Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Dr. Hübsch am 11. Dezember 1989 mit der Begründung ab, daß erhebliche Gründe für eine Verlängerung (§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO) nicht vorgetragen seien. Dezember 1989 beantragten die nunmehr bestellten Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 20. Februar 1990 mitgeteilt hatte, daß er "für eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung nunmehr keine Möglichkeit sehe", hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 13. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der diese geltend machen, die fehlende Begründung des Antrags vom 4. Dezember 1989 auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei ein behebbarer Mangel gewesen; vor einer Aufforderung, den Verlängerungsantrag gemäß § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu begründen, habe dieser Antrag nicht abgelehnt werden dürfen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß vom 13. 3. November 1989 eingelegte Berufung nicht innerhalb eines Monats (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO), d.h. bis Montag, den Eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, wie sie von dem damaligen Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1989, wovon auch die Beklagten selbst ausgehen, abgelehnt, weil erhebliche Gründe im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht vorgetragen worden seien. Juni 1989 - VIII ZB 5/89 = NJW-RR 1989, 1278, 1279 = BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3 Fristverlängerung 1) und unterliegt auch nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung der Beurteilung des Revisionsgerichts (BGHZ 102, 37, 39). Auch ohne Vorliegen eines Wiedereinsetzungsantrages kann das Revisionsgericht die nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Wiedereinsetzung im Rahmen des bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens aussprechen, wenn die Wiedereinsetzung nach dem Aktenstand ohne weiteres zu gewähren ist (BGH Beschluß vom 9. November 1989 eingelegte Berufung nicht begründet und damit die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der Antrags-frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht nachgeholt; die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist lief spätestens seit Erhalt der Verfügung des Vorsitzenden des Berufungssenats vom 1. Dezember 1989 erfolgten Ablehnung der Fristverlängerung gemacht, jedoch weder einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch die eingelegte Berufung begründet; die gestellten mehrmaligen Anträge auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ersetzten die Nachholung der Berufungsbegründung nicht (st.Rspr.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 18/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Firma 2. Erich J| GmbH, IflMHNtraße I I, wohnhaft ebenda. Beklagte und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Partner gegen Firma BMP LflHIIH GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Klaus D®HB|straße 0, Klägerin und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Partner, WI 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Dr. Hübsch am 11. Juli 1990 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. März 1990 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 9.649,36 DM Gründe : I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten aus einem vorzeitig beendeten Leasingvertrag Zahlungsansprüche geltend und hat gegen sie vor dem Landgericht ein Urteil über 9.649,36 DM nebst Zinsen erwirkt. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten am 3. November 1989 durch ihren damaligen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt HflHB Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1989, bei Gericht eingegangen am selben Tage, beantragte dieser "Fristverlängerung 3 hinsichtlich der Begründung der Berufung bis zu dem 15. Dezember 1989 zu gewähren". Diesen Antrag lehnte der Vorsitzende des Berufungssenats am 6. Dezember 1989 mit der Begründung ab, daß erhebliche Gründe für eine Verlängerung (§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO) nicht vorgetragen seien. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1989 beantragten die nunmehr bestellten Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, die Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 20. Januar 1990 zu verlängern, und begründeten dies damit, daß es zu Differenzen zwischen den Beklagten und Rechtsanwalt HflHB gekommen sei, während sie selbst erst am 8. Dezember 1989 mandatiert worden seien. Mit ebenfalls am 20. Dezember 1989 eingegangenem Schriftsatz des Rechtsanwalts HUI vom 14. Dezember 1989 gab dieser als Begründung für das von ihm gestellte Fristverlängerungsgesuch vom 4. Dezember 1989 Arbeitsüberlastung sowie Erkrankung der Kanzleisekretärin an. Nachdem der Senatsvorsitzende den jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 1. Februar 1990 mitgeteilt hatte, daß er "für eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung nunmehr keine Möglichkeit sehe", hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 13. März 1990 die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der diese geltend machen, die fehlende Begründung des Antrags vom 4. Dezember 1989 auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei ein behebbarer Mangel gewesen; vor einer Aufforderung, den Verlängerungsantrag gemäß § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu begründen, habe dieser Antrag nicht abgelehnt werden dürfen. 4 II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß vom 13. März 1990 ist statthaft (§§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO) sowie formund fristgerecht eingelegt. Sie konnte jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Beklagten die am 3. November 1989 eingelegte Berufung nicht innerhalb eines Monats (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO), d.h. bis Montag, den 4. Dezember 1989, begründet haben. Eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, wie sie von dem damaligen Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1989 beantragt worden war, hat der Vorsitzende des Berufungssenats am 6. Dezember 1989, wovon auch die Beklagten selbst ausgehen, abgelehnt, weil erhebliche Gründe im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht vorgetragen worden seien. Diese Entscheidung, die der Vorsitzende nach seinem Ermessen zu treffen hatte (BGHZ 83, 217, 221 f), ist gemäß § 225 Abs. 3 ZPO unanfechtbar (Senatsbeschluß vom 21. Mai 1980 - VIII ZB 13/80 = VersR 1980, 772; Senatsbeschluß vom 21. Juni 1989 - VIII ZB 5/89 = NJW-RR 1989, 1278, 1279 = BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3 Fristverlängerung 1) und unterliegt auch nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung der Beurteilung des Revisionsgerichts (BGHZ 102, 37, 39). Es bedarf daher keines Eingehens auf den Einwand der Beklagten, der Vorsitzende habe vor einer Entscheidung über den Verlängerungsantrag vom 4. Dezember 1989 ihnen nochmals Gelegenheit geben müssen, die erheblichen Gründe darzulegen, die gemäß § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO Voraussetzung 5 für eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sind. 2. Den Beklagten ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist zu gewähren. Auch ohne Vorliegen eines Wiedereinsetzungsantrages kann das Revisionsgericht die nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Wiedereinsetzung im Rahmen des bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens aussprechen, wenn die Wiedereinsetzung nach dem Aktenstand ohne weiteres zu gewähren ist (BGH Beschluß vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 = NJW 1985, 2650, 2651; BGH Beschluß vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 25/89 = NJW-RR 1989, 962, 963). Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch nicht gegeben. Die Beklagten haben bis jetzt die am 3. November 1989 eingelegte Berufung nicht begründet und damit die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der Antrags-frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht nachgeholt; die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist lief spätestens seit Erhalt der Verfügung des Vorsitzenden des Berufungssenats vom 1. Februar 1990, in welchem dieser den Beklagtenvertretern mitteilte, daß er für eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung nunmehr keine Möglichkeit sehe. Hierauf haben diese lediglich weiterhin Rechtsausführungen zur Frage der Zulässigkeit der am 6. Dezember 1989 erfolgten Ablehnung der Fristverlängerung gemacht, jedoch weder einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch die eingelegte Berufung begründet; die gestellten mehrmaligen Anträge auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ersetzten die Nachholung der Berufungsbegründung nicht (st.Rspr. vgl. BGH Beschluß vom 12. Oktober 1989 - I ZB 3/89 = VersR 1990, 402 = BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 - Nachholung der Berufungsbegründung 1 m.w.Nachw.). Demgemäß war die sofortige Beschwerde der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Wolf Groß Dr. Zülch Dr. Paulusch Dr. Hübsch