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BGH

Gericht: BGH

April 1968 beantragte der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der BerufungEbegründungsfrist und holto gleichzeitig die Berufungsbegründung nach. April 1968 verwarf das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig und lehnte in der Begründung des Beschlusses die Wiedereinsetzung ab, weil die Versäumung der Frist auch auf einem Verschulden des Prozeßbovoll-mächtigtcn des Beklagten beruhe. Mit der rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluß erstrebt der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Der Beklagte hat zur Begründung des Gesuchs um Wiedereinsetzung vorgetragen und glaubhaft gemacht: Sein Prozeßbevollmächtigter habe am Tage des Ablaufs der Prist sich mit dem Senatsvorsitzenden v/egen einer Verlängerung der Prist ins Benehmen gesetzt. Der Prozeßbevollmächtigte habe das Gesuch anschließend seiner Sekretärin diktiert und diese nachdrücklich darauf hingewiesen, daß der Antrag dom Senat sofort vorgelegt werden müsse, damit der Senat über den Verlängerungsantrag noch am selben Tage entscheiden könne. Den Antrag habe der Prozeßbe-vollmächtigto nach dem Mittagessen unterzeichnet und auch hierbei nochmals darauf hingewiesen, daß dieser Schriftsatz umgehend zu dem Oberlandesgoricht gebracht werden müsse. Mit Rücksicht auf die Besprechung mit dem Vorsitzenden des Senats habe er darauf vertraut, daß die Berufungsbegründungsfrist verlängert werde. Die sofortige Beschwerde macht zwar weitere Umstände geltend, um darzulcgcn, daß der Prozeßbevollmächtigte ohne Verschulden auf den rechtzeitigen Erfolg des Verlängcrungsantragcs vertraut habe. Aus dem Ausbleiben einer solchen Mitteilung habe dieser nur den Schluß ziehen können, daß die Fristverlängerung verfügt, ausge-fertigt und rechtzeitig von der Geschäftsstelle abgesandt worden soi. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß der Frozoßbevollmächtigte alles getan hat, um für eine rechtzeitige Vorlage des Gesuchs an den Senatsvorsitzenden durch die der Sekretärin erteilten Weisungen Sorge zu tragen. Er durfte sich nicht darauf verlassen, daß der Antrag dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter rechtzeitig vorgclcgt werde. Bonn der Prozcßbevollmächtigte durfte auch in diesen Falle sich nicht darauf verlassen, daß der Antrag den Vorsitzenden rechtzeitig vorgelcgt werde. Nach der Begründung der sofortigen Beschwerde hat der Prozcßbevollmächtigte die Anwalts Sekretärin nicht beauftragt, die erforderliche Rückfrage bei dem Gericht zu halten. Bennach ist dem Berufungsgericht in Ergebnis darin beizutreten, daß die Versäumung der Frist ihren Grund auch in einen Verschulden dos Prozeß-bevollmächtigten hat, das den Beklagten gemäß § 232 Abs. 2 ZPO anzurcchnon ist und einer Y/iederein-ootzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Bogründungsfriot entgegensteht.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
WiedereinsetzungrechtzeitigFristBerufungsbegründungsfristBerufungsgerichtProzeßbevollmächtigteUmstand

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2097 017
YISI_ZB_19/68
BESCHLUSS
in dom Rechtsstreit
 dos Michael Hf Straße A
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
~ Proseßbcvollmüchtigtcr:
Re cht sanv/al t Pr hr „ v
gegen
01 eh F(
in NI
l-Str.
Kläger, Berufungsbeklagton und Beschv/erdegegner,
- Prozeßbovollmächtigtcr:
Rechtsanwalt Br«
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 3. Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidingor sowie der Bundes richtcr Artl, Dr. Messner, Mormann und Braxmaior
■beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß dos 4. Zivilsenats des Obor-landesgerichts Stuttgart vom 16. April 1968 wird auf Kosten des Beklagten zu-rückgowiesen.
Gründe :
Gegen das am 25. Januar 1968 sugestollte Urteil des Landgerichts legte der Beklagte durch seinen Prozeßbevollmächtigten am 26. Februar 1968 (Montag) rechtzeitig Berufung ein. Am 26. März 1968 beantragte er Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Der Antrag wurde dem Vorsitzenden am 27. März 1968 vorgelegt und am selben Tage abgelehnt, weil die Frist abgelaufen war. Am 9. April 1968 beantragte der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der BerufungEbegründungsfrist und holto gleichzeitig die Berufungsbegründung nach.
Durch Beschluß vom 16. April 1968 verwarf das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig und lehnte in der Begründung des Beschlusses die Wiedereinsetzung ab, weil die Versäumung der Frist auch auf einem Verschulden des Prozeßbovoll-mächtigtcn des Beklagten beruhe.
Mit der rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluß erstrebt der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.
Der Kläger beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beklagte hat zur Begründung des Gesuchs um Wiedereinsetzung vorgetragen und glaubhaft gemacht: Sein Prozeßbevollmächtigter habe am Tage des Ablaufs der Prist sich mit dem Senatsvorsitzenden v/egen einer Verlängerung der Prist ins Benehmen gesetzt. Dieser habe ihm eine Fristverlängerung für den Fall in Aussicht gestellt, daß dem Senat am selben Tage oin entsprechendes schriftliches Gesuch vorgelegt werde. Der Prozeßbevollmächtigte habe das Gesuch anschließend seiner Sekretärin	diktiert
 und diese nachdrücklich darauf hingewiesen, daß der Antrag dom Senat sofort vorgelegt werden müsse, damit der Senat über den Verlängerungsantrag noch am selben Tage entscheiden könne. Den Antrag habe der Prozeßbe-vollmächtigto nach dem Mittagessen unterzeichnet und auch hierbei nochmals darauf hingewiesen, daß dieser Schriftsatz umgehend zu dem Oberlandesgoricht gebracht werden müsse. Mit Rücksicht auf die Besprechung mit dem Vorsitzenden des Senats habe er darauf vertraut, daß die Berufungsbegründungsfrist verlängert werde. Wenn der Schriftsatz erat am folgenden Tage morgens bei der Geschäftsstelle eingegangen sei, so sei dies auf ein Mißverständnis zurückzuführen. Entweder habe die Anwaltssekretärin	die	ihr	gegebene	An-
weisung nicht exakt genug dem Anwaltslehrling Hanne-lore BfHIB weitergegeben oder diese habe eine genau
 
wcitorgegcbone Anweisung mi 13 vor standen. Demnach beruhe die verspätete Vorlage des Antrages auf Umständen, die der.Prozeßbevollmächtigte nicht habe voraussehen können.
Das Berufungsgericht sieht ein Verschulden des Prozeßbcvollmächtigten darin, daß er sich nicht vor Dicnstschluß am 26. März 1968 darüber vergewissert hat, ob seinem Vorlängorungsantrag entsprochen worden war. Es hat deshalb die beantragte Wiedereinsetzung abgelehnt. Diese Beurteilung des glaubhaft gemachten Sachverhalts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die sofortige Beschwerde macht zwar weitere Umstände geltend, um darzulcgcn, daß der Prozeßbevollmächtigte ohne Verschulden auf den rechtzeitigen Erfolg des Verlängcrungsantragcs vertraut habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses neue Vorbringen in vollem Umfange berücksichtigt werden kann. Denn auch die geltend gemachten weiteren Umstände stehen der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts nicht entgegen.
In einer ergänzenden eidesstattlichen Versicherung der Anwalts Sekretärin (Ingrid gcb.	vom 23. April 1968 werden die früheren
 Angaben über die ihr erteilten Weisungen dahin ergänzt, daß der Prozeßbevollmächtigte sie beauftragt habe, unbedingt dafür Sorge zu tragen, daß der Verlängerungsantrag sofort nach Unterzeichnung ^ur^Ge-schäf^PiPiiil d°G Senats gebracht werde. Auch dies kann der Entscheidung über die Beschwerde zugrunde gelegt werden.
 
Dio sofortige Beschwerde. macht geltend, der Prozcßbevollmächtigto habe darauf vertrauen dürfen, daß der Senatsvorsitzendc ihm fernmündlich einen entsprechenden Hinweis geben würde, wenn der Antrag nicht vor Dienstschluß vorlicgen würde. Zudem bestehe beim Berufungsgericht die Übung, Ablehnungen oder Bewilligungen von Fristverlängerungen vor Ablauf der Frist dem Prozcßbevollmächtigten mitzutoilen. Ferner bestehe die Übung, beim Ausbleiben eines angekündigten Verlängcrungsantrages rechtzeitig den Prozcßbevollmächtigten zu verständigen. Aus dem Ausbleiben einer solchen Mitteilung habe dieser nur den Schluß ziehen können, daß die Fristverlängerung verfügt, ausge-fertigt und rechtzeitig von der Geschäftsstelle abgesandt worden soi.
Dieses Vorbringen rechtfertigt die Wiedereinsetzung nicht. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß der Frozoßbevollmächtigte alles getan hat, um für eine rechtzeitige Vorlage des Gesuchs an den Senatsvorsitzenden durch die der Sekretärin erteilten Weisungen Sorge zu tragen. Der Prozeßbevollmächtigte hat cs aber an der gebotenen Sorgfalt jedenfalls deshalb fehlen lassen, weil er sich nicht darüber vergewissert hat, ob die Frist wirksam verlängert worden war. Er durfte sich nicht darauf verlassen, daß der Antrag dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter rechtzeitig vorgclcgt werde. Dies gilt auch dann, wenn beim Berufungsgericht die Übung bestehen sollte, die Ablehnung des Fristverlängerungsantragos dem Anwalt vor Ablauf einer Berufungsbegründungsfrist außerhalb des normalen Geschäftsganges zur Kenntnis zu bringen (BGHZ 12,
 
 161). Auch der Umstand, daß der Senatevorsitzende darUher unterrichtet war, der Prozcßbevollmächtigte werde noch am selben Tage einen Schriftsatz mit dem Vorlängcrungsantrag einreichen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Bonn der Prozcßbevollmächtigte durfte auch in diesen Falle sich nicht darauf verlassen, daß der Antrag den Vorsitzenden rechtzeitig vorgelcgt werde. Mit der Möglichkeit eines Hindernisses mußte er auch unter diesen besonderen-Umstanden trotz der mündlichen Zusage, dem Antrag werde entsprochen worden, rechnen. Im übrigen trägt die Be-schwordcbcgründung selbst vor, daß das Berufungsgericht auch die Bewilligung einer Fristverlängerung vor Fristablauf mitzutcilen pflege. Aus dem Ausbleiben jeder Mitteilung konnte der Prozeßbevollmächtigte also nicht schließen, die Frist sei antragsgemäß verlängert worden. Um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen, hätte daher der Prozeßbevollmächtigto rechtzeitig Rückfrage halten müssen.
Nach der Begründung der sofortigen Beschwerde hat der Prozcßbevollmächtigte die Anwalts Sekretärin nicht beauftragt, die erforderliche Rückfrage bei dem Gericht zu halten. Es sind auch keine sonstigen Umstände geltend gemacht worden, die ihn der Verpflichtung enthoben hätten, sich über die rechtzeitige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu vergewissern.
Bennach ist dem Berufungsgericht in Ergebnis darin beizutreten, daß die Versäumung der Frist ihren Grund auch in einen Verschulden dos Prozeß-bevollmächtigten hat, das den Beklagten gemäß § 232 Abs. 2 ZPO anzurcchnon ist und einer Y/iederein-ootzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Bogründungsfriot entgegensteht. Bio sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolgc aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Br. Haidingor	Artl	Br.	Messner
 Mormann
Braxmaier