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BGH · VIII ZB 18/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 18/82

1. Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Mai 1981, der am selben Tage (Freitag) beim Oberlandesgericht einging, hat der Kläger Berufung einlegen lassen, die mit Schriftsatz vom 15. Juni 1981 innerhalb der Monatsfrist des f> 519 Abs. 2 ZPO begründet worden ist. 1. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß durch Beschluß des Amtsgerichts Celle vom 28. April 1981 der Konkurs über das Vermögen des Klägers eröffnet worden ist. Der Unterbrechung des Rechtsstreits steht auch die besondere Verfahrensart (Drittwiderspruchsklage) nicht entgegen, deren sich der Kläger zur Verteidigung seines angeblichen Eigentums an den gepfändeten Sachen bedient. 2. a) Die Unterbrechung hatte nach f 249 Abs. 1 ZPO zur Folge, daß mit der Eröffnung des Konkursverfahrens am 28. Eine andere, von der Beklagten aufgeworfene, Frage ist es, ob die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zur Einlegung und Begründung des Rechtsmittels bevollmächtigt waren. Doch kann dies ebenso auf sich beruhen wie die weitere Frage, ob die Vollmacht mit der Aufnahme des Verfahrens durch den Kläger wieder aufgelebt ist. ergibt sich, daß das Berufungsgericht die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zur Prozeßführung zugelassen und der Kläger deren Prozeßführung genehmigt hat (vgl. Oktober 1979 -VIII ZB 20/79, LM ZPO § 89 Nr. 5 = VersR 1980, 89), also hier auch auf die Einlegung und Begründung der Berufung. Für diesen Zeitpunkt wie auch denjenigen der Beschlußfassung durch das Berufungsgericht ist jedenfalls für die Beschwerdeinstanz davon auszugehen, daß die Unterbrechung des Verfahrens infolge Aufnahme beendet war. Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers waren ferner unabhängig von der Frage, ob der Kläger eine etwa erloschene Prozeßvollmacht erneuert hatte, als für den Rechtszug bestellt im Sinn von § 176 ZPO anzusehen, nachdem sie mit Die Beschwerde ist innerhalb der Zweiwochenfrist des ?■ 234 ZPO eingelegt worden. Juni 1982 mit der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe an den dem Kläger beigeordneten Rechtsanwalt.

ZPOBeschlußBerufungBerufungsgerichtBeschwerdeUnterbrechungZBWiedereinsetzung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 18/82
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Willy Justizvollzugsanstalt C
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Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
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Beklagte und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwälte
- Prozeßbevollmächtigte 11. Instanz:
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Dr. Skibbe am 14. Juli 1982
beschlossen:
1.	Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. April 1982 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewahrt.
2.	Der vorgenannte Beschluß wird aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
 des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Gründe :
I.	Der Kläger hat gegen die Beklagte, die in der Wohnung des Klägers mehrere Einrichtungsgegenstände hatte pfänden lassen, Drittwiderspruchsklage erhoben. Das Landgericht hat mit Urteil vom 7. April 1981, den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 14. April 1981 zugestellt, die Klage abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 1981, der am selben Tage (Freitag) beim Oberlandesgericht einging, hat der Kläger Berufung einlegen lassen, die mit Schriftsatz vom 15. Juni 1981 innerhalb der Monatsfrist des f> 519 Abs. 2 ZPO begründet worden ist.
Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß vom 16. April 1982 die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie erst nach Ablauf der Monatsfrist des r 516 ZPO bei Gericht eingegangen sei.
II.	Die - nach Gewährung von Prozeßkostenhilfe an den Kläger -gegen den Verwerfungsbeschluß am 2. Juli 1982 beim Bundesgerichtshof eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig (s. unten 2 b) und begründet.
1. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß durch Beschluß des Amtsgerichts Celle vom 28. April 1981 der Konkurs über das Vermögen des Klägers eröffnet worden ist. Damit war de
 Rechtsstreit nach f 240 ZPO unterbrochen, sofern der Streit-
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gegenständ zur Konkursmasse gehört. Hiervon ist jedenfalls für die Beschwerde-Instanz auszugehen, zu demal der Gerichtsvollzieher die Einrichtungsgegenstände als pfändbar angesehen hat. Der Unterbrechung des Rechtsstreits steht auch die besondere Verfahrensart (Drittwiderspruchsklage) nicht entgegen, deren sich der Kläger zur Verteidigung seines angeblichen Eigentums an den gepfändeten Sachen bedient. Denn diese Klage nach £ 771 ZPO betrifft Gegenstände, die - wie hier unterstellt werden muß -zur Konkursmasse gehören.
2. a) Die Unterbrechung hatte nach f 249 Abs. 1 ZPO zur Folge, daß mit der Eröffnung des Konkursverfahrens am 28. April 1981 die Berufungsfrist zu laufen aufhörte und daher am 15. Mai 1981 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts noch nicht abqelaufen war. Die Unterbrechung stand hingegen nicht der Wirksamkeit der am 15. Mai 1981 eingelegten Berufung entgegen; dasselbe gilt für die am 15. Juni 1981 eingereichte Berufungsbegründung (BGHZ 50, 397, 400). Eine andere, von der Beklagten aufgeworfene, Frage ist es, ob die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zur Einlegung und Begründung des Rechtsmittels bevollmächtigt waren. Eine ihnen vor der Konkurseröffnung erteilte Prozeßvollmacht wäre erloschen (vgl. Senatsbeschluß vom 30. September 1963 - VIII ZB 21/63, LM ZPO £ 250 Nr. 5 =
WM 1963, 1232). Doch kann dies ebenso auf sich beruhen wie die weitere Frage, ob die Vollmacht mit der Aufnahme des Verfahrens durch den Kläger wieder aufgelebt ist. Denn aus den Akten
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ergibt sich, daß das Berufungsgericht die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zur Prozeßführung zugelassen und der Kläger deren Prozeßführung genehmigt hat (vgl. insbesondere sein Schreiben an das Berufungsgericht vom 17. April 1982).
Bei dieser Sachlage wirkt die Genehmigung auf frühere Prozeßhandlungen zurück (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1979 -VIII ZB 20/79, LM ZPO § 89 Nr. 5 = VersR 1980, 89), also hier auch auf die Einlegung und Begründung der Berufung.
Nach alledem ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Berufung rechtzeitig eingelegt worden; andere Gründe für die Verwerfung der Berufung, aus denen der angefochtene Beschluß Bestand haben könnte, sind nicht ersichtlich.
b) Es hätte bei dem Verwerfungsbeschluß allerdings sein Bewenden, wenn gegen ihn nicht wirksam sofortige Beschwerde eingelegt worden ist (§ 519 b ZPO). Die Beschwerdefrist hat mit der Zustellung des Beschlusses an die zweitinstanzlichen Prozeß-bevollmächtigten des Klägers am 20. April 1982 begonnen. Für diesen Zeitpunkt wie auch denjenigen der Beschlußfassung durch das Berufungsgericht ist jedenfalls für die Beschwerdeinstanz davon auszugehen, daß die Unterbrechung des Verfahrens infolge Aufnahme beendet war. Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers waren ferner unabhängig von der Frage, ob der Kläger eine etwa erloschene Prozeßvollmacht erneuert hatte, als für den Rechtszug bestellt im Sinn von § 176 ZPO anzusehen, nachdem sie mit
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Schriftsatz vom 16. November 1981 namens des Klägers die Aufnahme des Verfahrens erklärt hatten.
Die Beschwerde ist nicht innerhalb der am 4. Mai 1982 abgelaufenen Frist eingelegt worden. Der Kläger hat auch im Zusammenhang mit seiner sofortigen Beschwerde vom 2. Juli 1982 keine Ausführungen zur Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemacht. Der Senat sieht sich jedoch in der Lage, gemäß £ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch ohne Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren.
Die Beschwerde ist innerhalb der Zweiwochenfrist des ?■ 234 ZPO eingelegt worden. Diese Frist begann am 21. Juni 1982 mit der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe an den dem Kläger beigeordneten Rechtsanwalt. Vor der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, die der Kläger am 27. April 1982 beantragt hatte, also innerhalb der Beschwerdefrist, war er durch Armut an der Beschwerdeeinlegunq gehindert. Diese die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind aktenkundig, insbesondere konnte auch kein Zweifel daran entstehen, wann das der Wahrung der Frist entgegenstehende Hindernis behoben war (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1979 -VIII ZB 42/79, VersR 1980, 264).
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Die Sache war zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
Braxmaier	Hoffmann	Wolf
 Merz	Dr. Skibbe