Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Messner, Braxmaier und Dr. Hiddemann in der Sitzung vom 26.Mai 1971 beschlossen: Februar 1971 insoweit aufgehoben, als die gegen die Beklagte gerichtete Berufung des Klägers als unzulässig verworfen worden ist. Das Urteil ist dem Kläger von Kalz am 20. nuar 1971, hat der Kläger gegenüber beiden Beklagten Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 20. In dem angefochtenen Beschluß hat das Kammergericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, soweit auch seine Berufung gegen die Beklagte als unzulässig verworfen worden ist. Das Berufungsgericht hat die gegen die Beklagte gerichtete Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen. November 1970 zugestellt hat, ist auf den Lauf der Berufungsfrist im Verhältnis des Klägers zur Beklagten ohne Einfluß. Demnach war der angefochtene Beschluß insoweit aufzuheben, als er auch die gegen die Beklagte gerichtete Berufung als unzulässig verworfen hat.
BUNDESGERICHTSHOF VTII ZB 17/71 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Heinz A » »Service, Autovermietung 69, Inhaber der Firma m Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt gegen die Kauffrau Margarethe der Firma Küchen -Straße , Inhaberin Beklagte und Beschwerdegegneri - Prozeßbevollmächtigter Reclrtsanwalt Hors^S^^lHI in II. Instanz: P^BBHBI^PStraße | 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Messner, Braxmaier und Dr. Hiddemann in der Sitzung vom 26.Mai 1971 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Februar 1971 insoweit aufgehoben, als die gegen die Beklagte gerichtete Berufung des Klägers als unzulässig verworfen worden ist. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe : Der Kläger hat von der Beklagten und dem Tischler KBB> dem früheren Beklagten zu 2), als Gesamtschuldnern Schadensersatz wegen der Beschädigung eines bei ihm gemieteten Kraftfahrzeugs verlangt. Mit Urteil vom 1. Oktober 1970 hat das Landgericht Berlin der Klage teilweise stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger von Kalz am 20. November 1970 und von der Beklagten am 3.Dezember 1970 zugestellt worden. Am Montag, dem 4. Ja- nuar 1971, hat der Kläger gegenüber beiden Beklagten Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 20. Januar 1971 begründet. Mit der Berufungseinlegung hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. In dem angefochtenen Beschluß hat das Kammergericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, soweit auch seine Berufung gegen die Beklagte als unzulässig verworfen worden ist. Die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die gegen die Beklagte gerichtete Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen. Diese Berufung ist formund fristgerecht eingelegt und begründet worden. Da die Beklagte das Urteil erst am 3. Dezember 1970 zugestellt hat, lief ihr gegenüber die Berufungsfrist erst am Montag, dem 4. Januar 1971, ab. An diesem Tage ist die Berufung bei Gericht eingegangen. Daß der frühere Beklagte zu 2) das Urteil bereits am 20. November 1970 zugestellt hat, ist auf den Lauf der Berufungsfrist im Verhältnis des Klägers zur Beklagten ohne Einfluß. Nach § 61 ZPO gereicht die Handlung eines Streitgenossen dem andern Streitgenossen weder zu dem Vorteil noch zu dem Nachteil. Daraus folgt, daß die Berufungsfrist für Jeden Streitgenossen Besonders mit der von ihm oder an ihn bewirkten Zustellung des Urteils beginnt (Stein/ Jonas/Grunsky, ZPO 19. Aufl. § 516 Anm. II 2 a). Inwieweit dies auch bei notwendiger Streitgenossenschaft gilt, braucht nicht entschieden zu werden. Denn die Beklagte und Kalz, die als Gesamtschuldner aus einem Mietvertrag und aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen werden, sind keine notwendigen Streitgenossen. Demnach war der angefochtene Beschluß insoweit aufzuheben, als er auch die gegen die Beklagte gerichtete Berufung als unzulässig verworfen hat. Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Dr. Messner Braxmaier Dr Hiddemann