Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball am 9. Dezember 1992 ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 12. Mirz 1993, eingegangen beim Berufungsgericht am gleichen Tage, legte der nicht beim Oberlandesgericht Dresden zugelassene Rechtsanwalt DflHB für die Klägerin Berufung ein. April 1993 wurde von Rechtsanwältin M(HIM erneut für die Klägerin Berufung eingelegt und gegen eine "etwaige Versäumung der Berufungs- Zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist ausgeführt, durch die Umstellung der Gerichtsorganisation in Sachsen zu dem 1. Die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hätten sich deshalb an das Landgericht Zwickau gewandt, wo man ihnen empfohlen habe, gegen das Urteil des Kreisgerichts Plauen vom 18. Die Klägerin ist der Ansicht, ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten treffe unter diesen Umständen kein Verschulden, wenn sie den Rat des Landgerichts Zwickau befolgten. Mai 1993, hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und deren Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Plauen vom 18. März 1993 durch den erstinstanzlichen Bevollmächtigten der Klägerin eingelegte Berufung unzulässig ist, da sie von dem beim Oberlandesgericht Dresden nicht zugelassenen Rechtsanwalt D. unterzeichnet worden war und daher die Berufungsfrist nicht gewahrt hat. § 236 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemachten - Tatsachen rechtfertigen es nicht, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; denn den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin trifft an der Fristversäumung ein Verschulden, das die Klägerin sich anrechnen lassen muß (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Danach bestand für den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ausreichend Zeit, sich mit den Erfordernissen der Postulationsfähigkeit beim Oberlandesgericht Dresden vertraut zu machen; ging er hierbei von seiner Vertretungsbefugnis beim Berufungsgericht aus, obwohl der Rechtsstreit erst nach dem 1. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nach ihrem Vorbringen im Wiedereinsetzungsgesuch vor Einlegung der Berufung sich an das Landgericht Zwickau mit der Frage gewandt hatten, bei welchem Gericht die Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Plauen vom .18. Wenn man ihnen dort die Empfehlung gab, gegen das erstinstanzliche Urteil des Kreisgerichts sowohl beim Landgericht wie beim Oberlandesgericht Berufung einzulegen, sollte hierdurch lediglich sichergestellt werden, daß die Berufung in jedem Fall bei dem funktionell zuständigen Gericht eingereicht wurde. Zur Frage, ob der erstinstanzliche Bevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt D., auch für eine Einlegung der Berufung beim Oberlandesgericht Dresden postulationsfähig war, wurde dagegen nicht Stellung genommen, so daß dies der eigenverantwortlichen Prüfung der erstinstanzlichen Bevollmächtigten der Klägerin Vorbehalten
BUNDESGERICHTSHOF PP? BESCHLUSS VIII ZB 18/93 vom 9. Juni 1993 in dem Rechtsstreit Firma G( Geschäftsführer Harald U| GmbH, vertreten durch den Wk, VflHHBIweg, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwältin gegen Rosemarie ■Straße Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte II.Instanz: Rechtsanwälte Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball am 9. Juni 1993 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. April 1993 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 11.012,40 DM Gründe : I. Das klagabweisende Urteil des Kreisgerichts Plauen vom 18. Dezember 1992 ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 12. Februar 1993 zugestellt worden. Mit Telefax vom 10. Mirz 1993, eingegangen beim Berufungsgericht am gleichen Tage, legte der nicht beim Oberlandesgericht Dresden zugelassene Rechtsanwalt DflHB für die Klägerin Berufung ein. Am 2. April 1993 wurde von Rechtsanwältin M(HIM erneut für die Klägerin Berufung eingelegt und gegen eine "etwaige Versäumung der Berufungs- 3 frist" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; gleichzeitig wurde die Berufung begründet. Zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist ausgeführt, durch die Umstellung der Gerichtsorganisation in Sachsen zu dem 1. Januar 1993 habe Rechtsunsicherheit darüber geherrscht, bei welchem Gericht Rechtsmittel gegen kreisgerichtliche Urteile einzulegen seien, wenn diese - wie hier - noch vor dem 1. Januar 1993 verkündet worden seien. Die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hätten sich deshalb an das Landgericht Zwickau gewandt, wo man ihnen empfohlen habe, gegen das Urteil des Kreisgerichts Plauen vom 18. Dezember 1992 sowohl beim Landgericht als auch beim Oberlandesgericht Berufung einzulegen. Die Klägerin ist der Ansicht, ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten treffe unter diesen Umständen kein Verschulden, wenn sie den Rat des Landgerichts Zwickau befolgten. Durch Beschluß vom 26. April 1993, der Klägervertreterin zugestellt am 3. Mai 1993, hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und deren Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Plauen vom 18. Dezember 1992 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die am 18. Mai 1993 beim Berufungsgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin. SP II. 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist statthaft (§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 ZPO) sowie formund fristgerecht eingelegt. 2. Sachlich konnte das Rechtsmittel dagegen keinen Erfolg haben. a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die am 10. März 1993 durch den erstinstanzlichen Bevollmächtigten der Klägerin eingelegte Berufung unzulässig ist, da sie von dem beim Oberlandesgericht Dresden nicht zugelassenen Rechtsanwalt D. unterzeichnet worden war und daher die Berufungsfrist nicht gewahrt hat. Die Übergangsvorschrift gemäß § 26 Abs. 1 RpflAnpG vom 26. Juni 1992 (BGBl. I 1147), wonach in Verfahren, die im Zeitpunkt der Errichtung des Amtsgerichts, Landgerichts oder Oberlandesgerichts anhängig waren, bis zur Beendigung des Rechtszuges für die anwaltliche Vertretung die bisher maßgeblichen Vorschriften gerten, greift vorliegend zugunsten der Klägerin nicht ein, da der erste Rechtszug mit Einlegung der Berufung am 10. März 1993 beendet war und für den zweiten Rechtszug nunmehr die dafür maßgeblichen Vorschriften galten. Die am 2. April 1993 erneut eingelegte Berufung war hingegen verspätet. Dies alles bezweifelt auch die Klägerin in ihrer sofortigen Beschwerde nicht. b) Die von der Klägerin vorgebrachten - nicht gemäß § 236 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemachten - Tatsachen rechtfertigen es nicht, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; denn den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin trifft an der Fristversäumung ein Verschulden, das die Klägerin sich anrechnen lassen muß (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Nach feststehender Rechtsprechung ist der Rechtsanwalt verpflichtet, seine eigene Postuiationsfähigkeit zu prüfen, wobei er die übliche, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufzuwenden hat (siehe BGH, Beschluß vom 2. Dezember 1992 - XII ZB 124/92 = VersR 1993, 499, 500 m.w.Nachw.). Hier war, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, das SächsGerOG vom 30. Juni 1992, das die vorhandenen Kreis- und Bezirksgerichte auflöste und den dem Gerichtsverfassungsgesetz entsprechenden Gerichtsaufbau im Freistaat Sachsen einführte, bereits am 1. Juli 1992 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVB1. 1992, 287 ff) veröffentlicht worden. Ferner war das Rechtspflegeanpassungsgesetz vom 26. Juni 1992, das in Abänderung des Rechtsanwaltsgeseczes vom 13. September 1990 (GBl. I 1504 ff) die Pflicht jedes Rechtsanwalts einführte, sich bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzulassen und die gleichzeitige Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem Landgericht wie bei einem Oberlandesgericht der Ländergesetzgebung vorbehielt, am 30. Juni 1992 verkündet worden. Danach bestand für den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ausreichend Zeit, sich mit den Erfordernissen der Postulationsfähigkeit beim Oberlandesgericht Dresden vertraut zu machen; ging er hierbei von seiner Vertretungsbefugnis beim Berufungsgericht aus, obwohl der Rechtsstreit erst nach dem 1. Januar 1993 in die zweite Instanz gelangt war, ist sein Rechtsirr- SS tum nicht entschuldbar (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Februar 1993 - XII ZB 158/92 = DtZ 1993, 150, 151). Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nach ihrem Vorbringen im Wiedereinsetzungsgesuch vor Einlegung der Berufung sich an das Landgericht Zwickau mit der Frage gewandt hatten, bei welchem Gericht die Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Plauen vom .18. Dezember 1992 einzulegen sei. Wenn man ihnen dort die Empfehlung gab, gegen das erstinstanzliche Urteil des Kreisgerichts sowohl beim Landgericht wie beim Oberlandesgericht Berufung einzulegen, sollte hierdurch lediglich sichergestellt werden, daß die Berufung in jedem Fall bei dem funktionell zuständigen Gericht eingereicht wurde. Zur Frage, ob der erstinstanzliche Bevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt D., auch für eine Einlegung der Berufung beim Oberlandesgericht Dresden postulationsfähig war, wurde dagegen nicht Stellung genommen, so daß dies der eigenverantwortlichen Prüfung der erstinstanzlichen Bevollmächtigten der Klägerin Vorbehalten 7 blieb; einen Schluß auf eine etwa fortbestehende Vertretungsbefugnis auch für das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Dresden konnte Rechtsanwalt D. daher der erteilten Auskunft nicht entnehmen. Wolf Dr. Paulusch Groß Dr. Hübsch Ball