Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs.4 Satz 1 ZPO).
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Freilesen beschlossen: Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. März 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Wert des Beschwerdegegenstandes: 6.660 DM Dr. Beyer Dr. Deppert Dr. Leimert Dr. Hübsch Dr. Freilesen