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BGH · Tin zb 17/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Tin zb 17/67

Die Klägerin legte gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14* Juli 1965 nach Bewilligung des Armenrechts am 3« März 1966 Berufung ein mit dem Anträge , ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren» Diesem Antrag entsprach das Berufungsgericht durch Beschluß vom 9« März 1966, der dem Frozeßbevollmächtigten der Klägerin laut Empfangsbekenntnis am 23» März 1966 zugestellt worden ist» Die Frist zur Begründung der Berufung lief am Montag, dem 4» April 1966 ab» Am 20» April 1966 reichte die Klägerin durch ihren Frozeßbevollmächtigten die Berufungsbegrün« dung ein» Sie beantragte am 22» April 1966, ihr wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen» Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag abgewiesen und gleichzeitig die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen» Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin* mit der sie beantragt* den Beschluß des Berufungsgerichts aufzuheben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen. Der dem Berufungsgericht vorgelegte Pristenkalender wies aus* daß der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist durch die Sekretärin 1^^^ für den 21. J)as Berufungsgericht hat angenommen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Berechnung der Berufungsbegrlin-dungsfrist deshalb nicht seiner Sekretärin habe überlassen dürfen, weil die Berufung mit einem Y/iedereinsetzungsantrag eingelegt worden war, und sich daraus Zweifel über die Berechnung der Begründungsfrist auch für eine geschulte Bürokraft ergäben» 20 Die sofortige Beschwerde macht geltend, der Wiedereinsetzungsbeschluß sei dem Prozoßbevollraächtigten der Klägerin persönlich vorgelegt worden«, Er habe darauf die Sekretärin Loder angewiesen, die Berufungsbegründungsfrist im Terminkalender zu vermerken, und sich dabei darauf verlassen dürfen, daß seine, bei ihm über 18 Jahre tätige Bürovorsteher in, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist richtig eintragen werde, nachdem sie in ihrer langjährigen Tätigkeit die Fristen stets richtig berechnet und ohne jegliche Beanstandung eingetragen habe« Ben oben wiedergegebenen Erklärungen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist zu entnehmen, daß in dieser Sache mit seiner Billigung davon abgesehen wurde, den Ablauf der Begründungsfrist im Terminkalender vorzu demerken, als dio Berufung mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingelegt wurde« In dieser Unterlassung liegt somit ein eigenes Verschulden des Prozoßbovollmächtigten der Klägerin, das ihr nach § 232 Abs«2 ZPO anzurechnen ist« Bie Unterlassung ist für die Versäumung der Frist auch ursächlich, weil bei richtiger Handhabung der Fristenkontrolle der Ablauf der Begründungsfrist im Terminkalender bereits bei Einlegung der Berufung zutreffend vorgemerkt worden wäre« Es fehlt zudem an einer ausreichenden Glaubhaftmachung dafür, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin seine Bürovorsteherin ausreichend über den lauf der Begründungsfrist in Fällen der hier vorliegenden Art unterrichtet hatte» Wenn er es selbst nicht für erforderlich hielt, daß der Ablauf der Begründungsfrist bereits bei Einlegung des Rechtsmittels in dem Fristenkalender vermerkt v/urde, so kann nicht davon ausgegangen werden, daß seine Bürovorsteherin eine richtige Fristenkontrolle ausübte und über den lauf der Begründungsfrist in einem Falle, in dem die Berufung zugleich mit einem Wiedereinsetzungsantrag eingelegt wurde, ausreichend unterrichtet war» Babel kann dahingestellt bleiben, ob auf ein eigenes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auch daraus zu schließen ist, daß er, wie sich seinem Schriftsatz vom 16» März 1966 entnehmen läßt, damals die Sache erneut bearbeitet hat, ohne dabei darauf zu achten, daß seine Handakten noch keinen Vermerk über die Eintragung der Beru-fungsbegründungsfrist im Fristenkalender enthielten»

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungBerufungsbegründungsfristFristBegründungsfristBerufungsgerichtMärzAblaufSekretärinKlägerin

Volltext der Entscheidung

Ä.- «\:
BUNDESGERICHTSHOF^^
Tin zb 17/67	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Viktoria
 in P|
Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr«, August
 in
-Straße
 gegen
Frau Franziska (genannt Fanny) £| in	SflHBO
geh.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
\ t.
 
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 26. April 1967 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl9 Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des öo Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24 o Februar 1967 v/ird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen»
Gründe :
Die Klägerin legte gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14* Juli 1965 nach Bewilligung des Armenrechts am 3« März 1966 Berufung ein mit dem Anträge , ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren» Diesem Antrag entsprach das Berufungsgericht durch Beschluß vom 9« März 1966, der dem Frozeßbevollmächtigten der Klägerin laut Empfangsbekenntnis am 23» März 1966 zugestellt worden ist» Die Frist zur Begründung der Berufung lief am Montag, dem 4» April 1966 ab» Am 20» April 1966 reichte die Klägerin durch ihren Frozeßbevollmächtigten die Berufungsbegrün« dung ein» Sie beantragte am 22» April 1966, ihr wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen» Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag abgewiesen und gleichzeitig die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen»
 
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin* mit der sie beantragt* den Beschluß des Berufungsgerichts aufzuheben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet o
1. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat* wurde der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in dem im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin geführten Pristen-kalender zunächst nicht vorgemerkt. Die Klägerin hat den Wiedereinsetzungsantrag damit begründet* die Bürovorstohe-rin ihres Prozeßbevollmächtigten* Prau	babe	nach
 Eingang des Wiedereinsetzungsbeschlusses vom 9o März 1966 im Pr is tenka lender versehentlich den 22. März 1966 als Fristbeginn der Berufungsbegründung eingetragen und deshalb den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf den 21, April 1966 vermerkt. Dazu hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei seiner Anhörung durch das Berufungsgericht laut Sit-zungsniederschrift vom 3* Pebruar 1967 folgendes erklärt:
"Normalerweise ist es in meiner Kanzlei so, daß die Berufungsbegründungsfrist schon mit Einlegung der Berufung im Fristenkalender vorgemerkt wird.
Das geschieht größtenteils durch meine Sekretärin*
Prau IflB* manchmal auch durch mich selbst. Im vorliegenden Pall geschah eine solche Eintragung der Berufungsbegründungsfrist mit Berufungseinlegung (23« März 1966) nicht* weil ich die Bewilligung der Wiedereinsetzung abwarten wollte0"
Der dem Berufungsgericht vorgelegte Pristenkalender wies aus* daß der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist durch die Sekretärin 1^^^ für den 21. April 1966 vorge-
 
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merkt worden ist-,
J)as Berufungsgericht hat angenommen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Berechnung der Berufungsbegrlin-dungsfrist deshalb nicht seiner Sekretärin habe überlassen dürfen, weil die Berufung mit einem Y/iedereinsetzungsantrag eingelegt worden war, und sich daraus Zweifel über die Berechnung der Begründungsfrist auch für eine geschulte Bürokraft ergäben»
20 Die sofortige Beschwerde macht geltend, der Wiedereinsetzungsbeschluß sei dem Prozoßbevollraächtigten der Klägerin persönlich vorgelegt worden«, Er habe darauf die Sekretärin Loder angewiesen, die Berufungsbegründungsfrist im Terminkalender zu vermerken, und sich dabei darauf verlassen dürfen, daß seine, bei ihm über 18 Jahre tätige Bürovorsteher in, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist richtig eintragen werde, nachdem sie in ihrer langjährigen Tätigkeit die Fristen stets richtig berechnet und ohne jegliche Beanstandung eingetragen habe«
Biese Ausführungen werden der Sachlage nicht gerecht»
Ben oben wiedergegebenen Erklärungen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ist zu entnehmen, daß in dieser Sache mit seiner Billigung davon abgesehen wurde, den Ablauf der Begründungsfrist im Terminkalender vorzu demerken, als dio Berufung mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingelegt wurde« In dieser Unterlassung liegt somit ein eigenes Verschulden des Prozoßbovollmächtigten der Klägerin, das ihr nach § 232 Abs«2 ZPO anzurechnen ist« Bie Unterlassung ist für die Versäumung der Frist auch ursächlich, weil bei richtiger Handhabung der Fristenkontrolle der Ablauf der Begründungsfrist im Terminkalender bereits bei Einlegung der Berufung zutreffend vorgemerkt worden wäre« Es fehlt zudem an einer ausreichenden
 Glaubhaftmachung dafür, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin seine Bürovorsteherin ausreichend über den lauf der Begründungsfrist in Fällen der hier vorliegenden Art unterrichtet hatte» Wenn er es selbst nicht für erforderlich hielt, daß der Ablauf der Begründungsfrist bereits bei Einlegung des Rechtsmittels in dem Fristenkalender vermerkt v/urde, so kann nicht davon ausgegangen werden, daß seine Bürovorsteherin eine richtige Fristenkontrolle ausübte und über den lauf der Begründungsfrist in einem Falle, in dem die Berufung zugleich mit einem Wiedereinsetzungsantrag eingelegt wurde, ausreichend unterrichtet war»
Babel kann dahingestellt bleiben, ob auf ein eigenes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auch daraus zu schließen ist, daß er, wie sich seinem Schriftsatz vom 16» März 1966 entnehmen läßt, damals die Sache erneut bearbeitet hat, ohne dabei darauf zu achten, daß seine Handakten noch keinen Vermerk über die Eintragung der Beru-fungsbegründungsfrist im Fristenkalender enthielten»
3o Demnach ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuv;eisen<>
Dr* Haidinger	Artl	Dr»	Messner
 Mormann
Braxmaier