Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Zülch und Dr. Paulusch am 12. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Der Schriftsatz ist an das "Kammergericht Berlin Amtsgerichtsplatz 1" in Berlin 19 gerichtet und trägt den Eingangsstempel "10.4.84" Entgegen der Weisung, die gesamte Gerichtspost, die bei der Gemeinsamen Briefannahme der Justizbehörden beim Amtsgericht Charlottenburg abgeliefert werden könne, in einem SammelUmschlag unterzubringen, habe die im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beschäftigte Rechtsanwaltsund Notariatsgehilfin Frau Ffl|B|den umfangreichen Begründungsschriftsatz in einen besonderen Umschlag gesteckt. Der Umschlag sei - entsprechend der ursprünglichen Absicht, die Berufungsbegründung direkt in den Nachtbriefkasten des Kammergerichts einzuwerfen - schon adressiert gewesen. Die gesamte übrige Gerichtspost habe Frau FflBBPin einen Sammel Umschlag gesteckt, die sie Rechtsanwalt Dr. SSi vom Büro der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin übergeben habe, als er sich am Abend - kurz vor dem Verlassen des Büros - in einem Gespräch mit seinem Sozius Rechtsanwalt KflHPbefand. Letzterer habe bei dieser Gelegenheit an Frau F^IBdie Frage gerichtet, ob das die gesamte Gerichtspost sei. April) habe Frau Ffll^Bden Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, daß entgegen ihrer Erklärung vom Vorabend der Begründungsschriftsatz auf dem normalen Postweg abgeschickt worden sei. Der Fehler, daß sie erklärt habe, in dem Herrn Dr. Sfl9übergebenen Umschlag befinde sich die gesamte Gerichtspost, sei ihr bewußt geworden, als Dr. Sl^Bin den Handakten einen Vermerk über den Einwurf des Schriftsatzes beim Amtsgericht Charlottenburg angebracht hatte. Rechtsanwalt Dr. SH durfte auch darauf vertrauen, daß Frau FflIB die ohne weiteres verständliche Frage, ob es sich bei dem Inhalt des ihm übergebenen Umschlags um die gesamte Gerichtspost - was auch die Berufungsbegründung einschloß - handle, richtig auffassen und beantworten würde, zu demal glaubhaft gemacht ist, daß Frau FflHB bereits seit anderthalb Jahren im Büro der Prozeßbevollmächtigten tätig war und keinen Anlaß gegeben hatte, an ihrer Zuverlässigkeit zu zweifeln. bb) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob bei Übergabe des Umschlags mit der Gerichtspost an Rechtsanwalt Dr. SMpdie Frage von Rechtsanwalt KHBBnicht dahin hätte gehen müssen, ob sich in dem Umschlag auch die - mit Anlagen immerhin 23 Seiten umfassende - Berufungsbegründung befand, deren Umfang Rechtsanwalt KMHVbekannt war. cc) Die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, es sei nicht ausgeräumt, daß Rechtsanwalt Dr. SflB zusammen mit anderer Post den Umschlag mit der Berufungsbegründung in einen Postbriefkasten eingeworfen habe, könnte rechtserheblich sein, weil <Jjamn ein eigenes Verschulden des Prozeß-bevollmächtigten in Betracht käme. Der die Wiedereinsetzung versagende Beschluß des Kammergerichts war somit aufzuheben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren (zur Behandlung der Kosten der erfolgreichen Beschwerde vgl.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 19/84 BESCHLUSS ln Sachen aer GKB eBBHBgmbh & co. miet + leasing kg, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die GKB-EflBH^P-Gesell schaft mbH, diese vertreten durch deren Geschäftsführer Dr. Eberhard NiMB Straße flBP, Bl Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Dirk ;traße Beklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevol1mäc hti gter II. Instanz: Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Zülch und Dr. Paulusch am 12. Dezember 1984 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. Juli 1984 aufgehoben. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Gründe : Die Klägerin hat Klage auf Zahlung von rund 17.000 DM mit Zinsen erhoben. Ihrer Klage ist vom Landgericht - unter Abweisung im übrigen - nur in Höhe von rund 1.900 DM und Zinsen hieraus stattgegeben worden. Gegen dieses Urteil hat sie rechtzeitig am 18. Februar 1984 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ging aber nicht innerhalb der bis zu dem 9. April 1984 (Montag) verlängerten Frist, sondern erst am folgenden Tag beim Kammergericht ein. Der Schriftsatz ist an das "Kammergericht Berlin Amtsgerichtsplatz 1" in Berlin 19 gerichtet und trägt den Eingangsstempel "10.4.84" der "Gemeinsamen Briefannahme Justizbehörden Char1Ottenburg". Das Kammergericht hat die Berufung unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags der Klägerin verworfen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und auch begründet. 1. Dem rechtzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrag ist folgendes Vorbringen zu entnehmen: Die Berufungsbegründung sei im Laufe des 9. April 1984 fertiggestellt worden. Entgegen der Weisung, die gesamte Gerichtspost, die bei der Gemeinsamen Briefannahme der Justizbehörden beim Amtsgericht Charlottenburg abgeliefert werden könne, in einem SammelUmschlag unterzubringen, habe die im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beschäftigte Rechtsanwaltsund Notariatsgehilfin Frau Ffl|B|den umfangreichen Begründungsschriftsatz in einen besonderen Umschlag gesteckt. Der Umschlag sei - entsprechend der ursprünglichen Absicht, die Berufungsbegründung direkt in den Nachtbriefkasten des Kammergerichts einzuwerfen - schon adressiert gewesen. Die gesamte übrige Gerichtspost habe Frau FflBBPin einen Sammel Umschlag gesteckt, die sie Rechtsanwalt Dr. SSi vom Büro der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin übergeben habe, als er sich am Abend - kurz vor dem Verlassen des Büros - in einem Gespräch mit seinem Sozius Rechtsanwalt KflHPbefand. Letzterer habe bei dieser Gelegenheit an Frau F^IBdie Frage gerichtet, ob das die gesamte Gerichtspost sei. Das habe Frau FMHM>ejaht. Herr Dr. SflUhabe den ihm übergebenen Umschlag gegen 18.30 Uhr in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts Charlottenburg eingeworfen. Am nächsten Tag (10. April) habe Frau Ffll^Bden Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, daß entgegen ihrer Erklärung vom Vorabend der Begründungsschriftsatz auf dem normalen Postweg abgeschickt worden sei. Der Fehler, daß sie erklärt habe, in dem Herrn Dr. Sfl9übergebenen Umschlag befinde sich die gesamte Gerichtspost, sei ihr bewußt geworden, als Dr. Sl^Bin den Handakten einen Vermerk über den Einwurf des Schriftsatzes beim Amtsgericht Charlottenburg angebracht hatte. 2. a) Dieser Sachverhalt läßt ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO) an dem verspäteten Eingang der Berufungsbegründung nicht erkennen. Hierbei ist nach dem Akteninhalt davon auszugehen, daß mit dem Einwurf des an das Kammergericht adressierten Schriftsatzes in den Nachtbriefkasten des Amtsgerichts Charlottenburg am 9. April 1984 die Begründungsfrist gewahrt worden wäre (vgl. BGH Beschluß v. 13. Oktober 1982 - IVb ZB 184/82, NJW 1983, 123). Rechtsanwalt Dr. SH durfte auch darauf vertrauen, daß Frau FflIB die ohne weiteres verständliche Frage, ob es sich bei dem Inhalt des ihm übergebenen Umschlags um die gesamte Gerichtspost - was auch die Berufungsbegründung einschloß - handle, richtig auffassen und beantworten würde, zu demal glaubhaft gemacht ist, daß Frau FflHB bereits seit anderthalb Jahren im Büro der Prozeßbevollmächtigten tätig war und keinen Anlaß gegeben hatte, an ihrer Zuverlässigkeit zu zweifeln. Mithin liegt ein Büroversehen vor, das der Wiedereinsetzung nicht entgegensteht. b) Bei Orientierung an diesem entscheidungserheblichen Sachverhalt greifen die Bedenken, die nach Ansicht des Berufungsgerichts eine Wiedereinsetzung ausschließen, nicht durch. aa) Das Berufungsgericht hat Widersprüche im Vorbringen der Klägerin zwischen der Schilderung des konkreten Geschehens am 9. April 1984 und den Angaben dazu gesehen, wie im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten generell die Gerichtspost befördert werde. Ihm ist zuzugeben, daß der Vortrag zur Wiedereinsetzung Verständnislücken offenließ und auch nicht von Widersprüchen frei ist. Hiervon wird der entscheidungserhebliche Vortrag aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt berührt, daß er nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden könne. Dies gilt um so mehr, als das Berufungsgericht in dem Bestreben, den Sachverhalt aufzuklären (Verfügungen vom 7. und 30. Mai 1984), den Kreis der von ihm als wesentlich betrachteten Tatsachen so weit zog, daß hierdurch Mißverständnisse ausgelöst werden konnten. bb) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob bei Übergabe des Umschlags mit der Gerichtspost an Rechtsanwalt Dr. SMpdie Frage von Rechtsanwalt KHBBnicht dahin hätte gehen müssen, ob sich in dem Umschlag auch die - mit Anlagen immerhin 23 Seiten umfassende - Berufungsbegründung befand, deren Umfang Rechtsanwalt KMHVbekannt war. Der erkennende Senat verneint diese Frage. Es ist - wie schon ausgeführt - kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß die Prozeßbevollmächtigten Zweifel hätten haben müssen, ob sich Frau FfllBiAntwort auch auf die Berufungsbegründung bezog. cc) Die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, es sei nicht ausgeräumt, daß Rechtsanwalt Dr. SflB zusammen mit anderer Post den Umschlag mit der Berufungsbegründung in einen Postbriefkasten eingeworfen habe, könnte rechtserheblich sein, weil <Jjamn ein eigenes Verschulden des Prozeß-bevollmächtigten in Betracht käme. Für sie fehlt aber jeder tatsächliche Anhaltspunkt; er läßt sich auch nicht aus dem Verhalten auf die Aufklärungsverfügung vom 30. Mai 1984 herleiten (unter Buchst, b), die sich nur auf eine denkbare, aber nicht vom Sachverhalt indizierte Möglichkeit bezieht. Der die Wiedereinsetzung versagende Beschluß des Kammergerichts war somit aufzuheben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren (zur Behandlung der Kosten der erfolgreichen Beschwerde vgl. BGH, Beschluß v. 31. Januar 1979 - IV ZB 44/78, VersR 1979, 443). ßraxmaier Wolf Dr. Skibbe Dr. Zülch Dr. Paulusch