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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs.4 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 567 ZPO
24Kosten21BundesgerichtshofsMärzZPOBeschwerdeZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Freilesen
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. März 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 6.660 DM
Dr. Beyer
 Dr. Deppert
 Dr. Leimert
 Dr. Hübsch
 Dr. Freilesen