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BGH · VIII ZB 18/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 18/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball am 1. Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 1. Oktober 1993 zugestellt worden ist, hat der Beklagte durch den beim Oberlandesgericht Naumburg zugelassenen Rechtsanwalt HflHi am 12. Nachdem der Beklagte ihn kurze Zeit später telefonisch beauftragt habe, Berufung einzulegen, habe Rechtsanwalt HflMi die Übersendung des Originalurteils an Rechtsanwalt in WM0PMM verfügt, der in erster Instanz für ihn in Untervollmacht beim Landgericht Magdeburg auf getreten sei. Oktober 1993 als das Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils genannt worden. 2. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Berufungsfrist infolge eines dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschuldens jedenfalls seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten versäumt worden ist. Er ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Prozeßbevollmächtigte der nächst höheren Instanz das Rechtsmittel rechtzeitig einlegen kann. November 1993 ablief, und diese Information an den mit der Einlegung der Berufung beauftragten Rechtsanwalt HoflBMi weitergeben können. Da dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt worden ist, war seine sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
RechtsanwaltBerufungRechtsanwaltsInstanzBerufungsfristBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 18/94
vom 1. Juni 1994
in dem Rechtsstreit
 Kay-Uwe
I, Am Kt
I, W<
Beklagter und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigter
II. Instanz:	Rechtsanwalt
 gegen
Mario
 kstraße
Kläger und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
2
A
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball
 am 1. Juni 1994
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. April 1994 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe :
I. 1. Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 1. Oktober 1993 zur Zahlung von 11.500 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Gegen dieses Urteil, das seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt HH, am 6. Oktober 1993 zugestellt worden ist, hat der Beklagte durch den beim Oberlandesgericht Naumburg zugelassenen Rechtsanwalt HflHi am 12. November 1993 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel fristgerecht begründet. Nach einem telefonischen Hinweis vom 22. Februar 1994 hat Rechtsanwalt HolWttKB für den Beklagten am 8. Mürz 1994 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
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der Berufungsfrist beantragt und dazu unter Glaubhaftmachung vorgetragen:
Rechtsanwalt HflB habe bei der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses am 6. Oktober 1993 die Eintragung der Berufvingsfrist und die Übersendung einer Urteilsabschrift an den Beklagten verfügt. Diese Anweisung sei ordnungsgemäß ausgeführt worden. Nachdem der Beklagte ihn kurze Zeit später telefonisch beauftragt habe, Berufung einzulegen, habe Rechtsanwalt HflMi die Übersendung des Originalurteils an Rechtsanwalt	in	WM0PMM	verfügt, der in erster
 Instanz für ihn in Untervollmacht beim Landgericht Magdeburg auf getreten sei. Rechtsanwalt SM habe einen ihm bekannten und beim Oberlandesgericht Naumburg zugelassenen Rechtsanwalt mit der Durchführung der Berufung beauftragen sollen. Da in dem dem Urteil beigefügten Begleitschreiben des Rechtsanwalts HMB der Ablauf der Berufungsfrist nicht genannt gewesen sei, habe eine Mitarbeiterin Rechtsanwalt SCH sich telefonisch in der Kanzlei des Rechtsanwalts HMM nach der Berufungsfrist erkundigt. Hierbei sei ihr von der im Büro des Rechtsanwalts HMB tätigen, sonst zuverlässigen Auszubildenden DM0 versehentlich der 15. Oktober 1993 als das Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils genannt worden. Rechtsanwalt SM habe infolgedessen den mit der Berufungseinlegung beauftragten Rechtsanwalt HoflMM dahin informiert, daß die Berufungsfrist am 15. November 1993 ablaufe.
2. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die
 formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten.
II. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Berufungsfrist infolge eines dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschuldens jedenfalls seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten versäumt worden ist.
Den Prozeßbevollmächtigten erster Instanz treffen hinsichtlich der Wahrung der Rechtsmittelfrist besondere Sorgfaltspflichten. Er ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Prozeßbevollmächtigte der nächst höheren Instanz das Rechtsmittel rechtzeitig einlegen kann. Unter diesem Gesichtspunkt muß er eigenverantwortlich das für den Lauf der Rechtsmittelfrist maßgebliche Zustellungsdatum feststellen und es dem Anwalt der Rechtsmittelinstanz in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise mitteilen (z.B. Beschluß vom 26* November 1986 - IVb ZB 115/86 = VersR 1987, 563; Beschluß vom 19. Dezember 1988 - II ZR 243/88 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 5; Beschluß vom 22. November 1990 - I ZB 13/90 = NJW-RR 1991, 828 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 12). Diese Pflicht hat Rechtsanwalt Hfli dadurch verletzt, daß er das erstinstanzliche Urteil zu dem Zwecke der Erteilung eines Rechtsmittelauftrags an Rechtsanwalt S^P weiterleiten ließ, ohne Rechtsanwalt SflB über das Datum der Urteilszu-
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Stellung oder über den von ihm eigenverantwortlich emit-telten Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist zu unterrichten . Diese Pflichtverletzung ist für die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich geworden, denn bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts Wflll hätte Rechtsanwalt SflM die zutreffende Information erhalten, daß die Berufungsfrist bereits am 6. November 1993 ablief, und diese Information an den mit der Einlegung der Berufung beauftragten Rechtsanwalt HoflBMi weitergeben können.
Ob darüber hinaus auch Rechtsanwalt SflB oder Rechtsanwalt HoflBHl ein verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist anzulasten ist, bedarf keiner Entscheidung mehr.
III. Da dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt worden ist, war seine sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Wolf
 Dr. Paulusch
 Groß
Dr. Hübsch
 Ball