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BGH · VIII ZB 18/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 18/62

wird auf die sofortige Beschwerde des Beklagten der Beschluß dos 5« Zivilsenats des Oberlandesgcrichts Frankfurt (Main) vom 24o Mai 1962 aufgehoben.» In Terminkalender sei von Dr, GflpPPt für den 5* April 1962 die Berufungsfrist EpHPpi = /, RPP notiert worden, Zu ihren Aufgaben habe es gehört« ihm die Akten vorlegen zu lassen, damit er die Akten an einen beim Obcrlandesgcricht zugolassenen Anwalt weitergebee. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dieses Vorbringen rechtfertige nicht die Erteilung der Wiedereinsetzung und hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfeno Die hiergegen fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründete 1, Das Berufungsgericht meint einmal, es genüge nicht, daß die Aktc-nvorlago erst für den letzten Tag der Frist notiert worden sei. Es müsse von einem Rechtsanwalt verlangt werden, bei wichtigen Fristen einsbesondere Vorfrist notieren zu lassen (Beschluß vom 30o November 1951 - I ZB 14/51 - LM ZPO § 233 Nr,12; vglo auch BGHZ 25342,346 und Beschluß des erkennenden Senats vom 10. Juli 1961 - VIII ZB 13/61 - LH ZPO § 233'^° Nröl6)cDer Bundesgerichtshof hat im Beschluß vom 30.November 1951 seinen Standpunkt damit begründet, die Partei müsse ihre Tätigkeit so einrichten, daß auch mögliche Unregelmäßigkeiten und Zwischenfälle, sofern sie nicht außer dem Bereich der vernünftigerweise anzuotel-lenden Berechnungen liegen, kein Hindernis für die Y/ab-r rung der Frist bildeten. Aus diesem Grunde sei es in Anwaltsbüros üblich, daß bei wichtigen Fristen schon etwa eine Woche vor deren Ablauf eine Vorfrist notiert und die Akten dem Anwalt schon an diesem Tage vorgolegt würden. die von ihn zu bearbeitenden Akten erat an Tage dec Friotablaufs vorlegen läßt und ec ihn selbst oder seinen Büro infolge plötzlich eintretender Ereignisse wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist, die Sache fristgerecht zu erledigen0 So handelt es sich bei dem Beschluß des Bundesgerichtshöfe vom 50. Icgt worden, hatte zweifellos eine Berufungsschrift bis liittcrnacht dieses Tages in den Nachtbriefkaston des Oberlandcsgerichts eingeworfen werden können0 Darin allein, daß Rechtsanwalt Br, GHIp erst am letzten Tage Berufung einlcgen lassen wollte, liegt kein Verschulden, Der Partei steht es frei, wie das Reichsgericht (DR 1940,1020) mit Recht ausgeführt hat, die vom Gesetz gegebenen Fristen voll auszunutzen. lichen Inhalt des Wiedereinsetzungsgesuches und der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten ZI auoeugehen ist, eine Vorfrist nicht hat notieren lassen stellt für den vorliegenden Fall der Versäumung der Berufungsfrist mindestens bei der gegebenen besonderen Sachlage kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden des Vertreters der Partei dar. Sollte am letzten Tage der Berufungsfrist von einem dann zu beauftragenden Anwalt Berufung eingelegt werden, so hätte auch die Notierung einer Vorfrist die Unachtsamkeit der Angestellten und die Versäumung der Berufungsfrist nicht verhindert« Wären die Handakten nämlich etwa eine Woche vor Fristablauf vorgelegt worden, hätte Rechtsanwalt Br, G^pHH» sie entweder mit der Anweisung, sie Auril wieder vorzulcgen, in da?? daß er die Einlegung des Rechtsmittels auf den letzten Tag verschob, infolge eines in seiner Person begründeten unabwendbaren Ereignisses nicht in der Lage gewesen wäre, einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt zu beauftragen, oder cs diesem infolge eines solchen Ereignisses nicht mehr möglich gewesen wäre, die Berufung einzulegen. Die Fristversäumung ist also nicht dadurch hervorgerufen, daß Rechtsanwalt Dr. G^HB die Bearbeitung der Sache für den letzten Tag angesetzt hatte, sondern dadurch, daß die Angestellte die notierte Frist nicht beachtet hatte o So hat denn auch das Reichsgericht .(.DR 1940,1020) in einem ähnlich liegenden Fall für die Vei-oäumung der Berufungsbegründungsfrist angenommen, nicht das Fehlen der Vorfrist, sondern die Tatsache, daß eine Angestellte vergessen hatte, die entscheidende letzte Frißt zu notieren, sei für die Fristversäumung ursächlich. Mit dieser Auffassung verkennt indessen das Berufungsgericht, wie die sofortige Beschwerde mit Hecht geltend macht, ersichtlich den Sinn der Erklärung der Angestellten Zflpo Sic hat eidesstattlich versichert, es hab zu ihren Aufgaben gehört, Hechtsanwalt Dr, die Akten <=/ = V vorlegen zu lassen, damit er die Akten an einen Oberlandosgerichtcanwalt weitergebe, Das kann sinngemäß nur bedeuten, daß sie nach den erhaltenen Anweisungen die Akten zu einer Tageszeit hätte vorlegcn müssen, die es ermöglichte, daß die Akten von Hechtsanwalt Dr. bearbeitet, vom Büro weitergeleitct wur- tages, sondern erst am Schluß vorzulegen gewesen wären, läßt sich aus der Versicherung der Angestellten nicht schließen, Wenn diese weiter erklärt, sie habe übersehen, beim Weggang den Terminkalender zu überprüfen, so läßt sich das nur dahin verstehen, daß sie die ihr ferner obliegende Kontrolle, ob die Vorlegung der Akten erfolgt und die Sache erledigt worden sei, unterlassen hat.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltBerufungVorfristAkteFristBerufungsgerichtAnwalttagenBeschlußAngestellte

Volltext der Entscheidung

2233 076
Nachschlagewerks	ja
 ärztliche Sammlung:	nein
ZPO § 233 Pc
 Zur Frage, inwieweit ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, hei wichtigen Fristen eine Vorfrist notiereh zu lassen,.
BGH, Beschl
v
11
Juli 1962 - VIII ZB 18/62 - 01G Frankfurt
(Main)
Beschluß
 In Sr.chon
 dec Herrn Karl Bernhard E
Ti
 in Fl
 Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführerss
 in Fi
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br
T^ü^straße 0 -
gegen in
 den Makler Adolf R ;traße
 Kläger, Berufungsbeklagtcn und Beschwerdegegner5
- Prozeßbevollmächtigter des I.Rechtszugess Rechtsanwalt
o EÄBBBBüHBfcStraße 4P
wird auf die sofortige Beschwerde des Beklagten der Beschluß dos 5« Zivilsenats des Oberlandesgcrichts Frankfurt (Main) vom 24o Mai 1962 aufgehoben.»
Bern Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 6e Februar 1962 erteiltE
Bio Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, den auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird»
Gr_r_ ü n d e %
Der Beklagte hat- gegen das an 5. März 1962 zugectoll-tc Urteil dos Landgerichts Frankfurt (Main) vom 6, Februar 1962 am 14. April 1962 Berufung eingelegt und gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vo-
2
riLro'i b ccniä beantragt« 2iur Begründung hat or angeführt, die sorgfältig ausgcwählte und laufend überwachte Büro-rr.gcstolltc Zdec Prozeßbevollmächtigten des ersten Bcehtecugcs, Rechtsanwalts Br, GflpHV, habe erstmalig die Prist cur Vorlegung der Akten versäumt. Die Angestellte Z^pp. auf deren Erklärung der Beklagte Bezug nimmt., hat u,a, eidesstattlich folgendes versichert?
In Terminkalender sei von Dr, GflpPPt für den 5* April 1962 die Berufungsfrist EpHPpi = /, RPP notiert worden, Zu ihren Aufgaben habe es gehört« ihm die Akten vorlegen zu lassen, damit er die Akten an einen beim Obcrlandesgcricht zugolassenen Anwalt weitergebee. Aus ihr unerklärlichen Gründen habe sie ausnahmsweise am 5= April übersehen, den Terminkalender zu überprüfen, bevor sie nach Hause gegangen sei, Auf diese Weise sei die Berufungsfrist versäumt worden.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dieses Vorbringen rechtfertige nicht die Erteilung der Wiedereinsetzung und hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfeno
 Die hiergegen fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründete
1, Das Berufungsgericht meint einmal, es genüge nicht, daß die Aktc-nvorlago erst für den letzten Tag der Frist notiert worden sei. Das Berufungsgericht nimmt ersichtlich an, cs gereiche Rechtsanwalt Dr,	zu dem	Ver-
schulden, daß er nicht eine sogenannte Vorfrist habe notieren lassen.
Dieser Standpunkt kann in solcher Allgemeinheit nicht gebilligt werden. Der Bundesgerichtshof hat aller-
dings ausgesprochen - das Merlanal der Unabwendbark nit doa Zufalls im Sinne des § 233 ZPO verlange von der Partei mehr als eine Tätigkeit.-, die nur darauf ab sielt- und gerade ausreiche.; bei regel- und ordnungsmäßigem Gang der Dinge die Frist noch zu wahren. Es müsse von einem Rechtsanwalt verlangt werden, bei wichtigen Fristen einsbesondere Vorfrist notieren zu lassen (Beschluß vom 30o November 1951 - I ZB 14/51 - LM ZPO § 233 Nr,12; vglo auch BGHZ 25342,346 und Beschluß des erkennenden Senats vom 10. Juli 1961 - VIII ZB 13/61 - LH ZPO § 233'^° Nröl6)cDer Bundesgerichtshof hat im Beschluß vom 30.November 1951 seinen Standpunkt damit begründet, die Partei müsse ihre Tätigkeit so einrichten, daß auch mögliche Unregelmäßigkeiten und Zwischenfälle, sofern sie nicht außer dem Bereich der vernünftigerweise anzuotel-lenden Berechnungen liegen, kein Hindernis für die Y/ab-r rung der Frist bildeten. Jeder Anwalt müsse damit rechnen, in seinen Büro könnten an einem Tage so vielerlei Dinge Zusammenkommen, daß die Arbeit an dem betreffenden Tage nicht mehr bewältigt werden könne«. Gerade im Anwaltsberuf stellten sich häufig unvorhergesehene Ereignisse ein, beispielsweise außergewöhnlich lange Dauer eines Termins oder plötzlich erforderlich werdende unaufschiebbare Besprechungen, die es notwendig machten, daß der Anwalt sich etwas Spielraum in seiner Zeit lasse. Aus diesem Grunde sei es in Anwaltsbüros üblich, daß bei wichtigen Fristen schon etwa eine Woche vor deren Ablauf eine Vorfrist notiert und die Akten dem Anwalt schon an diesem Tage vorgolegt würden. Eine derartige Maßnahme müsse vom Anwalt auch im Interesse seiner Mandanten gefordert werden. Die Bedeutung dos vom Bundesgerichtshof und ähnlich vom Reichsgericht (DR 1940-51020) aufgestellten Grundsatzes liegt also darin, daß ein im-
wenn ein Anwalt sich
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die von ihn zu bearbeitenden Akten erat an Tage dec Friotablaufs vorlegen läßt und ec ihn selbst oder seinen Büro infolge plötzlich eintretender Ereignisse wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist, die Sache fristgerecht zu erledigen0 So handelt es sich bei dem Beschluß des Bundesgerichtshöfe vom 50. November 1951 (aaO) um die Versäumung der recht zeitigen Berufungsbegründung„ die dem Anwalt möglich gc wesen wäre, wenn er durch frühere Vorlage der Akten einen Spielraum für ihre Anfertigung gehabt hätte. Der Beschluß dos Reichsgerichts vom 8» November 1901 (- III 294/01 - JV/ 1901,357), auf den der Beschluß vom 500 November 1951 verweist, betrifft dagegen überhaupt nicht die Notierung einer Vorfrist, sondern spricht nur den durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes überholten Grundsatz aus, daß eine das Armenrecht für den Rechtcmittelzug beantragende Partei das Gesuch so rechtzeitig anbringen müsse, daß auch bei einer in Rech nung zu stellenden Verzögerung in der Bewilligung des Armenrechts die Berufung hätte rechtzeitig eingcreicht werden können» Bine Berufungsbegründung liegt auch dem Beschluß des Reichsgerichts BR 1940,1020 zugrunde» Er hält es für geboten, daß der zweitinstanzliche Anwalt eine doppelte Frist, nämlich einmal eine Woche vor dem letzten Tag und dann auf den lotsten Tag der Begründung frist, notieren läßt» Die Entscheidung BGHZ 2,542 und der Beschluß vom 10» Juli 1961 (aaO) behandele ebenfall Berufungsbegründungeno
 Im hier zu entscheidenden Fall ist die Sachlage anders» Rechtsanwalt Ir» GiMMP mußte, wenn sein Auf-
Hand-
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fraggebcr ein Rechtsmittel cinlegen wollte,, die akton einen an selben Ort wohnenden, beim Oberlandes-gorieht cugclaoooncn Anwalt übersenden mit der Bitte, Berufung oinsulegen, und dieser mußte eine Berufungs~ cehrift fertigen und einreichen... Die Weitergabe der Kondukten konnte nur geringe Zeit in Anspruch nehmen, Bio Abfassung der Borufungsschrift ist im allgemeinen einfach und erfordert ebenfalls wenig Zeit» Wären Recht cnwalt	die Handakten am 5» Juni morgens vorge-
Icgt worden, hatte zweifellos eine Berufungsschrift bis liittcrnacht dieses Tages in den Nachtbriefkaston des Oberlandcsgerichts eingeworfen werden können0 Darin allein, daß Rechtsanwalt Br, GHIp erst am letzten Tage Berufung einlcgen lassen wollte, liegt kein Verschulden, Der Partei steht es frei, wie das Reichsgericht (DR 1940,1020) mit Recht ausgeführt hat, die vom Gesetz gegebenen Fristen voll auszunutzen. Auch daß
 Rechtsanwalt Tr
 wovon nach dem allein maßgeb-
lichen Inhalt des Wiedereinsetzungsgesuches und der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten ZI auoeugehen ist, eine Vorfrist nicht hat notieren lassen stellt für den vorliegenden Fall der Versäumung der Berufungsfrist mindestens bei der gegebenen besonderen Sachlage kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden des Vertreters der Partei dar. Sollte am letzten Tage der Berufungsfrist von einem dann zu beauftragenden Anwalt Berufung eingelegt werden, so hätte auch die Notierung einer Vorfrist die Unachtsamkeit der Angestellten	und die Versäumung der Berufungsfrist
 nicht verhindert« Wären die Handakten nämlich etwa eine Woche vor Fristablauf vorgelegt worden, hätte Rechtsanwalt Br, G^pHH» sie entweder mit der Anweisung, sie
 Auril wieder vorzulcgen, in da?? Büro
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jL.-iiii -j. r.u±’±± v/iouer vurzuiUKun , ill uu,‘? x>ux'U ZlirU! gehen lassen müssen oder er hätte zwar das Übersendungs-schreiben an den zu beauftragenden Anwalt entwerfen können; hätte aber die Anweisung geben müssen,, daß es mit den Handakten erst am 5„ April hinausgehes In beiden Fällen wäre es zur Fristwahrung allein darauf angekom-nen., daß die Angestellte	die	auf den 5* Apr.il no-
tierte Frist beachtetGo Bei einer solchen Sachlage ist für die vom Bundesgerichtshof im Beschluß vom 30»November 1951 entwickelten Gedankengänge kein Raum«. Anders könnte es sein, wenn Rechtsanwalt Dr0	dadurch;
daß er die Einlegung des Rechtsmittels auf den letzten Tag verschob, infolge eines in seiner Person begründeten unabwendbaren Ereignisses nicht in der Lage gewesen wäre, einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt zu beauftragen, oder cs diesem infolge eines solchen Ereignisses nicht mehr möglich gewesen wäre, die Berufung einzulegen. Dafür liegt hier nichts vor.. Es muß vielmehr angenommen werden, daß die Berufung rechtzeitig eingelegt worden wäre, wenn die Angestellte Z die Handakten am p0 April morgens vorgelegt hätte«. Die Fristversäumung ist also nicht dadurch hervorgerufen, daß Rechtsanwalt Dr. G^HB die Bearbeitung der Sache für den letzten Tag angesetzt hatte, sondern dadurch, daß die Angestellte die notierte Frist nicht beachtet hatte o So hat denn auch das Reichsgericht .(.DR 1940,1020) in einem ähnlich liegenden Fall für die Vei-oäumung der Berufungsbegründungsfrist angenommen, nicht das Fehlen der Vorfrist, sondern die Tatsache, daß eine Angestellte vergessen hatte, die entscheidende letzte Frißt zu notieren, sei für die Fristversäumung ursächlich.
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 gehe. Damit sei die Einhaltung der an diesem Tage ablau-fanden Pristen überhaupt nicht mehr gewährleistet gewesen..
Mit dieser Auffassung verkennt indessen das Berufungsgericht, wie die sofortige Beschwerde mit Hecht geltend macht, ersichtlich den Sinn der Erklärung der Angestellten Zflpo Sic hat eidesstattlich versichert, es hab zu ihren Aufgaben gehört, Hechtsanwalt Dr,	die
 Akten	<=/ = V vorlegen zu lassen, damit er die
 Akten an einen Oberlandosgerichtcanwalt weitergebe, Das kann sinngemäß nur bedeuten, daß sie nach den erhaltenen Anweisungen die Akten zu einer Tageszeit hätte vorlegcn müssen, die es ermöglichte, daß die Akten von Hechtsanwalt Dr.	bearbeitet,	vom	Büro	weitergeleitct	wur-
den und der?: mit der Berufungseinlegung beauftragten Anwalt so rechtzeitig zugingen, daß dieser fristgerecht Berufung einlegen konnte. Daß im Büro des Rechtsanwalts Dr»	Akten	nicht wie üblich zu Beginn des Arbeits-
tages, sondern erst am Schluß vorzulegen gewesen wären, läßt sich aus der Versicherung der Angestellten nicht schließen, Wenn diese weiter erklärt, sie habe übersehen, beim Weggang den Terminkalender zu überprüfen, so läßt sich das nur dahin verstehen, daß sie die ihr ferner obliegende Kontrolle, ob die Vorlegung der Akten erfolgt und die Sache erledigt worden sei, unterlassen hat. Der Sinn ihrer Erklärung ist also, daß sie sowohl die Vorlegung bei Beginn des Arbeitstages als die Kontrolle am Schluß des Tages vergessen hat.
das Versehen der
 danach
nach den eidesstatt-
lichen Versicherungen sorgfältig ausgesuchten und gewissenhaft überwachten - Angestellten	ein	unabwond-
C ■' 1
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oben
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ceignis bildet, ist der angcfochtene Beschluß auf und den Beschwerdeführer nach § 233 ZPO die \7ic-rüzung in den vorigen Stand zu erteilen«
3c Bio Entscheidung über die Kosten des Boschwerdever-ichrens wird dem Berufungsgericht übertragen (vgl«, Beschluß des erlvonncndcn Senats vom 15 * Dezember 1959 - VIII ZB 29/59 - VcroR 1960,181)«
Karlsruhe, den 11« Juli 1962 Bundesgerichtshof, VIII« Zivilsenat
 Dr»Gelhaar Artl Dr0Mezger
 Ilridingor
Mormann