Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Treier, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Groß am 18. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Juli 1984 verkündetes Urteil zur Zahlung von 52.000,— DM Zug um Zug gegen Herausgabe des von der Beklagten gelieferten Compucorp CC 625-Gerätes verurteilt. Das Berufungsgericht hat, ohne der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die Berufung mit Beschluß vom 28. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und auch begründet. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung zwar nicht ausdrücklich erklärt, sie erhalte den im ersten Rechtszug gestellten Antrag auf Abweisung der Klage aufrecht. Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß sich die Beklagte nicht mehr gegen den Anspruch der Der Umstand, daß sie keine Ausführungen zur materiellen Rechtslage gemacht hat, ist für die Frage der Zulässigkeit der Berufung nicht von Bedeutung, Hierfür reicht es nämlich aus, daß der Berufungskläger mit einer der Vorschrift des § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO entsprechenden Begründung den zugleich mit dem Antrag auf Urteilsabänderung gestellten Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung ordnungsgemäß begründet (BGH, Urteil vom 19. Der erkennende Senat brauchte sich deshalb nicht mit dem vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung angeführten Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 22. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Da der Beschluß des Berufungsgerichts bereits aus den dargelegten Gründen aufzuheben war, bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob er, wie die Beklagte meint, auch deswegen zu beanstanden ist, weil das Berufungsgericht die Beklagte vor seinem Erlaß nicht gehört hat.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 17/85 BESCHLUSS in Sachen Firma C^BP|M-S| den Geschäftsführer Wolfgang Fl |-GmbHf vertreten durch WfHHHHBwe9 Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz; Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, gegen H. und G. OHG, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Helmut E®H^weg 1 in Klägerin und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Bernhard Prozeßbevollmächtigter II. Instanz; r 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Treier, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Groß am 18. September 1985 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg -vom 28. Mai 1985 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe : 1. Die Beklagte wurde vom Landgericht Freiburg - Kammer für Handelssachen - auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1984 durch am 5. Juli 1984 verkündetes Urteil zur Zahlung von 52.000,— DM Zug um Zug gegen Herausgabe des von der Beklagten gelieferten Compucorp CC 625-Gerätes verurteilt. Eine Zustellung an die Parteien erfolgte zunächst nicht. Das in vollständiger Form abgefaßte Urteil (SS 310 Abs. 2, 516 ZPO) gelangte erst am 18. März 1985 zur Geschäftsstelle. Inzwischen, nämlich am 3. Januar 1985, hatte die Beklagte Berufung eingelegt. Am 17. Januar 1985 hat sie dieses Rechtsmittel begründet. 3 In diesem Schriftsatz ist der Antrag angekündigt, "das Verfahren an das Landgericht Freiburg - Kammer für Handelssachen - zurückzuverweisen". Zur Begründung ist ausgeführt: "Das Urteil des Landgerichts wurde am 5. Juli 1984 verkündet. Das schriftliche Urteil ist bis heute weder abgefaßt, noch zugestellt. Es liegt der absolute Revisionsgrund des § 551 Ziff. 7 vor. Das Verfahren ist dementsprechend gemäß § 539 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen". Das Berufungsgericht hat, ohne der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die Berufung mit Beschluß vom 28. Mai 1985 als unzuläsig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und auch begründet. 2. Das Berufungsgericht meint, der Schriftsatz vom 17. Januar 1985 entspreche nicht den Erfordernissen des § 519 ZPO. Weder aus dem Antrag noch aus dessen Begründung sei ersichtlich, daß eine sachliche Änderung des landgerichtlichen Urteils erstrebt werde. Ein solches Rechtsmittel sei mangels eines auf Abänderung des angefochtenen Urteils gerichteten Antrages unzulässig. Der Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung zwar nicht ausdrücklich erklärt, sie erhalte den im ersten Rechtszug gestellten Antrag auf Abweisung der Klage aufrecht. Die Auslegung der Berufungsbegründung ergibt aber, daß sie nach wie vor eine Entscheidung nach diesem Antrag erstrebt. Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß sich die Beklagte nicht mehr gegen den Anspruch der 4 Klägerin zur Wehr setzen und eine Zurückverweisung gewissermaßen um ihrer selbst willen erreichen wollte. Der Umstand, daß sie keine Ausführungen zur materiellen Rechtslage gemacht hat, ist für die Frage der Zulässigkeit der Berufung nicht von Bedeutung, Hierfür reicht es nämlich aus, daß der Berufungskläger mit einer der Vorschrift des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entsprechenden Begründung den zugleich mit dem Antrag auf Urteilsabänderung gestellten Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung ordnungsgemäß begründet (BGH, Urteil vom 19. Februar 1976 - VII ZR 127/75 = VersR 1976, 727). Ob eine andere Entscheidung dann geboten wäre, wenn der Berufungskläger, der um Aufhebung des angefochtenen Urteils und um Zurückverweisung wegen eines Verfahrensmangels bittet, ein auf Abänderung des angefochtenen Urteiles gerichtetes Begehren mit seinem Rechtsmittel überhaupt nicht verfolgt, kann dahingestellt bleiben, weil ein solcher Sachverhalt hier nicht vorliegt. Der erkennende Senat brauchte sich deshalb nicht mit dem vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung angeführten Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 22. März 1978 (OLGZ 78, 486) auseinanderzusetzen, weil der Berufungskläger dort im Gegensatz zu dem vorliegenden Fall in der Berufungsbegründung zu dem Ausdruck gebracht hatte, daß die Entscheidung des Landgerichts in der Sache richtig sei, woraus sich ergab, daß er eine sachliche Änderung der ergangenen Entscheidung nicht anstrebte. 3. Da die Beklagte die von ihr erhobene Verfahrensrüge ordnungsgemäß begründet hat, mußte der angefochtene Beschluß aufgehoben werden. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Da der Beschluß des Berufungsgerichts bereits aus den dargelegten Gründen aufzuheben war, bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob er, wie die Beklagte meint, auch deswegen zu beanstanden ist, weil das Berufungsgericht die Beklagte vor seinem Erlaß nicht gehört hat. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war dem Berufungsgericht zu übertragen, weil sie vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhänyt (Senatsbeschluß vom 15. Dezember 1959 - VIII ZB 29/59 = VersR 1960, 181). Braxmaier Treier Dr. Brunotte Dr. Paulusch Groß