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BGH · viii zb 19/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: viii zb 19/76

Januar 1976 zugestellte Urteil des Landgerichts Stade vom 12. März 1976 beantragte sie, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Februar 1976 ihrem Korrespondenzanwalt, Rechtsanwalt Dr. SchflHB, mitgeteilt, daß das Urteil des Landgerichts Stade am 22. Februar 1976 Rechtsanwalt an, fragte, warum die Mitteilung über die Zustellung so spät erfolgt war, und bat um Übersendung des zugestellten Urteils. Aus dessen von der Beklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ergibt sich weiter, daß Rechtsanwalt ihm am 11. Februar 1976 durch sein Büro mitteilen ließ, die Zustellung sei "nicht am 22. Instanz der Beklagten durch ein bei ihm am 4. Februar 1976 Rechtsanwalt Dr. SchflBI^B nicht fernmündlich mitteilen lassen, die Zustellung des Urteils sei nicht am 22. Februar 1976 in einem zweiten Ferngespräch durch sein Büro mitteilen lassen, daß die Zustellung des Urteils erst an diesem Tage erfolgt sei. Februar 1976 mit Rechtsanwalt FflüB geführt hatte, muß angenommen werden, daß dieser seine Angestellte beauftragt hatte, Rechtsanwalt Dr. Sch(BHB mitzuteilen, die Zustellung des Urteils sei erst am 11. Februar 1976 das an Rechtsanwalt Dr. SchfllHB gerichtete Schreiben unterzeichnet, wonach die Zustellung des Urteils am 11. Bei Unterzeichnung dieses Schreibens mußte Rechtsanwalt FfllUB die fernmündliche Unterredung mit Rechtsanwalt Dr. Sch^^-ber vom gleichen Tage in Erinnerung sein, in der dieser beanstandet hatte, daß ihm die Zustellung des Urteils am 22. des Beginns der Berufungsfrist, so hat er die nach Lage der Dinge gebotene und ihm zuzu demutende äußerste Sorgfalt nicht beachtet. 3. Da demnach die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem unabwendbaren Ereignis im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO beruht, war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
Rechtsanwalt11Berufungsfrist®ZustellungSchreibenMärz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
viii zb 19/76 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Krankenpflegerin Heidemarie H0BB_geb. Ha® in RoflBB®	,	S®®®B	Straße 0,
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwalt Prof.
gegen
 die Kommanditgesellschaft Wefl|0®B|^Möbel-Versand Go®0® und S1(0|^®,	vertreten
 durch die persönlich üaftende Gesellschafterin, Beteiligungsgesellschaft Gg®HB und Sifl®0® mbH, HeflH® OHB. diese wiederum vertreten durch ihre Geschäfts-
führer, die Kaufleute Siegfried Go| in HeMH® 01
und Willi
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwälte in
 und
/f
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 1976 durch die Richter Braxmaier, Hoffmann, Wolf, Merz und Treier
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. März 1976 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe :
Die Beklagte legte gegen das am 22. Januar 1976 zugestellte Urteil des Landgerichts Stade vom 12. Januar 1976 am 27. Februar 1976 Berufung ein. Am 16. März 1976 beantragte sie, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.
Zur Begründung dieses Antrags machte sie folgenden Sachverhalt glaubhaft: Ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt FflHBB, hatte am 10. Februar 1976 ihrem Korrespondenzanwalt, Rechtsanwalt Dr. SchflHB, mitgeteilt, daß das Urteil des Landgerichts Stade am 22. Januar 1976 zugestellt worden war. Rechtsanwalt Dr. Scl^^B rief am 11. Februar 1976 Rechtsanwalt an, fragte, warum die Mitteilung über die Zustellung so spät erfolgt war, und bat um Übersendung des zugestellten Urteils. Das Urteil des Landgerichts Stade wurde am 11. Februar 1976 Rechtsanwalt Ff|||[^P erneut zugestellt. Dieser übersandte mit Schreiben vom gleichen Tage "das am 11. 2. 1976 zugestellte
 
Urteil” an Rechtsanwalt Dr. SchfliBB. Aus dessen von der Beklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ergibt sich weiter, daß Rechtsanwalt ihm am 11. Februar 1976 durch sein Büro mitteilen ließ, die Zustellung sei "nicht am 22. 1. 1976, sondern erst am 11. 2. 1976" erfolgt. Von der Versäumung der Berufungsfrist erfuhr der Prozeßbevollmächtigte II. Instanz der Beklagten durch ein bei ihm am 4. März 1976 eingegangenes Schreiben der Gegenanwälte.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 30. März 1976 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Rüge der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt F( habe entgegen der Annahme des Berufungsgerichts am 11. Februar 1976 Rechtsanwalt Dr. SchflBI^B nicht fernmündlich mitteilen lassen, die Zustellung des Urteils sei nicht am 22. Januar 1976, sondern erst am 11. Februar 1976 erfolgt, ist unbegründet. Richtig ist zwar, daß in den eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts FflBBB und seiner Angestellten, Frau UBBBH, über ein zweites Ferngespräch mit Rechtsanwalt Dr. SchUBH am 11. Februar 1976 nichts gesagt ist. Doch hat Rechtsanwalt Dr. Schl^BB in seiner von der Beklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherung erklärt, Rechtsanwalt FBB habe ihm am 11. Februar 1976 in einem zweiten Ferngespräch durch sein Büro mitteilen lassen, daß die Zustellung des Urteils erst an diesem Tage erfolgt sei. Da Rechtsanwalt Dr. SchflBBPdas erste Ferngespräch am 11. Februar 1976 mit Rechtsanwalt FflüB geführt hatte, muß angenommen werden, daß dieser seine Angestellte
 
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beauftragt hatte, Rechtsanwalt Dr. Sch(BHB mitzuteilen, die Zustellung des Urteils sei erst am 11. Februar 1976 erfolgt. In diesem Falle hätte Rechtsanwalt	dem Korrespondenzanwalt der
 Beklagten den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils unrichtig mitteilen lassen, obwohl er, wie noch dargelegt wird, zu einer eigenen Prüfung der Zustellung des Urteils und damit des Beginns der Berufungsfrist verpflichtet war.
2. Indessen kommt es auf dieses Ferngespräch nicht entscheidend an. Denn Rechtsanwalt FflIBI hatte am 11. Februar 1976 das an Rechtsanwalt Dr. SchfllHB gerichtete Schreiben unterzeichnet, wonach die Zustellung des Urteils am 11. Februar 1976 erfolgt sei. Bei Unterzeichnung dieses Schreibens mußte Rechtsanwalt FfllUB die fernmündliche Unterredung mit Rechtsanwalt Dr. Sch^^-ber vom gleichen Tage in Erinnerung sein, in der dieser beanstandet hatte, daß ihm die Zustellung des Urteils am 22. Januar 1976 erst am 10. Februar 1976 mitgeteilt worden war. Rechtsanwalt FflIHBi hätte daher vor Unterzeichnung des Schreibens vom 11. Februar 1976 die Zustellung anhand der Handakten selbst überprüfen müssen. Denn ein Rechtsanwalt muß, obwohl er in der Regel seinem geschulten Personal die Feststellung des Beginns einer Rechtsmittelfrist überlassen darf, diese dann selbst überprüfen, wenn insoweit Zweifelsfragen auftreten können (vgl. BGHZ 43, 148, 153). Hier war der Beginn der Berufungsfrist fraglich, wie Rechtsanwalt FflH^ aus dem Anruf des Rechtsanwalts Dr. Sch^HIB erkannt haben mußte. Unterzeichnete er dennoch das Schreiben vom 11. Februar 1976 an Rechtsanwalt Dr. SchflHP ohne Prüfung der Zustellung bzw. des Beginns der Berufungsfrist, so hat er die nach Lage der Dinge gebotene und ihm zuzu demutende äußerste Sorgfalt nicht beachtet.
3. Da demnach die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem unabwendbaren Ereignis im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO beruht, war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Braxmaier
 Hoffmann
Wolf
 Merz
Treier