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BGH · VIII ZB 19/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 19/83

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Paulusch und Groß am 15. Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Landgericht in Bonn hat dieses den Einspruch wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete, auf das Fehlen einer wirksamen Zustellung des Vollstreckungsbefehls gestützte sofortige Beschwerde des Beklagten ist durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 21. Dagegen hat der Beklagte durch seinen beim Landgericht in Bonn zugelassenen Prozeßbevollmächtigten weitere sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt. Die weitere Beschwerde hätte indessen von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen (§ 78 Abs. 1 ZPO). Mit der Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht wurde das Verfahren beim Landgericht als Gericht des ersten Rechtszuges im Sinne von § 569 Abs. 2 ZPO anhängig, so daß für das weitere Verfahren Anwaltszwang herrscht (vgl.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
RechtsanwaltZPOOberlandesgerichtLandgerichtBonnunzulässig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 19/83
des Herrn Elmar Kflft,
- vertreten durch
 die Firma H.H. Koi
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 HflH^straße 0 in
 Beklagten und Beschwerdeführers, Rechtsanwalt	in	RfllBHHB-Mf
 gegen
}, Burgunderstraße 8 in Bornheim-Widdig,
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwälte Dr.
Dr. ■■■, Dr.
vertreten durch die
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Paulusch und Groß
 am 15. Juni 1983
beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. März 1983 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe :
Der Beklagte hat am 30. Juni 1982 Einspruch gegen den vom Amtsgericht Bonn am 4. Mai 1976 erlassenen Vollstreckungsbefehl eingelegt. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Landgericht in Bonn hat dieses den Einspruch wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete, auf das Fehlen einer wirksamen Zustellung des Vollstreckungsbefehls gestützte sofortige Beschwerde des Beklagten ist durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 21. März 1983 zurückgewiesen worden. Dagegen hat der Beklagte durch seinen beim Landgericht in Bonn zugelassenen Prozeßbevollmächtigten weitere sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt.
Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen1, weil es nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt worden ist. Die beim Oberlandesgericht eingereichte Beschwerdeschrift
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ist von einem Rechtsanwalt unterzeichnet, der lediglich beim Landgericht zugelassen ist. Die weitere Beschwerde hätte indessen von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen (§ 78 Abs. 1 ZPO). Die in § 569 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 78 Abs. 2 ZPO vorgesehene Freistellung vom Anwaltszwang greift nicht Platz, da das Verfahren schon im ersten Rechtszug als Anwaltsprozeß zu führen war. Mit der Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht wurde das Verfahren beim Landgericht als Gericht des ersten Rechtszuges im Sinne von § 569 Abs. 2 ZPO anhängig, so daß für das weitere Verfahren Anwaltszwang herrscht (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 19. Aufl.,
§ 569 Anm. IV 1; KG OLGZ 23, 194, 195; OLG Stuttgart ZZP 1955,
378 und für die Abgabe nach § 700 Abs. 3 S. 2 ZPO n.F.: Senatsbeschluß vom 9. Mai 1979 - VIII ZB 11/79 = WM 1979, 926 = JZ 1979, 535, 536 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Braxmaier
 Groß