Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Dr. Hübsch am 8. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Die Klage ist durch Urteil des Kreisgerichts Hainichen vom 4. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht Chemnitz durch Beschluß vom 20. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht statthaft. Gegen den Beschluß eines Bezirksgerichts, durch den eine Berufung als unzulässig verworfen wird, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nur gegeben, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre (Anl. I Kap. Ill Sachgeb. Gemäß § 545 Abs. 1 ZPO findet die Revision nur gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurteilen statt. Streits, mit dem die Klägerin die Räumung der vom Beklagten gemieteten Wohnräume begehrt, gemäß §§ 23 Nr. 2 Buchst, a, 72 GVG, 29 a Abs. 1 ZPO in erster Instanz das Amtsgericht und in zweiter Instanz das Landgericht zuständig wäre. Das Bezirksgericht Chemnitz hat demgemäß die angefochtene Entscheidung in der Funktion des Landgerichts erlassen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin mußte daher als unzulässig verworfen werden (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 17/92 vom 8. Juli 1992 in dem Rechtsstreit Marianne KAB, Wf itraße flp, F| Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. II. Instanz: gegen Winfried Hl fstraße Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt 45" Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Dr. Hübsch am 8. Juli 1992 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Bezirksgerichts Chemnitz vom 20. Mai 1992 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Beschwerdewert: 343,80 DM. Gründe: Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Räumung einer von diesem angemieteten Wohnung im Haus FflIHB/Sa. , WflHDstraße aufgrund einer von ihr mit Schreiben vom 26. Juli 1991 ausgesprochenen fristlosen Kündigung. Die Klage ist durch Urteil des Kreisgerichts Hainichen vom 4. Februar 1992 abgewiesen worden. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht Chemnitz durch Beschluß vom 20. Mai 1992 als unzulässig mit der Begründung 3 verworfen, die Berufungssumme gemäß § 511 a ZPO sei nicht erreicht. Gegen den ihr am 29. Mai 1992 zugestellten Beschluß hat die Klägerin am 1. Juni 1992 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie unter HeraufSetzung des Streitwerts auf 2.400 DM die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt . Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht statthaft. Gegen den Beschluß eines Bezirksgerichts, durch den eine Berufung als unzulässig verworfen wird, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nur gegeben, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre (Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5 Buchst, d Satz 2 zu dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 in Verbindung mit § 519 b Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Gemäß § 545 Abs. 1 ZPO findet die Revision nur gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurteilen statt. Diesen stehen die Berufungsurteile der Bezirksgerichte in den neuen Bundesländern gleich, sofern das Bezirksgericht in der Funktion des Oberlandesgerichts entschieden hat. Die Zivilsenate der Bezirksgerichte entscheiden jedoch über Berufungen abschließend, soweit nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung im ersten Rechtszug das Amtsgericht und im zweiten Rechtszug das Landgericht zuständig wäre (Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. Ill Nr. 1 Buchst, h Abs. 2 zu dem Einigungsvertrag). Ein solcher Fall ist hier gegeben, da für die Entscheidung des Rechts- U5~ -a - Streits, mit dem die Klägerin die Räumung der vom Beklagten gemieteten Wohnräume begehrt, gemäß §§ 23 Nr. 2 Buchst, a, 72 GVG, 29 a Abs. 1 ZPO in erster Instanz das Amtsgericht und in zweiter Instanz das Landgericht zuständig wäre. Das Bezirksgericht Chemnitz hat demgemäß die angefochtene Entscheidung in der Funktion des Landgerichts erlassen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin mußte daher als unzulässig verworfen werden (vgl. Senatsbeschluß vom 13. März 1991 - VIII ZB 41/90 = WM 1991, 705 f); eine Prüfung ihrer Begründetheit ist dem Senat verwehrt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Von der Erhebung der Gerichtskosten wurde gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 GKG abgesehen. Wolf Dr. Hübsch