ZPO § 78; BRAO § 53 Der nach § 53 BRAO bestellte allgemeine Vertreter kann auch solche Prozeßhandlungen für den vertretenen Rechtsanwalt vornehmen, die diesem als Vertreter eines anderen Rechtsanwalts obliegen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Dr. Skibbe am 11. Der letztere war indessen vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg gemäß § 53 Abs.3> 4 BRAO dem Rechtsanwalt HeHB für alle Behinderungsfälle im Jahre 1980 als Vertreter bestellt. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß Rechtsanwalt KiSHmmfBBB nicht wirksam Berufung eingelegt habe, und hat daher mit Beschluß vom 3. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings darin recht, und den nicht beim daß die Rechtsanwälte Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt K: 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Rechtsanwalt KiiBBHBPHBI die Berufungsschrift als allgemeiner Vertreter des Rechtsanwalts HePP unterzeichnet hatte. Es hat auch nicht verkannt, daß dem Rechtsanwalt KiS|||H|PBP als allgemeiner Vertreter des Rechtsanwalts HeflH§ gemäß § 53 Abs.7 BRAO die Be- Irrig ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, daß Rechtsanwalt KiSHHMHBHM gleichwohl nicht für Rechtsanwalt habe Berufung einlegen können, weil seine Vertretungsbefugnis sich nicht auf Tätigkeiten erstreckt habe, die Rechtsanwalt HeiHD als Vertreter eines anderen Rechtsanwalts habe vornehmen sollen. Der nach § 53 Abs.3» 4 BRAO bestellte allgemeine Vertreter hat daher grundsätzlich alle Befugnisse des Anwalts, den er vertritt; er kann ebenso wie der vertretene Rechtsanwalt tätig werden und wirksam alle Prozeßhandlungen bei einem Gericht vornehmen, bei dem der von ihm vertretene Rechtsanwalt zugelassen ist (BGH Beschluß vom 26. Das besagt indessen nur, daß ein als amtlicher Vertreter bestellter Rechtsanwalt, der nicht beim Oberlandesgericht zugelassen ist, dann nicht wirksam beim Oberlandesgericht Berufung einlegen kann, wenn er nicht als allgemeiner Vertreter für den vertretenen Anwalt, sondern für seine eigene Praxis tätig wird. b) Das ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann der Fall, wenn der vertretene Anwalt, dagegen nicht der zu dem Vertreter Bestellte beim Oberlandesgericht zugelassen ist. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO kann die Zulassung als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht versagt werden, wenn der Betreffende nicht fünf Jahre als Anwalt bei einem Nach § 53 Abs. 3, 4 BRAO können vielmehr alle Rechtsanwälte sowie auch andere Personen, die die Fähigkeit zu dem Richteramt haben, und Referendare, die seit mindestens zwölf Monaten im Vorbereitungsdienst beschäftigt waren, als allgemeine Vertreter - also auch eines am Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts -bestellt werden. Es geht daher nicht an, im Hinblick auf § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO die Vertretungsbefugnis eines zu dem allgemeinen Vertreter für einen Anwalt am Oberlandesgericht Bestellten so einzuschränken, wie es das Berufungsgericht für richtig gehalten hat. Für diese Einschränkung spricht entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch nicht § 53 Abs.3 Satz 2 BRAO, wonach vor der Bestellung eines allgemeinen Vertreters der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören ist. Für die hier zu entscheidende Frage ergibt sich aus dieser Vorschrift indessen nichts, weil nach der amtlichen Begründung ersichtlich verhindert werden soll, daß ein Rechtsanwalt sich ohne Notwendigkeit "einen sogenannten ständigen Vertreter" bestellen läßt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 78; BRAO § 53 Der nach § 53 BRAO bestellte allgemeine Vertreter kann auch solche Prozeßhandlungen für den vertretenen Rechtsanwalt vornehmen, die diesem als Vertreter eines anderen Rechtsanwalts obliegen. BGH, Beschl. v. 11. März 1981 _ yill ZB 18/81 - OLG Nürnberg LG Nürnberg Fürth BUNDESGERICHTSHOF viii zb 18/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Erwin Werkzeuge, Maschinen, Kläger und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigte II.Instanz: Rechtsanwälte gegen Firma Gerhard K I straße 9» Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Dr. Skibbe am 11. März 1981 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Dezember 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe Beim Oberlandesgericht Nürnberg wurde am 5. September 198C auf einem Kopfbogen der Prozeßbevollmächtigten des Klägers, der am Landgericht Nürnberg-Fürth und am Oberlandesgericht Nürnberg zugelassenen Rechtsanwälte EflHB und TflB, gegen das am 6. August 1980 zugestellte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Juli 1980 für den Kläger Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift war von Rechtsanwalt nals oberlandesgerichtlich be- stellter Vertreter für Rechtsanwalt HeflBB - für Rechtsanwalt E|HMi -n unterzeichnet. Die Rechtsanwälte EflHB und tMI, die beide in der ersten Septemberwoche 1980 in Urlaub waren, hatten die in einer Sozietät verbundenen ? 3 - Rechtsanwälte He^l und gemäß § 53 Abs. 2 BRAO zu Vertretern bestellt. Rechtsanwalt Hepl^l war am Landgericht Nürnberg-Fürth und am Oberlandesgericht Nürnberg, Rechtsanwalt KiMHimHHI dagegen nur am Landgericht Nürnberg-Fürth zugelassen. Der letztere war indessen vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg gemäß § 53 Abs. 3> 4 BRAO dem Rechtsanwalt HeHB für alle Behinderungsfälle im Jahre 1980 als Vertreter bestellt. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß Rechtsanwalt KiSHmmfBBB nicht wirksam Berufung eingelegt habe, und hat daher mit Beschluß vom 3. Dezember 1980 die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings darin recht, und den nicht beim daß die Rechtsanwälte Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt K: gemäß § 53 Abs. 2 BRAO nicht als ihren Vertreter beim Oberlandesgericht bestimmen konnten. Den beim Oberlande sgericht zugelassenen Rechtsanwalt Hef^BP durften sie nach der genannten Vorschrift Jedoch als ihren Vertreter beim Oberlandesgericht bestellen. 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Rechtsanwalt KiiBBHBPHBI die Berufungsschrift als allgemeiner Vertreter des Rechtsanwalts HePP unterzeichnet hatte. Es hat auch nicht verkannt, daß dem Rechtsanwalt KiS|||H|PBP als allgemeiner Vertreter des Rechtsanwalts HeflH§ gemäß § 53 Abs. 7 BRAO die Be- fugnisse des Rechtsanwalts HeflUf zustanden. Irrig ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, daß Rechtsanwalt KiSHHMHBHM gleichwohl nicht für Rechtsanwalt habe Berufung einlegen können, weil seine Vertretungsbefugnis sich nicht auf Tätigkeiten erstreckt habe, die Rechtsanwalt HeiHD als Vertreter eines anderen Rechtsanwalts habe vornehmen sollen. a) Aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 7 BRAO ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine Einschränkung der Vertretungsbefugnis eines gemäß § 53 Abs. 3, 4 BRAO zu dem allgemeinen Vertreter bestellten Rechtsanwalts. Es ist auch herrschende Meinung, daß dem Rechtsanwalt sein allgemeiner Vertreter gleichsteht (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 39. Aufl. § 78 Anm. 1 D a; Zöller/Vollkommer, ZPO, 12. Aufl. § 78 Anm. 4 d; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl. § 78 Rdn. 32). Der nach § 53 Abs. 3» 4 BRAO bestellte allgemeine Vertreter hat daher grundsätzlich alle Befugnisse des Anwalts, den er vertritt; er kann ebenso wie der vertretene Rechtsanwalt tätig werden und wirksam alle Prozeßhandlungen bei einem Gericht vornehmen, bei dem der von ihm vertretene Rechtsanwalt zugelassen ist (BGH Beschluß vom 26. Januar 1962 - IV ZB 438/61 = LM BEG 1956 § 224 Nr. 18 und BGH Urteil vom 9. Dezember 1974 - III ZR 134/72 = NJW 1975, 542; Kalsbach, Bundesrechtsanwaltsordnung, I960, § 53 Rdn. 5; Isele, Bundesrechtsanwaltsordnung, 1976, § 53 Anm. IV B). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ergibt sich aus dem Kommentar von Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann (aaO) nichts anderes. Dort heißt es zwar unter Hinweis auf eine Entscheidung des beschließenden Senats (Beschluß vom 14. März 1973 - VIII ZB 8/73 = VersR 1973, 470), sowohl der amtlich bestellte Vertreter wie der Abwickler seien "natürlich nur insofern befugt, als sie gerade in diesen Eigenschaften tätig werden". Das besagt indessen nur, daß ein als amtlicher Vertreter bestellter Rechtsanwalt, der nicht beim Oberlandesgericht zugelassen ist, dann nicht wirksam beim Oberlandesgericht Berufung einlegen kann, wenn er nicht als allgemeiner Vertreter für den vertretenen Anwalt, sondern für seine eigene Praxis tätig wird. Hier hatte Rechtsanwalt KiflHHHHHHHI Jedoch in seiner Eigenschaft als amtlich bestellter Vertreter für Rechtsanwalt He^BI Berufung eingelegt. Stehen dem als amtlicher Vertreter Bestellten aber alle Befugnisse des vertretenen Rechtsanwalts zu, so kann er auch diejenigen Handlungen vornehmen, die dem vertretenen Rechtsanwalt als Vertreter eines anderen Rechtsanwalts obliegen (vgl. zu § 25 RAO: KG OLGZ 5, 220; a.A. soweit ersichtlich nur LG Zabern JurZ für das Reichsland Elsaß-Lothringen 14, 182). b) Das ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann der Fall, wenn der vertretene Anwalt, dagegen nicht der zu dem Vertreter Bestellte beim Oberlandesgericht zugelassen ist. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO kann die Zulassung als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht versagt werden, wenn der Betreffende nicht fünf Jahre als Anwalt bei einem Amts- oder Landgericht tätig gewesen war. Daraus läßt sich mit dem Berufungsgericht schließen, daß bei einem Oberlandesgericht nur erfahrene Anwälte zugelassen werden sollen. Für den allgemeinen Vertreter gibt es keine entsprechende Vorschrift. Nach § 53 Abs. 3, 4 BRAO können vielmehr alle Rechtsanwälte sowie auch andere Personen, die die Fähigkeit zu dem Richteramt haben, und Referendare, die seit mindestens zwölf Monaten im Vorbereitungsdienst beschäftigt waren, als allgemeine Vertreter - also auch eines am Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts -bestellt werden. Das zeigt, daß das Gesetz für die Bestellung eines allgemeinen Vertreters nicht die Voraussetzungen wie für eine Zulassung als Rechtsanwalt an einem Oberlandesgericht stellt. Es geht daher nicht an, im Hinblick auf § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO die Vertretungsbefugnis eines zu dem allgemeinen Vertreter für einen Anwalt am Oberlandesgericht Bestellten so einzuschränken, wie es das Berufungsgericht für richtig gehalten hat. Für diese Einschränkung spricht entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch nicht § 53 Abs. 3 Satz 2 BRAO, wonach vor der Bestellung eines allgemeinen Vertreters der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören ist. Es ist zwar richtig, daß nach der amtlichen Begründung (zitiert bei Isele aaO § 53 Anm. V D 3) diese Bestimmung einem Mißbrauch der Bestellung allgemeiner Vertreter entgegenwirken soll. Für die hier zu entscheidende Frage ergibt sich aus dieser Vorschrift indessen nichts, weil nach der amtlichen Begründung ersichtlich verhindert werden soll, daß ein Rechtsanwalt sich ohne Notwendigkeit "einen sogenannten ständigen Vertreter" bestellen läßt. 3. Da die Vorschrift des § 53 BRAO weder die Anzeigung des Verhinderungsfalls bei Gericht noch den Nachweis der Verhinderung des vertretenen Rechtsanwalts verlangt (BGH Urteil vom 5. Oktober 1970 - III ZR 8/68 = LM BRAO 4. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen, weil sie von der Entscheidung in der Hauptsache abhängt. Braxmaier Dr. Hiddemann Hoffmann § 53 Nr. 5), hat Rechtsanwalt K gemeiner Vertreter des Rechtsan anwalt E^m wirksam Berufung eingelegt. für Rechts- ais all- Wolf Dr. Skibbe