Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Treier, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß am 26. Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Beklagte auf Rücknahme eines PKW Zug um Zug gegen Zahlung von drei Leasingraten verklagt. Das Urteil ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 23. Dem Kläger für die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihm "wegen der Versäumung der Frist für obigen Antrag" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers, der außerdem um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nachsucht. 1. a) Das Oberlandesgericht hat dem Kläger "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" mit der Begründung versagt, er sei nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen. Dauer des Postlaufes nicht anzulasten; es sei aber als ein ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden zu bewerten, daß sich sein Verkehrsanwalt trotz der erst kurz vor Fristablauf erfolgten Beauftragung Dr. nicht bei diesem am Tage des Ablaufes der Berufungsfrist, dem 25. aa) Nach dem Wortlaut des Antrages hat der Kläger Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der "Frist" für das Gesuch um Prozeßkostenhilfe begehrt. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat vielmehr ausdrücklich erklärt, er werde die Berufung erst nach Bewilligung der beantragten Prozeßkostenhilfe einlegen. c) Da der Kläger hiernach mit seiner Beschwerde erfolglos bleibt, hat er gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 2, Die für das Beschwerdeverfahren beantragte kostenhilfe konnte dem Kläger schon deswegen nicht werden, weil seine Beschwerde unbegründet ist.
BUNDESGERICHTSHOF // VIII ZB 18/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Immobilienkaufmanns Klaus W Hi Straße 10 in Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in gegen die Firma führer Udo S )-GmbH, Postfach vertreten in Bl durch den Geschäfts- Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt v. WI 2 J?S Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Treier, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Groß am 26. Mai 1986 beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11. Februar 1986 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger hat die Beklagte auf Rücknahme eines PKW Zug um Zug gegen Zahlung von drei Leasingraten verklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 23. Oktober 1985 zugestellt worden. Die Berufungsfrist lief am 25. November 1985, einem Montag, ab, ohne daß Berufung eingelegt worden war. Der Verkehrsanwalt des Klägers hatte am 22. November 1985 in Waldshut zusammen mit den erforderlichen Unterlagen den Auftrag an den beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt Dr. SflllA zur Post gegeben, für den Kläger 3 um Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz nachzusuchen. Die Sendung wurde Dr. S4HHB erst am 26. November 1985 zu-gestellt. Mit am 6. Dezember 1985 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz stellte Dr. sflHB folgende Anträge: Dem Kläger für die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihm "wegen der Versäumung der Frist für obigen Antrag" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gleichzeitig kündigte er an, nach der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einzulegen. Durch Beschluß vom 11. Februar 1986 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers, der außerdem um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nachsucht. II. Die Beschwerde und der Prozeßkostenhilfeantrag haben keinen Erfolg. 1. a) Das Oberlandesgericht hat dem Kläger "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" mit der Begründung versagt, er sei nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen. Zwar sei ihm die ungewöhnlich lange 4 Dauer des Postlaufes nicht anzulasten; es sei aber als ein ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden zu bewerten, daß sich sein Verkehrsanwalt trotz der erst kurz vor Fristablauf erfolgten Beauftragung Dr. nicht bei diesem am Tage des Ablaufes der Berufungsfrist, dem 25. November 1985, telefonisch erkundigt habe, ob der Auftrag zur Beantragung der Prozeßkostenhilfe rechtzeitig eingegangen sei. b) Mit dieser Begründung könnte die angefochtene Entscheidung nicht aufrechterhalten werden. Kann - wie hier -eine Partei mit dem rechtzeitigen Eingang einer Postsendung bei normalem Postlauf rechnen, so würde eine Pflicht zur Erkundigung über den rechtzeitigen Eingang auf die Kontrolle hinauslaufen, daß keine Verzögerung bei der Beförderung durch die Post eingetreten ist. Eine solche Sorgfaltspflicht besteht jedoch grundsätzlich nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83 = VersR 1983, 457 m.Nachw.). Die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich jedoch aus anderem Grunde als richtig. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers ist unzulässig. aa) Nach dem Wortlaut des Antrages hat der Kläger Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der "Frist" für das Gesuch um Prozeßkostenhilfe begehrt. Dieses Gesuch unterliegt jedoch keiner Frist, so daß insoweit auch keine Wiedereinsetzung (§ 233 ZPO) gewährt werden kann. Dieser ist lediglich die Versäumung der Berufungsfrist zugänglich, für die bei 5 Mittellosigkeit einer Partei Nachsicht gewährt werden kann, wenn sie während des Laufs der Frist einen Prozeßkostenhilfeantrag eingereicht oder unverschuldet nicht eingereicht hat. bb) Auch wenn der Wiedereinsetzungsantrag entgegen seinem Wortlaut dahin ausgelegt werden könnte, daß tatsächlich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist begehrt wurde, wäre er unzulässig. Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist die versäumte Prozeßhandlung nachzuholen. Dies ist hier nicht geschehen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat vielmehr ausdrücklich erklärt, er werde die Berufung erst nach Bewilligung der beantragten Prozeßkostenhilfe einlegen. c) Da der Kläger hiernach mit seiner Beschwerde erfolglos bleibt, hat er gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 6 2/ 2, Die für das Beschwerdeverfahren beantragte kostenhilfe konnte dem Kläger schon deswegen nicht werden, weil seine Beschwerde unbegründet ist. Braxmaier Treier Prozeß- gewährt Dr. Zülch Dr. Paulusch Groß