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BGH · VIII ZB 19/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 19/67

Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 10* Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Br. Weber, Mormann und Braxmaier beschlossen; Er führte zur Begründung des Antrages durch seinen Prozeßbevollmächtigten aus, dieser habe noch vor der Mittagspause am 20* Februar den von ihm unterschriebenen Schriftsatz seiner Sekretärin mit dem ausdrücklichen Hinweis übergeben, daß die Berufungsfrist noch heute ablaufe und "der Schriftsatz deshalb sofort zu dem Landgericht" getragen werden müsse. Die Sekretärin habe nach ihren Angaben den Schriftsatz etwa gegen 12 Uhr ins Schließfach "beim Landgericht Stuttgart" geworfen. Zur Glaubhaftmachung bezog sich der Beklagte ferner auf die gleichzeitig eingereichte eidesstattliche Versicherung der Anwaltssekretärin Frl« WfllHHB und die der Anwaltssekretärin Frau Fräulein bestätigte die Darstellung dahin, sie habe Auftrag erhalten, den Schriftsatz, den sie gegen 11.45 Uhr zur Unterschrift vorgelegt habe, unmittelbar darauf zu dem Gericht zu bringen« Sie habe ihn dort in das Schließfach geworfen. Auf die dienstliche Äußerung des Leiters der Registratur des Oberlandesgerichts, der dabei die Vermutung äußerte, Fräulein W||B habe den Schriftsatz nicht zu dem Oberlandesgericht, sondern zu dem Landgericht gebracht und dort in das Schließfach eingeworfen, ergänzte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages dahin, daß seine Sekretärin die Berufungsschrift, wie sie nochmals versichert habe, in das Schließfach des Oberlandesgerichts eingeworfen und vor dem Einwurf erneut überprüft habe, an welche Adresse der Schriftsatz gerichtet sei, um ihn in das richtige Schließfach zu werfen. Den Wiedereinsetzungsantrag hielt es deshalb für unbegründet, weil den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Frist treffe« Er habe nämlich seine Sekretärin direkt angewiesen, den Schriftsatz zu dem Landgericht zu bringen. Durch die ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdebegründung ist fclargestelit worden, daß die Annahme des Berufungsgerichts, der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten habe die Sekretärin angewiesen, die Berufungsschrift, die an das Oberlandesgericht adressiert v/ar, beim Landgericht einzureichen, nicht haltbar ist. Grundlage für die Annahme des Berufungsgerichts, der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten habe die Sekretärin angewiesen, den Schriftsatz beim Landgericht abzugebeno Der Beschwerdeführer hat zudem durch die eidesstattliche Versicherung der Sekretärin vom 23. glaubhaft gemacht, daß sie ausdrücklich angewiesen worden war, den BerufungsSchriftsatz in das Fach des Oberlandes-gerichts Stuttgart einzuv/erfen• Sie hat ferner versichert, ihr sei auch bekannt gewesen, daß eine Berufungsschrift in Zivilsachen dem Oberlandesgericht zugehen müsse und der Schriftsatz deshalb in das Schließfach des Oberlandesgerichts einzuwerfen gewesen sei«. Ob ihre weitere Versicherung, sie habe dies getan, die Feststellung rechtfertigt, daß die Berufung rechtzeitig eingelegt worden ist, kann dahingestellt bleiben« Denn es v/ar jedenfalls in Anbetracht der aufgetretenen Zweifel zulässig, vorsorglich die Berufung mit dem Wied er eins et zungsantrag zu wiederholen« Da dieser Antrag gerechtfertigt ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Berufungsfrist bereits durch die erste Berufung gewahrt worden war«

BerufungsschriftBerufungBrLandgerichtOberlandesgerichtsSekretärinSchriftsatzSchließfach

Volltext der Entscheidung

2088 055 BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 19/67	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Predo P traß e
in S
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
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gegen
 Helmut
SflHfesträße
 Ing«Büro, in S
Kläger, Berufungsbeklagten und Beschv/erdegegner,
 ir
 
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 10* Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Br. Weber, Mormann und Braxmaier
 beschlossen;
Auf die sofortige Beschv/erde des Beklagten wird der Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. März 1967 aufgehoben.
Bern Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt.
Bie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgerieht zurückverwiesen.
gründe :
Bas Landgericht hat den Beklagten 2ur Zahlung von 6 656,60 BM nebst Zinsen verurteilt. Im Parteibetriebe wurde das Urteil am 20. Januar 1967 zugestellt. Bie Berufungsfrist lief am Montag, dem 20. Februar 1967 ab.
An diesem Tage beauftragte der Beklagte seinen Prozeßbevollmächtigten, Hechtsanwalt Br.	durch	einen
 Rechtsanwalt in V^mm ^erottündlich, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Bie Berufungsschrift wurde noch am Vormittag desselben Tages geschrieben und von Hechtsanwalt Br. sm unterschrieben. Sie wurde durch seine Sekretärin zu Gericht gebracht, trägt aber als Eingangsvermerk des Oberlandesgerichts das Datum vom 21. Februar 1967. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 1967. beantragte der
 
Beklagte unter Wiederholung des Rechtsmittels, ihm Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.
Er führte zur Begründung des Antrages durch seinen Prozeßbevollmächtigten aus, dieser habe noch vor der Mittagspause am 20* Februar den von ihm unterschriebenen Schriftsatz seiner Sekretärin mit dem ausdrücklichen Hinweis übergeben, daß die Berufungsfrist noch heute ablaufe und "der Schriftsatz deshalb sofort zu dem Landgericht" getragen werden müsse. Die Sekretärin habe nach ihren Angaben den Schriftsatz etwa gegen 12 Uhr ins Schließfach "beim Landgericht Stuttgart" geworfen. Die in dem Wiedereinsetzungsantrag gegebene Darstellung versicherte Rechtsanwalt Dr.	an
 Eides Statt. Zur Glaubhaftmachung bezog sich der Beklagte ferner auf die gleichzeitig eingereichte eidesstattliche Versicherung der Anwaltssekretärin Frl« WfllHHB und die der Anwaltssekretärin Frau Fräulein	bestätigte	die Darstellung dahin,
 sie habe Auftrag erhalten, den Schriftsatz, den sie gegen 11.45 Uhr zur Unterschrift vorgelegt habe, unmittelbar darauf zu dem Gericht zu bringen« Sie habe ihn dort in das Schließfach geworfen. Auf die dienstliche Äußerung des Leiters der Registratur des Oberlandesgerichts, der dabei die Vermutung äußerte, Fräulein W||B habe den Schriftsatz nicht zu dem Oberlandesgericht, sondern zu dem Landgericht gebracht und dort in das Schließfach eingeworfen, ergänzte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages dahin, daß seine Sekretärin die Berufungsschrift, wie sie nochmals versichert habe, in das Schließfach des Oberlandesgerichts eingeworfen und vor dem Einwurf erneut überprüft habe, an welche Adresse der Schriftsatz gerichtet sei, um ihn in das richtige Schließfach zu werfen. Seine Sekretärin halte es für ausgeschlossen, daß sie den
 Schriftsatz in ein falsches Schließfach geworfen habe»
Sie sei auch vorher allgemein darüber unterrichtet gewesen, wo die Post bei Gericht einzuwerfen sei, zu demal eie früher beim Landgericht beschäftigt gewesen sei«
Er, der Prozeßbevollmächtigte, habe ihr den Auftrag erteilt, den Schriftsatz "umgehend zu dem Gericht" zu bringen.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurüekgewieoen und gleichzeitig die Berufung als unzulässig verworfen. Es nahm an, daß die Berufungsschrift erst am 21. Februar 1967 beim Ober-landeogericht "eingekommen” sei. Den Wiedereinsetzungsantrag hielt es deshalb für unbegründet, weil den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Frist treffe« Er habe nämlich seine Sekretärin direkt angewiesen, den Schriftsatz zu dem Landgericht zu bringen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. Sie ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt. Ihr v/ar zu entsprechen.
Durch die ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdebegründung ist fclargestelit worden, daß die Annahme des Berufungsgerichts, der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten habe die Sekretärin angewiesen, die Berufungsschrift, die an das Oberlandesgericht adressiert v/ar, beim Landgericht einzureichen, nicht haltbar ist. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde nämlich nicht von Rechtsanwalt Dr. S^m^ sondern in dessen Auftrag von einem Mitarbeiter diktiert, der versehentlich zweimal den Ausdruck "Landgericht” statt "Oberlandesgericht” verwendet hat. Damit entfällt die
 
Grundlage für die Annahme des Berufungsgerichts, der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten habe die Sekretärin angewiesen, den Schriftsatz beim Landgericht abzugebeno Der Beschwerdeführer hat zudem durch die eidesstattliche Versicherung der Sekretärin	vom 23. März 1967
glaubhaft gemacht, daß sie ausdrücklich angewiesen worden war, den BerufungsSchriftsatz in das Fach des Oberlandes-gerichts Stuttgart einzuv/erfen• Sie hat ferner versichert, ihr sei auch bekannt gewesen, daß eine Berufungsschrift in Zivilsachen dem Oberlandesgericht zugehen müsse und der Schriftsatz deshalb in das Schließfach des Oberlandesgerichts einzuwerfen gewesen sei«. Ob ihre weitere Versicherung, sie habe dies getan, die Feststellung rechtfertigt, daß die Berufung rechtzeitig eingelegt worden ist, kann dahingestellt bleiben« Denn es v/ar jedenfalls in Anbetracht der aufgetretenen Zweifel zulässig, vorsorglich die Berufung mit dem Wied er eins et zungsantrag zu wiederholen« Da dieser Antrag gerechtfertigt ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Berufungsfrist bereits durch die erste Berufung gewahrt worden war«
Demnach war der angefochtene Beschluß aufzuhehen und die beantragte Wiedereinsetzung zu erteilen.
Die Entscheidung Uber die Kosten des Beschwerde-Verfahrens hangt unter Berücksichtigung von § 238 Ab3. 3 ZPO von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab und ist deshalb dem Berufungsgericht Vorbehalten v/orden.
Dr. Haidinger	Artl	Dr.	Y/eber
 Mormann
Braxmaier