Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Dr. Hübsch und Wiechers am 16. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Januar 1993, den der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten am Januar 1993 (Freitag) um 13.15 Uhr persönlich beim Landgericht Chemnitz abgab, ist die Berufung begründet worden; dieser Schriftsatz wurde von dort an das nunmehr zuständige Oberlandesgericht Dresden weitergeleitet, wo er am 3. Februar 1993 auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen worden war, hat er mit Schriftsatz vom 23. Februar 1993, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Januar 1993 auf der Poststelle des Landgerichts Chemnitz, das bisher als Berufungsgericht zuständig gewesen sei und ihn auch nicht über die Abgabe des Verfahrens an das Oberlandesgericht Dresden informiert habe, sei ihm die sofortige Weiterleitung an das nunmehr zuständige Oberlandesgericht Dresden zugesichert worden; hierauf habe er vertrauen können. April 1993 hat das Berufungsgericht dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt; zugleich hat es seine Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Hohenstein-Ernstthal vom 25. 1. Nach feststehender Rechtsprechung hat die Partei, die eine Gerichtsentscheidung anfechten will, dafür zu sorgen, daß das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist an die richtige Stelle gelangt (BGH, Beschluß vom 23. Rechtsanwalt FfHHB als Bevollmächtigter des Beklagten hatte daher dafür Sorge zu tragen, daß der von ihm gefertigte Berufungsbegründungsschriftsatz vom 28. Wenn er weiterhin von der Zuständigkeit des Bezirksgerichts Chemnitz für das anhängige Berufungsverfahren ausging, beruht dies auf einem nicht entschuldbaren Rechtsirrtum, nachdem das Sächsische Gerichtsorganisationsgesetz vom 30. Daß ihm die Abgabe des Verfahrens an das Oberlandesgericht Dresden und das dortige Aktenzeichen noch nicht mitgeteilt worden war, ändert hieran nichts, da das bisher beim Bezirksgericht Chemnitz anhängige Berufungsverfahren kraft Gesetzes ab 1. Gab der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 28. Die Sachlage wäre möglicherweise anders zu beurteilen, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Bediensteten der Poststelle auf den drohenden Fristablauf am 1. Februar 1993 hingewiesen hätte und ihm die Einschaltung des Kurierdienstes zugesichert worden wäre. Trifft sonach den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein Verschulden, kommt es nicht mehr darauf an, ob auch ein Versäumnis der Bediensteten der Poststelle für den nicht rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründungsschrift beim Oberlandesgericht Dresden ursächlich geworden ist (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 17/93 vom 16. Juni 1993 in dem Rechtsstreit Rainer I, Straße Beklagter und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt gegen LPG den, vertreten durch den Vorsitzen- Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Dr. Hübsch und Wiechers am 16. Juni 1993 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. April 1993 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 122.170 DM G r ü n d e : I. Gegen das ihm am 6. November 1992 zugestellte Urteil des Kreisgerichts Hohenstein-Ernstthal vom 25. September 1992 hat der Beklagte am 7. Dezember 1992 (Montag) bei dem Bezirksgericht Chemnitz Berufung eingelegt. Durch Verfügung des Vorsitzenden des seinerzeit noch zuständigen Zivilsenats des Bezirksgerichts Chemnitz vom 30. Dezember 1992 ist die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 31. Januar 1993 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 1993, den der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten am 3 29. Januar 1993 (Freitag) um 13.15 Uhr persönlich beim Landgericht Chemnitz abgab, ist die Berufung begründet worden; dieser Schriftsatz wurde von dort an das nunmehr zuständige Oberlandesgericht Dresden weitergeleitet, wo er am 3. Februar 1992 einging. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten am 17. Februar 1993 auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen worden war, hat er mit Schriftsatz vom 23. Februar 1993, beim Oberlandesgericht eingegangen am 25. Februar 1993, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er ausgeführt, bei der persönlichen Übergabe des Berufungsbegründungsschriftsatzes am 29. Januar 1993 auf der Poststelle des Landgerichts Chemnitz, das bisher als Berufungsgericht zuständig gewesen sei und ihn auch nicht über die Abgabe des Verfahrens an das Oberlandesgericht Dresden informiert habe, sei ihm die sofortige Weiterleitung an das nunmehr zuständige Oberlandesgericht Dresden zugesichert worden; hierauf habe er vertrauen können. Andernfalls habe ihm der Schriftsatz mit der Maßgabe zurückgegeben werden müssen, daß das bisherige Bezirksgericht nicht mehr zuständig sei. Durch Beschluß vom 1. April 1993 hat das Berufungsgericht dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt; zugleich hat es seine Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Hohenstein-Ernstthal vom 25. September 1992 als unzulässig verworfen. /S Gegen diesen ihm am 19. April 1993 zugestellten Beschluß wendet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, die am 30. April 1993 beim Berufungsgericht eingegangen ist. II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist statthaft (§§ 238 Abs. 2, 519 Abs. 2, 547 ZPO) sowie formund fristgerecht eingelegt. Sachlich konnte sie jedoch keinen Erfolg haben. 1. Nach feststehender Rechtsprechung hat die Partei, die eine Gerichtsentscheidung anfechten will, dafür zu sorgen, daß das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist an die richtige Stelle gelangt (BGH, Beschluß vom 23. März 1988 - IVb ZB 96/87 = FamRZ 1988, 829, 830; BGH, Beschluß vom 8. Februar 1989 - IVb ZB 185/88 = VersR 1989, 603, 604; BGH, Beschluß vom 11. November 1992 - XII ZB 101/92 = DtZ 1993, 53, 54 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmitteleinlegung 6). Dieser Grundsatz muß auch für die Einreichung der Berufungsbegründungsschrift beim zuständigen Gericht gelten. Rechtsanwalt FfHHB als Bevollmächtigter des Beklagten hatte daher dafür Sorge zu tragen, daß der von ihm gefertigte Berufungsbegründungsschriftsatz vom 28. Januar 1993 innerhalb der bis zu dem 1. Februar 1993 (Montag) laufenden Begründungsfrist bei dem nunmehr zuständigen Oberlandesgericht Dresden einging. Wenn er weiterhin von der Zuständigkeit des Bezirksgerichts Chemnitz für das anhängige Berufungsverfahren ausging, beruht dies auf einem nicht entschuldbaren Rechtsirrtum, nachdem das Sächsische Gerichtsorganisationsgesetz vom 30. Juni 1992, das mit Wirkung zu dem 5 1. Januar 1993 die bisherigen Kreis- und Bezirksgerichte auflöste und einen dem Gerichtsverfassungsgesetz entsprechenden Gerichtsaufbau einführte, bereits veröffentlicht worden war (SächsGVBl. vom 1. Juli 1992, S. 287 ff). Daß ihm die Abgabe des Verfahrens an das Oberlandesgericht Dresden und das dortige Aktenzeichen noch nicht mitgeteilt worden war, ändert hieran nichts, da das bisher beim Bezirksgericht Chemnitz anhängige Berufungsverfahren kraft Gesetzes ab 1. Januar 1993 an das Oberlandesgericht Dresden übergegangen war (Art. 8 § 5 SächsGerOrgG) und deshalb - gegebenenfalls auch ohne Angabe eines Aktenzeichens - die weiteren Schriftsätze dort eingereicht werden mußten. Gab der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 28. Januar 1993 erst am Mittag oder Nachmittag des 29. Januar 1993 bei dem nunmehr unzuständigen Landgericht Chemnitz ab, durfte er sich nicht darauf verlassen, daß dieser Schriftsatz noch rechtzeitig am nächstfolgenden Werktag, dem 1. Februar 1993, beim Oberlandesgericht Dresden eingehen werde. Aus der Zusage der Bediensteten der Poststelle des Landgerichts, den Schriftsatz sofort bzw. unverzüglich weiterzuleiten, konnte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht die Gewißheit gewinnen, daß der rechtzeitige Eingang der Berufungsbegründung am 1. Februar 1993 beim Oberlandesgericht Dresden sichergestellt war. Die Sachlage wäre möglicherweise anders zu beurteilen, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Bediensteten der Poststelle auf den drohenden Fristablauf am 1. Februar 1993 hingewiesen hätte und ihm die Einschaltung des Kurierdienstes zugesichert worden wäre. Dies S2 ist jedoch im Wiedereinsetzungsgesuch vom 23. Februar 1993 nicht geltend gemacht worden. Trifft sonach den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein Verschulden, kommt es nicht mehr darauf an, ob auch ein Versäumnis der Bediensteten der Poststelle für den nicht rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründungsschrift beim Oberlandesgericht Dresden ursächlich geworden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 5. April 1990 - VII ZR 215/89 = NJW 1990, 2822 m.w.Nachw.). Wolf Dr. Zülch Dr. Paulusch Dr. Hübsch Wiechers