Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Wiechers am 29. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 20. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 28. Zivilsenat des Kammergerichts mit Beschluß vom 25. April 1994 den Urteilstenor des landgerichtlichen Urteils dahingehend geändert, daß der Ausspruch über die Gewährung der Räumungsfrist entfällt, und Hiergegen richtet sich die "sofortige Beschwerde" des Beklagten und Beschwerdeführers. Die außerordentliche Beschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Ausnahmefälle krassen Unrechts beschränkt und nur dann gegeben, wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH st.Rspr. Die angefochtene Entscheidung des Kammergerichts beruht auf § 721 Abs.6 Nr. 1 ZPO. mergericht die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Prozeßgerichts (siehe hierzu Zöller-Stöber, ZPO, Rz. 5 zu § 721) überprüft und ein schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers an der Einräumung einer Räumungsfrist mit nachvollziehbaren Gründen verneint.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 19/94 vom 29. Juni 1994 in dem Rechtsstreit Robert itraße Beklagter und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigter Rech II. Instanz: gegen T0HHPanstalt, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Präsidentin Birgit und die Vorstandsmitglieder Dr. Horst ^B* Dr. Heinrich Dr. Wolf R. Kfl0, Dr. HansKfl^f, Dr. Klaus S^^^Vund Dr. Klaus-Peter H^B-BflBB-Straße B^B^ bBHB handelnd als treuhänderische Verwalterin des Vermögens des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes FDGB, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt 25 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Wiechers am 29. Juni 1994 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. April 1994 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Das Landgericht Berlin, 65. Zivilkammer, hat mit Urteil vom 25. Februar 1994 den Beklagten zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks KflBBpstraße IB/Ecke straße ■§ in verurteilt und gleich- zeitig dem Beklagten eine Räumungsfrist bis 31. Mai 1994 gewährt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 28. März 1994 hat der 20. Zivilsenat des Kammergerichts mit Beschluß vom 25. April 1994 den Urteilstenor des landgerichtlichen Urteils dahingehend geändert, daß der Ausspruch über die Gewährung der Räumungsfrist entfällt, und 3 in den Gründen ausgesprochen, daß nicht ersichtlich sei, daß der Beklagte des RäumungsSchutzes bedürfe. Hiergegen richtet sich die "sofortige Beschwerde" des Beklagten und Beschwerdeführers. II. Die Beschwerde ist nicht statthaft. 1. Entscheidungen des Kammergerichts sind gemäß § 567 Abs. 4 ZPO - abgesehen von den dort genannten, sämtlich nicht einschlägigen Ausnahmen - nicht anfechtbar. 2. Zwar kann ausnahmsweise eine außerordentliche sofortige Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" der angefochtenen Entscheidung zulässig sein. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben. Die außerordentliche Beschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Ausnahmefälle krassen Unrechts beschränkt und nur dann gegeben, wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH st.Rspr. u.a. Beschluß vom 4. März 1993 - V ZB 5/93 = NJW 1993, 1865). Danach ist die außerordentliche Beschwerde nur dann zulässig, wenn für die angefochtene Entscheidung ersichtlich keine gesetzliche Grundlage gegeben ist. Die angefochtene Entscheidung des Kammergerichts beruht auf § 721 Abs. 6 Nr. 1 ZPO. Inhaltlich hat dabei das Kam- 05 mergericht die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Prozeßgerichts (siehe hierzu Zöller-Stöber, ZPO, Rz. 5 zu § 721) überprüft und ein schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers an der Einräumung einer Räumungsfrist mit nachvollziehbaren Gründen verneint. Rechtsfehler sind hierbei nicht ersichtlich; es werden auch vom darlegungspflichtigen Beschwerdeführer (Zöller-Schneider, ZPO, Rz. 41 zu § 567) keine genannt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 4. Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000 DM. Wolf Wiechers