Juni 1973 durch Rechtsanwalt Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12. April 1973 ein und beantragte, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der am 21. Obwohl sie über die Zustellung mittels Zustellungsscheines unterrichtet und in regelmäßigen Abständen über die Bedeutung der Fristen belehrt worden war, unterließ sie es infolgedessen, einen Vermerk für Fräulein NflHI zu machen oder die Akten am Dienstag nach Ostern Fräulein tflHPvorzulegen, die in der Kanzlei von Rechtsanwalt RflIBB für die Führung des Fristenkalenders zuständig ist, was zur Folge hatte, daß der Ablauf der Berufungsfrist nicht festgehalten wurde. Die Versäumung der Berufungsfrist wurde bei einer Wiedervorlage der Akten am 25. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsfrist versäumt sei und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden könne. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, Wiedereinsetzung könne deshalb nicht gewährt werden, weil Rechtsanwalt R^H^ nicht die äußerste, nach Sachlage gebotene Sorgfalt gewahrt habe. Denn ein Anwalt, der die Unterzeichnete Empfangsbestätigung einer Zustellung zurückgebe, bevor eine Eintragung über den Fristablauf in dem Fristenkalender oder ein Vermerk in den Handakten erfolgte, müsse selbst dafür sorgen, daß die alsbaldige Vorlage der Akten mit dem zugestellten Urteil in seiner Kanzlei gesichert sei. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zutreffend ausgeführt hat, ist ein Rechtsanwalt zu ganz besonderer Sorgfalt verpflichtet, wenn er die Zustellungsurkunde unterzeichnet und zurückgibt, bevor der Ablauf der Berufungsfrist vermerkt ist. Er hat in diesem Fall selbst dafür Sorge zu tragen, daß die Wiedervorlage der Akten und die Eintragung der Berufungsfrist in den Fristenkalender gewährleistet ist (vgl.
VIII Hi BUNDESGERICHTSHOF »I&CLI BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma Carl B HHHHP oHG, vertreten durch jeden einzelnen ihrer Gesellschafter, die Herren Carl B0K Hans Herbert 'und Klaus EflBP, straße^V» Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt gegen Christine S Schaustellerunternehmen, Straße Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt vj a Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19• September 1973 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Haidinger und der Richter Claßen, Mormann, Braxmaier und Hoffmann beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 1973 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe : Die Klägerin legte am 6. Juni 1973 durch Rechtsanwalt Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12. April 1973 ein und beantragte, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der am 21. Mai 1973 abgelaufenen Berufungsfrist zu gewähren. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs machte sie folgenden Sachverhalt glaubhaft: Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe wurde am Ostersamstag, den 21. April 1973, ihrem Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt RHHP, zugestellt. An diesem Tag war in dessen Kanzlei lediglich eine Angestellte, Fräulein LMBBB, anwesend, die im Februar 1973 ihre Anwaltsgehilfenprüfung abgelegt hatte. Da sie durch umfangreiche Schreibarbeiten in Anspruch genommen war und die Zustellung mittels eines Zustellungsscheines erfolgte, was in KflHBIinicht üblich ist, entging ihr, daß eine Zustellung vorlag. Obwohl sie über die Zustellung mittels Zustellungsscheines unterrichtet und in regelmäßigen Abständen über die Bedeutung der Fristen belehrt worden war, unterließ sie es infolgedessen, einen Vermerk für Fräulein NflHI zu machen oder die Akten am Dienstag nach Ostern Fräulein tflHPvorzulegen, die in der Kanzlei von Rechtsanwalt RflIBB für die Führung des Fristenkalenders zuständig ist, was zur Folge hatte, daß der Ablauf der Berufungsfrist nicht festgehalten wurde. Rechtsanwalt Rf^^Punterzeichnete die Zustellungsurkunde, die anschließend an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zurückgesandt wurde, bei dem sie am Dienstag, den 24. April 1973, einging. Die Versäumung der Berufungsfrist wurde bei einer Wiedervorlage der Akten am 25. Mai 1973 festgestellt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsfrist versäumt sei und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden könne. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, Wiedereinsetzung könne deshalb nicht gewährt werden, weil Rechtsanwalt R^H^ nicht die äußerste, nach Sachlage gebotene Sorgfalt gewahrt habe. Denn ein Anwalt, der die Unterzeichnete Empfangsbestätigung einer Zustellung zurückgebe, bevor eine Eintragung über den Fristablauf in dem Fristenkalender oder ein Vermerk in den Handakten erfolgte, müsse selbst dafür sorgen, daß die alsbaldige Vorlage der Akten mit dem zugestellten Urteil in seiner Kanzlei gesichert sei. Dem ist beizupflichten. Wie der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zutreffend ausgeführt hat, ist ein Rechtsanwalt zu ganz besonderer Sorgfalt verpflichtet, wenn er die Zustellungsurkunde unterzeichnet und zurückgibt, bevor der Ablauf der Berufungsfrist vermerkt ist. Er hat in diesem Fall selbst dafür Sorge zu tragen, daß die Wiedervorlage der Akten und die Eintragung der Berufungsfrist in den Fristenkalender gewährleistet ist (vgl. BGH Beschl.vom 20. Dezember 1955 - VI ZB 22/55 * LM ZPO § 233 Nr. 63 m.w. Nachw.). Daß Rechtsanwalt Anordnungen oder Maßnah- men getroffen habe, um die Wiedervorlage der Akten und die Eintragung der Berufungsfrist zu gewährleisten, wurde in dem Wiedereinsetzungsantrag und der Beschwerdebegründung weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Es muß also davon ausgegangen werden, daß Rechtsanwalt RBBBF insoweit nichts veranlaßte. Er hat daher die in diesem Fall erforderliche Sorgfalt nicht gewahrt. Denn bei dem gegebenen Sachverhalt genügte die allgemeine Anweisung, sämtliche FristSachen dem für den Fristenkalender zuständigen Fräulein MBB vorzulegen, nicht. Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher kostenpflichtig zurückzuweisen. Dr. Haidinger Claßen Mormann Braxmaier Hoffmann