Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Merz, Dr. Skibbe, Dr. Brunotte und Groß am 18. Die Ehefrau des Prozeßbevollmächtigten, der die Fristenkontrolle anvertraut sei, habe am 3. Der Terminkalender habe ebenfalls nicht am Platz gelegen, sondern sei - wie zu spät festgestellt worden sei - unter die privaten Sachen der Ehefrau des Prozeßbevollmächtigten geraten, die eilig für das Krankenhaus hätten zusammengerafft werden müssen. 2. Dieser - glaubhaft gemachte - Vortrag reicht nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht für die Annahme aus, daß die Beklagte ohne Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten daran gehindert war, die Berufung rechtzeitig zu begründen (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). a) Die Vorinstanz sieht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten darin, daß er sich nicht alsbald und ausreichend der allen übrigen beruflichen Tätigkeiten vorgehenden Aufgabe gewidmet habe, selbst die Fristenkontrolle zu übernehmen. Wenn dieser sich nicht sogleich auffand, hätte vordringlich mit aller Sorgfalt nach ihm gesucht werden müssen, notfalls auch bei den Privatsachen der Ehefrau des Prozeßbevollmächtigten, die dazu auch bei erster Gelegenheit zu befragen gewesen wäre. Wäre die Suche erfolglos geblieben, hätte der Prozeßbevollmächtigte mit Unterstützung der ihm verbliebenen Hilfskraft sämtliche noch nicht erledigten Akten seines Büros auf laufende Fristen durchsehen und die auf diese Weise ermittelten Akten unverzüglich bearbeiten müssen. Hierzu hätte der Zeitraum von zehn Tagen zwischen der Erkrankung der Ehefrau des Prozeßbevollmächtigten und dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in dieser Sache auf jeden Fall ausgereicht, zu demal der Prozeßbevollmächtigte sich unter den gegebenen Umständen darauf hätte beschränken können, am Tag des Fristablaufs einen Verlängerungsantrag zu stellen. Nach dem Vorbringen der Beklagten kann davon ausgegangen werden, daß die Ehefrau des Prozeßbevollmächtigten entsprechend der in seinem Büro geübten Handhabung am 3. Dies kann im Zusammenhang des Vortrags zur Wiedereinsetzung, der auch keinen Anlaß zu einem Hinweis nach § 139 ZPO gab, nur so verstanden werden, daß die Fristenüberwachung im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten lediglich anhand eines Wiedervorlagekalenders erfolgte. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, sondern dürfte sogar naheliegen, daß durch die Eintragung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist - und nicht nur des Wiedervorlagetermins - die Aufmerksamkeit für die besonders sorgfältige Behandlung der Wiedervorlage bei Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen geschärft worden wäre und die Ehefrau des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten trotz krankheitsbedingter Ablenkung auch die Akten in dieser Sache rechtzeitig wiedervorgelegt hätte. Sein Verschulden wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die von ihm über viele Jahre praktizierte Methode bis dahin ohne Anstände funktioniert hatte, denn er muß - will er dem Vorwurf unzureichender Organisation des Bürobetriebs entgehen - eine anerkannt zuverlässige Methode der Fristenkontrolle wählen. Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts, welche Maßnahmen der Prozeßbevollmächtigte hätte treffen müssen, um im konkreten Notfall die Fristenkontrolle sicherzustellen, kommt es nach dem Vorstehenden nicht an.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 18/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Gisela M| 1/ KflHH^straße in Mo( Beklagten und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die BflHHH-St. PflHl Brauerei AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, Herrn Dr. Uwe PaflU, HfllUstraße 0 in Ha^lV ü, Klägerin und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Dierk 001 Erhard Jürgen Z| in H; 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Merz, Dr. Skibbe, Dr. Brunotte und Groß am 18. Mai 1983 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Februar 1983 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen . Beschwerdewert: 55.982,24 DM Gründe : Die Beklagte hat gegen das landgerichtliche Urteil am 12. Januar 1983 rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ging jedoch erst am 17. Februar 1983 bei Gericht ein nachdem die Begründungsfrist am 14. Februar 1983 abgelaufen war Am 17. Februar 1983 stellte die Beklagte auch Antrag auf Wieder einsetzung. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 18. Februar 1983 den Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. 3 1. Den Antrag auf Wiedereinsetzung stützt die Beklagte auf folgenden Vortrag: Ihr zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter betreibe die Kanzlei mit Hilfe seiner Ehefrau, einer Angestellten und einer Hilfskraft. Die Ehefrau des Prozeßbevollmächtigten, der die Fristenkontrolle anvertraut sei, habe am 3. Februar 1983 (Donnerstag) heftige Koliken erlitten und sei am folgenden Tag aus dem Büro in das Krankenhaus gebracht worden, wo sofort eine schwere Notoperation vorgenommen worden sei. Die Büroangestellte sei seit 3. Februar 1983 und auch noch am 16. Februar 1983 (Datum des Wiedereinsetzungsantrags) mit hohem Fieber erkrankt gewesen. Der Prozeßbevollmächtigte habe deshalb den Bürobetrieb allein mit der Hilfskraft aufrechterhalten müssen. Zur Fristversäumnis sei es gekommen, obwohl die Ehefrau des Prozeßbevollmächtigten noch am 3. Februar 1983 die Wiedervorlagen für die nächste Woche vorbereitet habe; die Akte in dieser Sache sei aber "kolikbedingt, für Außenstehende nicht erkennbar, im Arbeitsgang" liegengeblieben. Der Terminkalender habe ebenfalls nicht am Platz gelegen, sondern sei - wie zu spät festgestellt worden sei - unter die privaten Sachen der Ehefrau des Prozeßbevollmächtigten geraten, die eilig für das Krankenhaus hätten zusammengerafft werden müssen. Der Prozeßbevollmächtigte habe die Wiedervorlagen in der Gewißheit bearbeitet, es handle sich um alle eingetragenen Wiedervorlagen. Ihm sei nicht aufgefallen, daß eine Lücke entstanden war. 2. Dieser - glaubhaft gemachte - Vortrag reicht nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht für die Annahme aus, daß die Beklagte ohne Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten daran gehindert war, die Berufung rechtzeitig zu begründen (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). 4 a) Die Vorinstanz sieht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten darin, daß er sich nicht alsbald und ausreichend der allen übrigen beruflichen Tätigkeiten vorgehenden Aufgabe gewidmet habe, selbst die Fristenkontrolle zu übernehmen. Zu diesem Zweck hätte er vor allem den Fristenkalender einsehen müssen. Wenn dieser sich nicht sogleich auffand, hätte vordringlich mit aller Sorgfalt nach ihm gesucht werden müssen, notfalls auch bei den Privatsachen der Ehefrau des Prozeßbevollmächtigten, die dazu auch bei erster Gelegenheit zu befragen gewesen wäre. Wäre die Suche erfolglos geblieben, hätte der Prozeßbevollmächtigte mit Unterstützung der ihm verbliebenen Hilfskraft sämtliche noch nicht erledigten Akten seines Büros auf laufende Fristen durchsehen und die auf diese Weise ermittelten Akten unverzüglich bearbeiten müssen. Hierzu hätte der Zeitraum von zehn Tagen zwischen der Erkrankung der Ehefrau des Prozeßbevollmächtigten und dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in dieser Sache auf jeden Fall ausgereicht, zu demal der Prozeßbevollmächtigte sich unter den gegebenen Umständen darauf hätte beschränken können, am Tag des Fristablaufs einen Verlängerungsantrag zu stellen. b) Der angefochtene Beschluß hat im Ergebnis Bestand, und zwar auch bei Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags in der sofortigen Beschwerde. Nach dem Vorbringen der Beklagten kann davon ausgegangen werden, daß die Ehefrau des Prozeßbevollmächtigten entsprechend der in seinem Büro geübten Handhabung am 3. Februar 1983 die Wiedervorlagen noch herausgesucht hatte und hierbei die zur Wiedervorlage notierte Akte in dieser Sache übersehen hat. Der Prozeßbevollmächtigte durfte sich aber auf die Zuverlässigkeit dieser Methode der Fristenkontrolle nicht verlassen, die in der 5 sofortigen Beschwerde wie folgt umschrieben wird: "Bearbei- tungsakten mit Frist werden in ständiger Büropraxis 1 Woche vor Fristablauf terminiert und grundsätzlich den jeweiligen Donnerstag davor heraussortiert." Dies kann im Zusammenhang des Vortrags zur Wiedereinsetzung, der auch keinen Anlaß zu einem Hinweis nach § 139 ZPO gab, nur so verstanden werden, daß die Fristenüberwachung im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten lediglich anhand eines Wiedervorlagekalenders erfolgte. Nach gefestigter Rechtsprechung müssen jedoch Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen so notiert werden, daß sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Februar 1978 - IV ZB 65/77, VersR 1978, 537, 538 unter Bezugnahme auf RG in JW 1939, 365 und HRR 1938 Nr. 834; BFH, Urteil vom 11. November 1972 - VIII R 8/67, BB 1973, 369). Damit wird auch im vorliegenden Fall nicht einer Förmelei das Wort geredet. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, sondern dürfte sogar naheliegen, daß durch die Eintragung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist - und nicht nur des Wiedervorlagetermins - die Aufmerksamkeit für die besonders sorgfältige Behandlung der Wiedervorlage bei Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen geschärft worden wäre und die Ehefrau des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten trotz krankheitsbedingter Ablenkung auch die Akten in dieser Sache rechtzeitig wiedervorgelegt hätte. Diese Mitursächlichkeit für die Versäumung der Begründungsfrist fällt in den Verantwortungsbereich des Prozeßbevollmächtigten, weil es ihm oblag, eine zuverlässige, den Anforderungen der Rechtsprechung genügende Fristenkontrolle .einzurichten. Sein Verschulden wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die von ihm über viele Jahre praktizierte Methode bis dahin ohne Anstände funktioniert hatte, denn er muß - will er dem Vorwurf unzureichender Organisation des Bürobetriebs entgehen - eine anerkannt zuverlässige Methode der Fristenkontrolle wählen. Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts, welche Maßnahmen der Prozeßbevollmächtigte hätte treffen müssen, um im konkreten Notfall die Fristenkontrolle sicherzustellen, kommt es nach dem Vorstehenden nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Braxmaier Merz Dr. Brunotte Groß Dr. Skibbe