Dem Kläger wird die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 4. Der Kläger hat gegen das am 31» Oktober 1968 zuge-stollto Urteil des Landgerichts am 6. Februar 1969 Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Gegen diesen Beschluß, der dem Pi’ozeßbevollmächtigten des Klägers am 3» März 1969 zugestollt worden ist, richtet sich die am 11. Januar 1969 zugestellt worden ist, das nachgesuchtc Arnenrecht mit der Begründung, daß der Kläger in der Lage sei, die Kosten eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Rechtsverfolgung aufzubringen, ohne den angemessenen Familienunterhalt zu gefährden. Den Wiedereinsetsungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist lehnte das Berufungsgericht sodann mit der Begründung ab, nach ständiger Praxis der Gerichte habe eine Partei, die sich mit guten Gründen für arm halten durfte, nach Ablehnung des Armenrechtsgesuehs, die nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgte, noch einige Tage Zeit, um das versäumte Rechtsmittel naehzuholen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsnittclfrist zu beantragen. Im vorliegenden Falle soi dem Kläger hierfür eine Frist von 5 Tagen zuzu-billigcn, die mit der Zustellung des das Armenrecht Biese Begründung des Berufungsgerichts wird von der sofortigen Beschwerde nit Recht beanstandet. Bio Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO beginnt nicht schon nit der Zustellung des das Armen-rccht versagenden Beschlusses, sondern es ist, wie in BGHZ 26, 99 ausgeführt worden ist, nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Arnenrcchtsgeouch der Partei noch ein kurzer Zeitraum von wenigen Tagen zuzubilligen, nach deren Ende die Frist des § 234 ZPO beginnt. Es nimmt, im übrigen selbst an, daß der Kläger nach Barlcgung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, auf die er in seinem Y/iederoinsetzungsgesuch Bezug genommen hat, davon ausgehen durfte, er werde auch vom Gericht als arm in Sinne des § 114 ZPO betrachtet werden. Demnach war dem Kläger die Y/iedereinoetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren und der angefochteno Beschluß auch in übrigen aufzuheben.
t BUNDESGERICHTSHOF viii, zb 18/6q BESCHLUSS in dem Rechtsstreit deoMaschincnschloösers Y/ilhelm S Straße in C Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßhevollinächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Kaufmann Christian C lotraße m Bi Beklagten, Berufungsheklagten und Beschwerdegegner, - Prozcßbcvollraaehtigter Rechtsanv/alt^ i in II. Instanz; 2 Der VIII. Zivilsenat dec Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 30. April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidingor sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Dr. Messner beschlossen: Der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Februar 1969 wird aufgehoben. Dem Kläger wird die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Oktober 1968 gewährt. Die Sache wird an das Berufungsgericht zurück-verwiesen, dem die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird. G r ii n d e : Der Kläger hat gegen das am 31» Oktober 1968 zuge-stollto Urteil des Landgerichts am 6. Februar 1969 Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Das Berufungsgericht hat. die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß, der dem Pi’ozeßbevollmächtigten des Klägers am 3» März 1969 zugestollt worden ist, richtet sich die am 11. März 1969 cingegangenc sofortige Beschwerde. Das Landgericht hatte dem Kläger für die Klage auf Zahlung von 5 OOO DM das Armenrecht bewilligt und zugleich angeordnet, daß er die Gerichtsund Anwaltskosten in monatlichen Baten von 50 DM ab 1. Mai 1968 nachsu2ahlen habe Nach Abweisung der Klago beantragte der Kläger am 5«. Novembe: 1968, ihn zur Einlegung und Durchführung der Berufung das Arnenrecht zu bewilligen. Hierfür legte er nach Gegenvorstellungen des Beklagten eine eidesstattliche Versicherung von 50. November 1968 vor, in der er seine gegenwärtigen Einkommens- und Vermögensvorhältnisse und inzwischen eingetretene Veränderungen näher darlegte. Das Berufungsgericht verweigerte durch Beschluß von 15. Januar 1969, der dem Prozeßbevollnächtigten des Klägers an 24. Januar 1969 zugestellt worden ist, das nachgesuchtc Arnenrecht mit der Begründung, daß der Kläger in der Lage sei, die Kosten eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Rechtsverfolgung aufzubringen, ohne den angemessenen Familienunterhalt zu gefährden. Bei der Bewertung seiner Verhältnisse müsse die behauptete Schuld von 8 000 DM an die Großmutter seiner Frau außer Betracht bleiben, weil die Gläubigerin ersichtlich zur Stundung bereit sei. Den Wiedereinsetsungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist lehnte das Berufungsgericht sodann mit der Begründung ab, nach ständiger Praxis der Gerichte habe eine Partei, die sich mit guten Gründen für arm halten durfte, nach Ablehnung des Armenrechtsgesuehs, die nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgte, noch einige Tage Zeit, um das versäumte Rechtsmittel naehzuholen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsnittclfrist zu beantragen. Im vorliegenden Falle soi dem Kläger hierfür eine Frist von 5 Tagen zuzu-billigcn, die mit der Zustellung des das Armenrecht fl versagenden Beschlusses begonnen habe. Biese Frist habe der Kläger an 6. Februar 1969 weit überschritten. Biese Begründung des Berufungsgerichts wird von der sofortigen Beschwerde nit Recht beanstandet. Sie entspricht auch nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Banach kann nämlich eine Partei, der das rechtzeitig beantragte Armenrecht nach Ablauf der Rechts-mittclfrist wegen mangelnder Armut versagt worden ist, noch innerhalb der Frist des § 234 ZPO Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rcchtsmittolfriot unter Nachholung des versäumten Rechtsmittels beantragen. Sie muß hierfür allerdings darlegen, sie habe nicht mit der Ablehnung des Gesuchs wegen fehlender Armut im Sinne des Gesetzes zu rechnen brauchen (vgl. BGHZ 26, 99? 101; Urt. von 22. Januar 1964 - II ZR 72/62 - LM ZPO § 233 Hc Nr. 12 - NJW 1964, 868; Beochl. des Senats vom 27. September 1967 - VIII ZB 27/67). Bio Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO beginnt nicht schon nit der Zustellung des das Armen-rccht versagenden Beschlusses, sondern es ist, wie in BGHZ 26, 99 ausgeführt worden ist, nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Arnenrcchtsgeouch der Partei noch ein kurzer Zeitraum von wenigen Tagen zuzubilligen, nach deren Ende die Frist des § 234 ZPO beginnt. Bas hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Es nimmt, im übrigen selbst an, daß der Kläger nach Barlcgung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, auf die er in seinem Y/iederoinsetzungsgesuch Bezug genommen hat, davon ausgehen durfte, er werde auch vom Gericht als arm in Sinne des § 114 ZPO betrachtet werden. Bagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. 5 Demnach war dem Kläger die Y/iedereinoetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren und der angefochteno Beschluß auch in übrigen aufzuheben. Die Entscheidung über die Kosten de3 Beschwerdeverfahrens bleibt den Berufungsgericht Vorbehalten (vgl. § 2 Abs. 3 ZPO). Dr. Haidinger Dr„ Oelhaar Artl Dr. Mezger Dr. Messner