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BGH · VIII ZB 17/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 17/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 1995 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers beschlossen: Die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 35. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs.4 Satz 1 ZPO). Dies trifft auf den Beschluß des Oberlandesgerichts nicht zu.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
VorsitzendeOberlandesgerichtsZBBeschlußZPOBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
//y
BESCHLUSS
VIII ZB 17/95
vom 3. Mai 1995
in dem Rechtsstreit
 Ingo
Lweg 39,
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Bernard FBHHHNtraße 5, Mi
 gegen
PL
Vorsitzenden des Vorstandes Reinhold M4
vertreten durch den
B^BB^Aweg 58,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.	und	Kollegen,
 Istraße 30, Mt
 slH
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 1995 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 35. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Januar 1995 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Auch als "außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit" ist die weitere Beschwerde nicht als zulässig zu behandeln, weil diese Form der Beschwerde auf Ausnahmefälle krassen Unrechts beschränkt und nur dann gegeben ist, wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH, st.Rspr., vgl. Beschluß vom 4. März
3
1993 - V ZB 5/93 = NJW 1993, 1865). Dies trifft auf den Beschluß des Oberlandesgerichts nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 20.000 DM.
Wolf		Dr. Zülch		Dr. Hübsch
	Ball		Wiechers