Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Dr, Paulusch am 18, Juni 1986 Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6, März 1986 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. In der Berufungsbegründung haben die Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagten unter Abweisung der Widerklage zur Zustimmung zu verurteilen, daß der hinterlegte Betrag in Höhe von 3.337,31 DM nebst den aufgelaufenen Zinsen an sie ausgezahlt werde. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. 1. Nach dem Wiedereinsetzungsantrag und der eidesstattlichen Versicherung der Bürovorsteherin von der Kanzlei der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Kläger ist folgender Sachverhalt glaubhaft gemacht: Beim Eingang von Urteilen in der Kanzlei wird ein Empfangsbekenntnis durch Aufdruck des Tagesstempels vorbereitet; zugleich mit dem Aufdruck des Tagesstempels auf dem Formular für das Empfangsbekenntnis vermerkt die Bürovorsteherin handschriftlich mit Bleistift das Eingangsdatum auf dem Urteil. In der vorliegenden Sache hat sich die Bürovorsteherin vertan und auf dem Urteil "12.9." statt "12.8." als Eingangsdatum vermerkt. Die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Tatsachen schließen nicht aus, daß die Berufungsfrist auch infolge eines eigenen Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten der Kläger versäumt worden ist, das die Kläger sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen und das der Wiedereinsetzung entgegensteht. Die Zustellung des Urteils, die die Berufungsfrist in Lauf setzte, war nach § 176 ZPO an die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Kläger zu richten. Oder er hat den falschen Datumsvermerk auf der Urteilsausfertigung nicht erkannt; auch diese Unaufmerksamkeit bei Abgabe des fristbegründenden Empfangsbekenntnisses wäre so schwerwiegend, daß ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten anzunehmen ist. Da aus den zuvor ausgeführten Gründen Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann, weil die Berufungsfrist schuldhaft versäumt worden ist, kommt es nicht auf die Frage an, ob die Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO dargetan und glaubhaft gemacht ist (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF SO VIII ZB 19/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1) de^Frau Brigitte DBB' geh. ABlH^traße 27 wBHIB' _______ 2) des Herrn Djuro JflHHB' AMHBstraße 27/ Kläger und Beschwerdeführer, Beklagte und Beschwerdegegner, WI 2 JO Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Dr, Paulusch am 18, Juni 1986 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 4, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6, März 1986 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Beschwerdewert: 4.100,— bis 4.400,— DM. Gründe Die Parteien streiten im Weg der Klage und Widerklage um die Zustimmung zur Herausgabe eines hinterlegten Betrags von 5.727,02 DM. Die Beklagten haben darüber hinaus widerklagend die Zahlung von 6.841,99 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Kläger antragsgemäß zur Zustimmung sowie zur Zahlung von 956,44 DM nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage im übrigen abgewiesen. Sein Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 12. August 1985 zugestellt worden. Ihre Berufung gegen das Urteil ist nicht innerhalb der bis zu dem 12. September 1985 3 laufenden Frist, sondern - zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung - erst am 15. Oktober 1985 beim Oberlandesgericht eingelegt worden. In der Berufungsbegründung haben die Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagten unter Abweisung der Widerklage zur Zustimmung zu verurteilen, daß der hinterlegte Betrag in Höhe von 3.337,31 DM nebst den aufgelaufenen Zinsen an sie ausgezahlt werde. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 519 b, 238 Abs. 2 ZPO), aber nicht begründet. 1. Nach dem Wiedereinsetzungsantrag und der eidesstattlichen Versicherung der Bürovorsteherin von der Kanzlei der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Kläger ist folgender Sachverhalt glaubhaft gemacht: Beim Eingang von Urteilen in der Kanzlei wird ein Empfangsbekenntnis durch Aufdruck des Tagesstempels vorbereitet; zugleich mit dem Aufdruck des Tagesstempels auf dem Formular für das Empfangsbekenntnis vermerkt die Bürovorsteherin handschriftlich mit Bleistift das Eingangsdatum auf dem Urteil. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt unterzeichnet das Empfangsbekenntnis, und die Bürovorsteherin erhält das Urteil zurück. Sie hat dann dafür zu sorgen, daß zu dem Urteil die Handakte herausgesucht und dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt wird. 4 30 In der vorliegenden Sache hat sich die Bürovorsteherin vertan und auf dem Urteil "12.9." statt "12.8." als Eingangsdatum vermerkt. Ein weiterer Fehler ist dadurch eingetreten, daß der Lehrling, den die Bürovorsteherin unter Aushändigung des Urteils sowie sonstiger Post mit dem Heraussuchen der entsprechenden Akten beauftragt hatte, die Akte in dieser Sache nicht herausgesucht, sondern lediglich das Urteil in die Akte gelegt hat. 2. Die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Tatsachen schließen nicht aus, daß die Berufungsfrist auch infolge eines eigenen Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten der Kläger versäumt worden ist, das die Kläger sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen und das der Wiedereinsetzung entgegensteht. Die Zustellung des Urteils, die die Berufungsfrist in Lauf setzte, war nach § 176 ZPO an die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Kläger zu richten. Ihnen oblag es demgemäß, dafür zu sorgen, daß der Zeitpunkt, in dem die Frist zu laufen begann, in ihrem Büro zuverlässig festgehalten wurde (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1981 - IVa ZB 11/81, VersR 1982, 244, 245 m.w.N.). Es bedarf hier keiner Erörterung, welche organisatorischen Vorkehrungen dazu im einzelnen getroffen werden müssen (s. zu den beiden Erfordernissen der zuverlässigen Feststellung des Zeitpunkts der Zustellung und der Eintragung des Fristendes, Beschluß des BGH vom 12. Juni 1985 - IVb ZB 23/85, VersR 1985, 962, 963). Denn der Prozeßbevollmächtigte hat, als er das Empfangsbekenntnis aus der Hand gab. 5 auf keinen Fall die von ihm zu erwartende Sorgfalt beachtet. Entweder lag ihm das mit dem Eingangsdatum "12.9." versehene Urteil nicht vor. Dann hat er das Empfangsbekenntnis unterzeichnet, ohne kontrollieren zu können, ob das richtige Datum auf dem Urteil vermerkt war; das widersprach schon der in der Kanzlei geübten Handhabung (dazu, daß der Eingangsstempel auf dem zugestellten Schriftstück ohnehin nicht den Vermerk in den Handakten ersetzen kann, vgl. BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1981 aaO). Oder er hat den falschen Datumsvermerk auf der Urteilsausfertigung nicht erkannt; auch diese Unaufmerksamkeit bei Abgabe des fristbegründenden Empfangsbekenntnisses wäre so schwerwiegend, daß ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten anzunehmen ist. Da aus den zuvor ausgeführten Gründen Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann, weil die Berufungsfrist schuldhaft versäumt worden ist, kommt es nicht auf die Frage an, ob die Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO dargetan und glaubhaft gemacht ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 44. Aufl., § 236, Anm. 2 B, 3). 6 Die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde haben nach S 97 ZPO die Kläger zu tragen. Braxmaier Wolf Dr. Skibbe Treier Dr. Paulusch