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BGH · VIII ZB 19/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 19/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Paulusch und Groß am 14. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 4. Mai war gesetzlicher Feiertag) ging beim Oberlandesgericht ein als Berufung bezeichneter Schriftsatz ein, der jedoch ebensowenig wie die ihm beigefügte "beglaubigte" Abschrift eine Unterschrift trug. Hierauf wies die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 1. eine nunmehr Unterzeichnete Berufungsschrift, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung, bei der Gemeinsamen Briefannahme ein. Frau habe in der Vergangenheit ihre Aufgaben, insbesondere auch die ihr im Januar 1986 übertragene Kontrolle der ausgehenden Schriftstücke darauf, ob sie unterschrieben seien, stets mit äußerster Sorgfalt ordnungsgemäß wahrgenommen. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit Recht ist allerdings das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß durch die Einreichung der nicht Unterzeichneten Berufungsschrift, der auch nicht eine Abschrift mit unterschriebenem Beglaubigungsvermerk beigefügt war, die Frist des § 516 ZPO nicht gewahrt worden ist (vgl. Dort ging es nicht um ein Büroversehen im Hinblick auf die Ausgangskontrolle, sondern darum, daß der unterbevollmächtigte Rechtsanwalt, dessen Verschulden der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen war, die Unterschrift vergessen und den nicht Unterzeichneten Schriftsatz selber bei Gericht abgegeben hatte. Deshalb begründete es kein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, daß er die ihm in der Unterschriftenmappe vorgelegte Berufungsschrift versehentlich nicht Unterzeichnete. Da auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, die ein Verschulden der Beklagten oder ihrer Prozeßbevollmächtigten begründen (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
BerufungsschriftRechtsanwaltaufgebenZBAbschriftZPOProzeßbevollmächtigtenBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 19/87
in dem Rechtsstreit
 Ursula dHK
traße

Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
gegen
 Wadid
traße
 Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
WI
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Paulusch und Groß
 am 14. Oktober 1987
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Juli 1987 aufgehoben.
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Beschwerdewert: 10.000 DM.
Gründe
 Die Beklagte ist vom Landgericht zur Zahlung von 10.000 DM nebst Zinsen verurteilt worden; das Urteil wurde ihren Prozeßbevollmächtigten am 28. April 1987 zugestellt. Am 29. Mai 1987 (der 28. Mai war gesetzlicher Feiertag) ging beim Oberlandesgericht ein als Berufung bezeichneter Schriftsatz ein, der jedoch ebensowenig wie die ihm beigefügte "beglaubigte" Abschrift eine Unterschrift trug. Hierauf wies die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 1. Juni 1987 hin. Am 12. Juni 1987 ging
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eine nunmehr Unterzeichnete Berufungsschrift, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung, bei der Gemeinsamen Briefannahme ein. Zur Begründung des Antrags hat die Beklagte folgendes vorgetragen und glaubhaft gemacht: Die Berufungsschrift sei neben anderen Schriftstücken in die Unterschriftenmappe des Rechtsanwalts Hildebrandt gelegt worden..Aus nicht mehr rekonstruierbaren Gründen habe er jedoch die Berufungsschrift selbst sowie die beglaubigte Abschrift nicht unterzeichnet. Die Anwalts- und Notargehilfin Frau	habe entgegen der ihr allgemein er-
teilten und sonst stets beachteten Anweisung die Berufungsschrift mit "beglaubigter" und einfacher Abschrift ohne Überprüfung, ob der Schriftsatz und die beglaubigte Abschrift unterzeichnet waren, kuvertiert und zur Post gegeben. Frau
 habe in der Vergangenheit ihre Aufgaben, insbesondere auch die ihr im Januar 1986 übertragene Kontrolle der ausgehenden Schriftstücke darauf, ob sie unterschrieben seien, stets mit äußerster Sorgfalt ordnungsgemäß wahrgenommen. Sie sei sich als qualifizierte und berufserfahrene Rechtsanwaltsund Notargehilfin, deren Arbeit seit 1 1/2 Jahren von zwei Sozien der Kanzlei ständig überwacht worden sei und zu Beanstandungen keinen Anlaß gegeben habe, der Bedeutung der ihr erteilten Anweisung zur Kontrolle der ausgehenden Post bewußt gewesen.
Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen formund fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde ist nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2 ZPO statthaft und hat auch Erfolg.
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Mit Recht ist allerdings das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß durch die Einreichung der nicht Unterzeichneten Berufungsschrift, der auch nicht eine Abschrift mit unterschriebenem Beglaubigungsvermerk beigefügt war, die Frist des § 516 ZPO nicht gewahrt worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84, VersR 1985,
285, 286 unter 1.).
Richtig ist auch der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, daß der Rechtsanwalt eigenverantwortlich für eine ordnungsgemäße, also auch formgerechte, Rechtsmitteleinlegung zu sorgen hat. Das bedeutet indessen nicht, er müsse sich in jedem Fall persönlich davon überzeugen, daß die Rechtsmittelschrift unterschrieben bei Gericht eingereicht wird. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, daß der Rechtsanwalt, um seinen eigentlichen Aufgaben als Organ der Rechtspflege gerecht werden zu können, sich von den rein büromäßigen Aufgaben freihalten und sie sorgfältig ausgewählten, geschulten und von ihm überwachten Angestellten überlassen darf und daß zu den Aufgaben, die einer geschulten Bürokraft übertragen werden dürfen, auch die Überprüfung von Schriftsätzen auf deren Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt gehört (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1984 aaO und Senatsbeschluß vom 16. April 1986 - VIII ZB 20/86, VersR 1986, 891 m.w.N.). Die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 1980 - VII ZB 11/80 (VersR 1980,
 942) steht dazu nicht in Widerspruch. Dort ging es nicht um ein Büroversehen im Hinblick auf die Ausgangskontrolle, sondern darum, daß der unterbevollmächtigte Rechtsanwalt, dessen Verschulden der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen war, die Unterschrift vergessen und den nicht Unterzeichneten Schriftsatz selber bei Gericht abgegeben hatte.
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Im vorliegenden Fall war eine Ausgangskontrolle eingerichtet, die der vom Rechtsanwalt zu fordernden Sorgfalt für die äußere Form der Rechtsmittelschrift, jedenfalls soweit sie das Vorhandensein der Unterschrift betrifft, entspricht. Deshalb begründete es kein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, daß er die ihm in der Unterschriftenmappe vorgelegte Berufungsschrift versehentlich nicht Unterzeichnete. Da auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, die ein Verschulden der Beklagten oder ihrer Prozeßbevollmächtigten begründen (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren. Wegen der Kosten der Wiedereinsetzung wird auf § 238 Abs. 4 ZPO verwiesen (zur Behandlung der Kosten der erfolgreichen Beschwerde vgl. BGH, Beschluß vom 31. Januar 1979 - IV ZB 44/78, VersR 1979, 443).
Braxmaier -
Dr. Skibbe
 Treier
Dr. Paulusch
 Groß