Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird^ Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht als verspätet verworfen. Juli 1973 von der Klägerin bewirkte Zustellung des erstinstanzlichen Urteils war unwirksam und hat deshalb die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt. a) Wird die Zustellung gemäß § 170 Abs. 1 ZPO durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift der Urteilsausfertigung bewirkt, so hängt die Wirksamkeit der Zustellung davon ab, daß die Abschrift in allen wesentlichen Punkten mit der Ausfertigung übereinstimmt; insbesondere muß aus ihr auch ersichtlich sein, daß der Ausfertigungsvermerk von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben worden ist (vgl. Zur Wiedergabe der Unterschrift ist Jedoch die Angabe des Namens des Urkundsbeamten nicht ausreichend, wenn dieser in Da die Erteilung der Vollstreckungsklausel eine ordnungsmäßige Urteilsausfertigung voraussetze, sei hinreichend deutlich geworden, daß mit den in Klammern gesetzten Namen auf der beglaubigten Abschrift die Unterzeichnung des Ausfertigungsvermerks und der Vollstreckungsklausel habe zu dem Ausdruck gebracht werden sollen. Daraus, daß in der beglaubigten Abschrift der Urteilsausfertigung und der Vollstreckungsklausel die Namen der Urkundsbeamten jeweils nur in Klammern wiedergegeben wurden, kann ein mit Gerichtsdingen Vertrauter zwar möglicherweise schließen, daß die Unterschriften nur versehentlich nicht in die Abschrift übernommen wurden, weil die Vollstreckungs- Es ist jedenfalls dann nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß die Unterzeichnung des Ausfertigungsvermerks versehentlich unterblieben ist, wenn, wie im vorliegenden Fall, aus der beglaubigten Abschrift auch nicht einwandfrei ersichtlich ist, daß die Vollstreckungsklausel unterzeichnet wurde. Juni 1964 - VIII ZR 286/63 aaO und BGH VersR 72, 975). Auch deshalb macht die Abschrift der Vollstreckungsklausel die Wiedergabe der Unterschrift des Urkundsbeamten auf der beglaubigten Abschrift der Urteilsausfertigung nicht entbehrlich. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen (BGH Beschl.
BUNDESGERICHTSHOF
viii zb 17/74 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Deutsche führer S
GmbH» vertreten durch ihren Ge schüft s-in Ai
Beklagten und Be schwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr und
gegen
die Firma Heinrich OHG in epp,
Str. #, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Heinrich S{ in E^MMtetr. ^ und Wilhelm P<
in HAM. S^HlÄstr.
Klägerin und Beschwerdegegnerin 9
Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 197^ durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Braxmaier, Hoffmann und Merz
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. März 1974 aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird^
Gründe :
Das Landgericht verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 19# Juni 1973, an die Klägerin 16 435,87 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die gegen dieses Urteil am 24. Oktober 1973 eingelegte Berufung verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 26. März 1974 als unzulässig. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht als verspätet verworfen.
Am 24. Oktober 1973, als die Berufungsschrift beim Oberlandesgericht einging, war die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen.
1. Die am 31. Juli 1973 von der Klägerin bewirkte Zustellung des erstinstanzlichen Urteils war unwirksam und hat deshalb die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
a) Wird die Zustellung gemäß § 170 Abs. 1 ZPO durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift der Urteilsausfertigung bewirkt, so hängt die Wirksamkeit der Zustellung davon ab, daß die Abschrift in allen wesentlichen Punkten mit der Ausfertigung übereinstimmt; insbesondere muß aus ihr auch ersichtlich sein, daß der Ausfertigungsvermerk von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben worden ist (vgl. BGH Urt. vom 10. Juni 1964
- VIII ZR 286/63 = LM ZPO § 317 Nr. 8 = MDR 64,
916; Beschl. vom 9. Februar 1971 - VI ZB 19/70 = VersR 1971, 470).
b) Die beglaubigte Abschrift der Urteilsausfertigving läßt hier indes nicht einwandfrei erkennen, daß der Ausfertigvings vermerk vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben worden war. An der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle ist lediglich der in Klammern gesetzte Name des Ur-kundsbeamten wiedergegeben. Zur Wiedergabe der Unterschrift ist Jedoch die Angabe des Namens des Urkundsbeamten nicht ausreichend, wenn dieser in
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Klammern gesetzt wird« Sie ist dann nur ein Hinweis darauf, daß der Urkundsbeamte diesen Namen trägt, besagt aber nicht, daß der Ausfertigungsvermerk auf der vollstreckbaren Ausfertigung von ihm unter-schrieben wurde (vgl. BGH Urt. vom 10. Juni 1964 aaO).
c) Das Berufungsgericht meint allerdings, hier sei ausnahmsweise die Angabe des in Klammem gesetzten Namens des Urkundsbeamten ausreichend gewesen. Auf die Wiedergabe des Ausfertigungsvermerks folge nämlich die Abschrift der unter einem späteren Datum und von einem anderen Beamten der Geschäftsstelle des Landgerichts erteilten Vollstreckungsklausel, die den Namen dieses Beamten ebenfalls in Klammern wiedergebe. Da die Erteilung der Vollstreckungsklausel eine ordnungsmäßige Urteilsausfertigung voraussetze, sei hinreichend deutlich geworden, daß mit den in Klammern gesetzten Namen auf der beglaubigten Abschrift die Unterzeichnung des Ausfertigungsvermerks und der Vollstreckungsklausel habe zu dem Ausdruck gebracht werden sollen.
Dieser Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Daraus, daß in der beglaubigten Abschrift der Urteilsausfertigung und der Vollstreckungsklausel die Namen der Urkundsbeamten jeweils nur in Klammern wiedergegeben wurden, kann ein mit Gerichtsdingen Vertrauter zwar möglicherweise schließen, daß die Unterschriften nur versehentlich nicht in die Abschrift übernommen wurden, weil die Vollstreckungs-
klausel nicht erteilt wird, bevor der Ausfertigungsvermerk unterschrieben ist. Die Schlußfolgerung, der Ausfertigungsvermerk müsse unterschrieben gewesen sein, bevor die Vollstreckungsklausel erteilt wurde, ist aber nicht zwingend. Es ist jedenfalls dann nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß die Unterzeichnung des Ausfertigungsvermerks versehentlich unterblieben ist, wenn, wie im vorliegenden Fall, aus der beglaubigten Abschrift auch nicht einwandfrei ersichtlich ist, daß die Vollstreckungsklausel unterzeichnet wurde.
Überdies soll sich der Zustellungsempfänger aus der ihm zu übergebenden beglaubigten Abschrift der Urteilsausfertigung davon überzeugen können, daß ihm eine ordnungsmäßige Urteilsausfertigung zugestellt wurde. Er darf insoweit nicht lediglich auf Schlußfolgerungen verwiesen werden, weil ihm nicht zuzu demuten ist, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abschrift bei der Zustellung nachzuprüfen (vgl. BGH Urt. vom 10. Juni 1964 - VIII ZR 286/63 aaO und BGH VersR 72, 975). Auch deshalb macht die Abschrift der Vollstreckungsklausel die Wiedergabe der Unterschrift des Urkundsbeamten auf der beglaubigten Abschrift der Urteilsausfertigung nicht entbehrlich.
2. Ist hiernach die Urteilszustellung am 31. Juli 1973 nicht wirksam erfolgt, so war die am 24. Oktober 1973 eingelegte Berufung rechtzeitig. Der sie verwerfende Beschluß war daher aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen (BGH Beschl. vom 13. Dezember 1959 - VIII ZB 29/59 = VersR I960, 181).
Hoffmann
Merz
Dr. Haidinger
Claßen
Braxmaier