« Karlsruhej den 9- Juli 1962 Bundesgerichtshof5 VIII» Zivilsenat Dr»Haidinger Artl Dr„Dorschei Dr o M e z g o r Mo rmann