Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. 1. Nach der Lieferung bestellter Waren Ende Oktober, Anfang November 1991 hat die Klägerin im August 1992 den Erlaß eines Mahnbescheids gegen "Peter in GbR, Am Nach rechtzeitigem Widerspruch und Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Essen hat die Klägerin ihren Anspruch mit Schriftsatz vom 2. Der Schriftsatz ist unter der Anschrift "Peter als Juni 1993 ein Schriftsatz der Rechtsanwälte W^l^ und M^H^ vom 3. Im Vollstreckungsverfahren hat sich Peter Wolfgang darauf berufen, nicht er sei verurteilt worden, sondern sein Vater, der ebenfalls Peter heiße und unter derselben Adresse wohne wie er. Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht mit Beschluß vom 14. September 1993 dahin berichtigt, daß die Bezeichnung des Beklagten "Peter jun. Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. September 1993 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses eingelegt; das Rechtsmittel ist anschließend binnen Monatsfrist begründet worden. Das Rechtsmittel sei nicht innerhalb der Berufungsfrist eingelegt worden, weil diese Frist bereits mit der Zustellung des landgerichtlichen Urteils an die Anwälte und am 12. sei von Anfang an Partei des Rechtsstreits gewesen; ihm seien im Wege der Ersatzzustellung bereits Mahnbescheid und Klagebegründung zugestellt worden. Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Berufung des Beschwerdeführers wegen Versäumung der Einlegungsfrist als verspätet verworfen. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß mit der Zustellung des landgerichtlichen Urteils am 12. Die Zustellung ist wirksam nach §§ 176, 208, 212 a ZPO erfolgt. und M.waren die für den ersten Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers . a) Die Bestellung für den Beklagten ist in der Klageerwiderung vom 3. Dies folgert das Berufungsgericht zu Recht daraus, daß die Anwälte sich für den Inhaber der Firma anzeigen ("...Der Beklagte ... b) Weitere Voraussetzung für eine wirksame Zustellung nach § 176 ZPO ist, daß die Person, für die sich die Anwälte bestellen, Partei des Verfahrens ist. Im Streitfall waren Zweifel an der Person des Antragsgegners /Beklagten ausgeschlossen, auch wenn bei Zustellung des Antrags auf Erlaß eines Mahnbescheids bzw. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bezeichnung einer Partei auslegungsfähig (BGHZ 4, 328, 334 ff; Urteile vom 26. in GbR" beim Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides und aus der Bezeichnung der seinerzeitigen beiden Beklagten als Betreiber der Firma " in der Klagebegründung sowie "... Folgerichtig bestellten sich die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten auch für den Inhaber der Firma, indem sie ausführten, "...der Beklagte handelt mit Paletten, Emballagen und anderen Verpackungsmaterialien" . begründet, weil ihm der Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids und nachfolgend die Klagebegründung wirksam nach § 183 ZPO zugestellt wurden. 2. Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses am 27. Dabei kann dahinstehen, ob gegebenenfalls die Fünf-Monats-Frist des § 516 ZPO zu laufen begann, weil allein der Berichtigungsbeschluß ohne das berichtigte Urteil zugestellt wurde. hat die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO grundsätzlich keinen Einfluß auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen; maßgeblich bleibt die Zustellung des unberichtigten Urteils. Der Irrtum eines Gerichts darf sich nicht dahin auswirken, daß die Rechtsmittelmöglichkeit einer Partei beeinträchtigt oder gar vereitelt wird (Urteil des BGH vom 9. Das Urteil war - wie bereits ausgeführt - zur Identität des Beklagten hinreichend deutlich und klar; über die Person des Beklagten bestand kein ernsthafter Zweifel. Folgerichtig hat das Landgericht in den Gründen des Berichtigungsbeschlusses ausgeführt, Peter jun.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 19/96
vom 15. Mai 1996
in dem Rechtsstreit
Peter Wolfgang S
jun
9
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
Kollegen, H^BJPstraße 47,
gegen
den Geschäftsführer Frank
GmbH, gesetzlich vertreten durch
Damm 335,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Rüdiger Istraße 5-7, H
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Paulusch, Dr. Hübsch, Wiechers und Dr. Woist
am 15. Mai 1996
beschlossen:
I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten
gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 1996 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Beschwerdewert beträgt DM 42.298,56.
Gründe:
I. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Bezahlung gelieferter Waren nebst Zinsen. Das Landgericht hat im wesentlichen antragsgemäß erkannt; abgewiesen wurde lediglich ein Teil des Zinsanspruchs. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen.
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Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1. Nach der Lieferung bestellter Waren Ende Oktober, Anfang November 1991 hat die Klägerin im August 1992 den Erlaß eines Mahnbescheids gegen "Peter in GbR, Am
5, beantragt, weil keine Zahlung gelei-
stet worden ist.
Der Mahnbescheid ist antragsgemäß erlassen und am 11. September 1992 im Wege der Ersatzzustellung im Geschäftslokal der dort anwesenden Angestellten Marina übergeben worden.
Nach rechtzeitigem Widerspruch und Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Essen hat die Klägerin ihren Anspruch mit Schriftsatz vom 2. März 1993 begründet.
Der Schriftsatz ist unter der Anschrift "Peter als
GBR der , Am 5, am
30. März 1993 ebenfalls durch Übergabe an die Angestellte K. im Geschäftslokal zugestellt worden.
Daraufhin ist am 7. Juni 1993 ein Schriftsatz der Rechtsanwälte W^l^ und M^H^ vom 3. Juni 1993 eingegangen, der einleitend lautet: "... bestellen wir uns kraft Vollmacht zu Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ...". Die Anwälte haben zu dem Beweis der in ihrer Klageerwiderung behaupteten Tatsachen "Peter S^VHt sen., 6,
als Zeugen angeboten.
Das der Klage im wesentlichen stattgebende Urteil vom 17. September 1993 führt im Rubrum als Beklagten "Peter
jr
5, B^HIfe" auf; es ist den Anwälten am 12. Oktober 1993 zugestellt worden.
Im Vollstreckungsverfahren hat sich Peter Wolfgang darauf berufen, nicht er sei verurteilt worden, sondern sein Vater, der ebenfalls Peter heiße und
unter derselben Adresse wohne wie er.
Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht mit Beschluß vom 14. Juli 1995 das Urteil vom 17. September 1993 dahin berichtigt, daß die Bezeichnung des Beklagten "Peter jun. , Am 5, lautet. Die Entscheidung ist den Rechtsanwälten und M^H|^ am
27. Juli 1995 zugestellt worden.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. November 1995, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, hat Peter S^IHfc jun. Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. September 1993 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses eingelegt; das Rechtsmittel ist anschließend binnen Monatsfrist begründet worden.
2. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt :
Das Rechtsmittel sei nicht innerhalb der Berufungsfrist eingelegt worden, weil diese Frist bereits mit der Zustellung des landgerichtlichen Urteils an die Anwälte und am 12. Oktober 1993 in Gang gesetzt worden sei.
Diese Zustellung sei wirksam gewesen, weil im ersten
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Rechtszug diese Anwälte die für Peter jun. bestell-
ten Prozeßbevollmächtigten gewesen seien. Peter jun. sei von Anfang an Partei des Rechtsstreits gewesen; ihm seien im Wege der Ersatzzustellung bereits Mahnbescheid und Klagebegründung zugestellt worden. Die Berufung sei auch dann verspätet, wenn durch die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hätte.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Berufung des Beschwerdeführers wegen Versäumung der Einlegungsfrist als verspätet verworfen.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß mit der Zustellung des landgerichtlichen Urteils am 12. Oktober 1993 an die Rechtsanwälte W. und M. die Berufungsfrist gegenüber dem Beschwerdeführer zu laufen begann (§ 516 ZPO).
Die Zustellung ist wirksam nach §§ 176, 208, 212 a ZPO erfolgt. Die Rechtsanwälte W. und M. waren die für den ersten Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers .
a) Die Bestellung für den Beklagten ist in der Klageerwiderung vom 3. Juni 1993 enthalten. Dies folgert das Berufungsgericht zu Recht daraus, daß die Anwälte sich für den Inhaber der Firma anzeigen ("... Der Beklagte ... handelt mit Paletten, Emballagen und anderen Verpackungsmaterialien
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...") und als Zeugen für verschiedene Tatsachenbehauptungen "Peter sen." benennen.
Unbehelflieh ist das Beschwerdevorbringen, insoweit habe ein Versehen Vorgelegen. Entscheidend ist aus der Sicht des Erklärungsempfängers der eindeutige Wortlaut des Schriftsatzes vom 3. Juni 1993. Nichts anderes würde gelten, wenn der Beschwerdeführer die Anwälte nicht bevollmächtigt hätte. § 176 ZPO ist zu beachten ohne Rücksicht darauf, ob eine Prozeßvollmacht tatsächlich erteilt ist (Senatsbeschluß vom 21. Mai 1986 - VIII ZB 17/86 = VersR 1986, 993 unter 1).
b) Weitere Voraussetzung für eine wirksame Zustellung nach § 176 ZPO ist, daß die Person, für die sich die Anwälte bestellen, Partei des Verfahrens ist. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Peter jun. war Antragsgegner
im Mahnverfahren und Beklagter, zunächst als Gesamtschuldner mit seiner Mutter, im nachfolgenden Streitverfahren.
Beklagter wird jemand, wenn er in der zugestellten Antrags- bzw. Klageschrift so genau bezeichnet wird, daß kein Zweifel an der Person verbleibt (Zöller/Greger, ZPO,
19. Aufl., § 253 Rdnr. 8 und Zöller/Vollkommer, aaO, vor § 50 Rdnr. 6).
Im Streitfall waren Zweifel an der Person des Antragsgegners /Beklagten ausgeschlossen, auch wenn bei Zustellung des Antrags auf Erlaß eines Mahnbescheids bzw. der Klagebegründung zwei Personen mit Namen Peter S^|^^ unter der Anschrift Am 5 in wohnten. Nach ständiger
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Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bezeichnung einer Partei auslegungsfähig (BGHZ 4, 328, 334 ff; Urteile vom 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86 = NJW 1987, 1946 unter II 1 a und vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87 = NJW 1988, 1585 unter II 3) . Unstreitig war Peter jun. bereits
vor der ersten Zustellung Inhaber der Firma
geworden. Gegen den Inhaber dieser Firma waren die Klage und dementsprechend die Zustellungen gerichtet. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus einer Auslegung des Zusatzes "... in GbR" beim Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides und aus der Bezeichnung der seinerzeitigen beiden Beklagten als Betreiber der Firma " in
der Klagebegründung sowie "... als GbR der Firma
bei deren Zustellung. Folgerichtig bestellten sich die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten auch für den Inhaber der Firma, indem sie ausführten, "... der Beklagte handelt mit Paletten, Emballagen und anderen Verpackungsmaterialien" .
c) Das Prozeßrechtsverhältnis wurde gegenüber Peter jun. begründet, weil ihm der Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids und nachfolgend die Klagebegründung wirksam nach § 183 ZPO zugestellt wurden. Auch der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß Marina K. als Angestellte in dem von ihm geführten Gewerbebetrieb arbeitete, als die Zustellungen erfolgten. Die Übergabe der zuzustellenden Postsendung an diese Gewerbegehilfin i.S.d. § 183 ZPO muß der Beschwerdeführer gegen sich gelten lassen. Ob Marina K. die zuzustellenden Schriftstücke sodann an ihn oder seinen Vater Peter Schmitz sen. weitergab, ist im Verhältnis der Parteien ohne Bedeutung. Die Zustellungen waren gemäß § 183 ZPO
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bereits mit Übergabe der Postsendungen an Marina K. wirksam erfolgt.
2. Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses am 27. Juli 1995 habe erneut die Rechtsmittelfrist gegen das Urteil vom 17. September 1993 in Lauf gesetzt. Dabei kann dahinstehen, ob gegebenenfalls die Fünf-Monats-Frist des § 516 ZPO zu laufen begann, weil allein der Berichtigungsbeschluß ohne das berichtigte Urteil zugestellt wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 9. November 1994 - XII ZR 184/93 = NJW 1995, 1033 unter 1 b mit weit. Nachw.) hat die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO grundsätzlich keinen Einfluß auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen; maßgeblich bleibt die Zustellung des unberichtigten Urteils. Zwar wird von diesem Grundsatz in der Rechtsprechung ausnahmsweise abgewichen, wenn das Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden. Der Irrtum eines Gerichts darf sich nicht dahin auswirken, daß die Rechtsmittelmöglichkeit einer Partei beeinträchtigt oder gar vereitelt wird (Urteil des BGH vom 9. November 1994 aaO). Diese Ausnahme liegt hier indessen nicht vor. Das Urteil war - wie bereits ausgeführt - zur Identität des Beklagten hinreichend deutlich und klar; über die Person des Beklagten bestand kein ernsthafter Zweifel. Der Berichtigungsbeschluß änderte weder den Urteilstenor, noch führte er zu einer Änderung der Person des Beklagten. Der Beschluß hatte allein klarstellende
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Funktion. Folgerichtig hat das Landgericht in den Gründen des Berichtigungsbeschlusses ausgeführt, Peter jun.
sei und bleibe der richtige Beklagte.
Nach alledem war die Berufungsfrist vor Einlegung des Rechtsmittels am 20. November 1995 bereits verstrichen.
Dr. Deppert Dr. Paulusch Dr. Hübsch
Wiechers
Dr. Woist