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BGH · VIII ZB 16/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 16/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Paulusch, Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Woist am 30. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Die Beklagte hat ihre rechtzeitig eingelegte Berufung gegen das sie zur Zahlung verpflichtende Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Januar 1997, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und hierzu unter Glaubhaftmachung vorgetragen: November 1996 habe ihre Prozeßbevollmächtigte das Kanzleipersonal angewiesen, die Rechtsmittelschrift noch am selben Tage zur Post zu bringen. Die Rechtsanwältin sei deshalb davon ausgegangen, der Schriftsatz werde, dem normalen Postlauf entsprechend, am nächsten Tag bei Gericht eingehen. Dezember 1996, einem Freitag, sei aufgefallen, daß das mit der Berufungseinlegung dem Kammergericht zugesandte angefochtene Urteil noch nicht zurückgeschickt worden sei und sich bei den Handakten auch keine Mitteilung des Kammergerichts über den Eingang der Berufungsschrift bei den Handakten befinde. Dies habe sie für noch rechtzeitig halten dürfen, weil die Begründungsfrist erst mit Ablauf des 30. November 1996 zur Post gegeben worden und deshalb am Tag darauf bei Gericht eingegangen wäre. April 1997 die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und zugleich die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt dafür zu sorgen, daß das mutmaßliche Ende der Begründungsfrist bei oder alsbald nach Absendung der Berufungsschrift im Fristenkalender notiert und dieser Vermerk überprüft und gegebenenfalls korrigiert wird, sobald das genaue Eingangsdatum der Berufungsschrift durch die gerichtliche Eingangsbestätigung bekannt wird (BGH, Beschl. nahmsweise eine Eingangsbestätigung, hat der Rechtsanwalt eigenverantwortlich durch Nachfrage bei Gericht den Eingang der Berufungsschrift und damit das Ende der Beru- 2. Im Streitfall hat es die Prozeßbevollmächtigte vorwerfbar unterlassen, sich rechtzeitig über den Eingang ihrer Rechtsmittelschrift zu vergewissern. Angesichts dieser Umstände entlastet es die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nicht, daß sie am Freitag, den 27. Dezember 1996, gegen 13.00 Uhr vergeblich versucht hat, die Geschäftsstelle des Gerichts telefonisch zu erreichen. Dies gilt um so mehr, als sie es bei diesem Versuch belassen und auch nicht dafür gesorgt hat, daß die Berufungsbegründung noch am selben Tag bei Gericht abgegeben wurde. Dazu hatte sie Anlaß, weil das Fehlen der gerichtlichen Eingangsbestätigung nunmehr entdeckt und damit die Unsicherheit über den tatsächlichen Fristablauf offenkundig war.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungsschriftProzeßbevollmächtigteBeschwerdeführerin30EingangZB27

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 16/97
vom 30. Juli 1997 in dem Rechtsstreit
 Gudrun
Straße
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagte und Beschwerdeführerin
 Rechtsanwältin
*r
gegen
S.p.A., vertreten durch den Geschäftsführer Via Ci	—
Italien,
 Klägerin und Beschwerdegegnerin
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Koll.
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Paulusch, Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Woist am 30. Juli 1997
beschlossen:
I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. April 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Beschwerdewert beträgt 320.566 DM.
Gründe:
I. Die Beklagte hat ihre rechtzeitig eingelegte Berufung gegen das sie zur Zahlung verpflichtende Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Oktober 1996 erst mit am 30. Dezember 1996 beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Berufungsbegründungsfrist endete mit Ablauf des 27. Dezember 1996.
1. Nach gerichtlichem Hinweis auf den verspäteten Eingang, ihr zugestellt am 13. Januar 1997, hat die Be-
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klagte mit Schriftsatz vom 23. Januar 1997, eingegangen beim Kammergericht am 24. Januar 1997, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und hierzu unter Glaubhaftmachung vorgetragen:
Nach Fertigung der Berufungsschrift am 27. November 1996 habe ihre Prozeßbevollmächtigte das Kanzleipersonal angewiesen, die Rechtsmittelschrift noch am selben Tage zur Post zu bringen. Die Rechtsanwältin sei deshalb davon ausgegangen, der Schriftsatz werde, dem normalen Postlauf entsprechend, am nächsten Tag bei Gericht eingehen. Infolge eines Büroversehens sei die Berufungsschrift entgegen ihrer Anweisung nicht zur Post gegeben, sondern noch am 27. November 1996 in den Briefkasten der Annahmestelle des Kammergerichts eingeworfen worden. Am 18. und erneut am 23. Dezember 1996 seien der Bevollmächtigten die Handakten vorgelegt worden. Erst bei Fertigung des Begründungsschriftsatzes am 27. Dezember 1996, einem Freitag, sei aufgefallen, daß das mit der Berufungseinlegung dem Kammergericht zugesandte angefochtene Urteil noch nicht zurückgeschickt worden sei und sich bei den Handakten auch keine Mitteilung des Kammergerichts über den Eingang der Berufungsschrift bei den Handakten befinde. Um 13.00 Uhr habe die Rechtsanwältin an diesem Tag vergeblich versucht, die Geschäftsstelle des Kammergerichts telefonisch zu erreichen. Um möglichen Unregelmäßigkeiten im Postverkehr zwischen Weihnachten und Neujahr vorzubeugen, habe die Bevollmächtigte am Montag, den 30. Dezember 1996, die Berufungsbegründung selbst bei Gericht abgegeben. Dies habe sie für noch rechtzeitig halten dürfen, weil die Begründungsfrist erst mit Ablauf des 30. Dezember 1996 geendet
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hätte, wenn die Berufungseinlegung ihrer Anweisung gemäß am 27. November 1996 zur Post gegeben worden und deshalb am Tag darauf bei Gericht eingegangen wäre.
2. Das Kammergericht hat mit Beschluß vom 4. April 1997 die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und zugleich die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 16. Mai 1997 zugestellten Beschluß richtet sich die am 30. Mai 1997 eingegangene sofortige Beschwerde.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Beschwerdeführerin zu Recht Wiedereinsetzung versagt und deren Berufung verworfen, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten beruht und dies der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt dafür zu sorgen, daß das mutmaßliche Ende der Begründungsfrist bei oder alsbald nach Absendung der Berufungsschrift im Fristenkalender notiert und dieser Vermerk überprüft und gegebenenfalls korrigiert wird, sobald das genaue Eingangsdatum der Berufungsschrift durch die gerichtliche Eingangsbestätigung bekannt wird (BGH, Beschl. v. 15. Oktober 1996 - XII ZB 126/96 = FamRZ 1997, 415; v. 6. Februar 1997 - III ZB 97/96 = VersR 1997,	642	f,	jeweils	m.w.N.). Fehlt aus-
nahmsweise eine Eingangsbestätigung, hat der Rechtsanwalt eigenverantwortlich durch Nachfrage bei Gericht den Eingang der Berufungsschrift und damit das Ende der Beru-
Beschl.
v.
 
fungsbegründungsfrist festzustellen (BGH,
 15. Oktober 1996 - aaO).
2. Im Streitfall hat es die Prozeßbevollmächtigte vorwerfbar unterlassen, sich rechtzeitig über den Eingang ihrer Rechtsmittelschrift zu vergewissern. Die ihr obliegende Sorgfalt gebot es, bereits am 18. Dezember 1996 entsprechende Nachforschungen anzustellen. An diesem Tag wurden ihr die Akten gemäß der notierten Vorfrist erstmals vorgelegt. Damit entstand ihre persönliche Verpflichtung zur Überprüfung des bisher nur als mutmaßlich zutreffend eingetragenen Fristablaufs (Senatsbeschl. v. 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94	=	NJW 1994,	2831 unter 1). Diese Ver-
pflichtung traf die Anwältin unabhängig davon, ob sie sich sogleich zur Bearbeitung der Sache entschloß (BGH, Beschl. v. 14. Januar 1997 - VI ZB 24/96 = VersR 1997, 598). Diese Überprüfung unterließ die Anwältin auch am 23. Dezember 1996, als ihr die Akten erneut im Hinblick auf die ablaufende Begründungsfrist vorgelegt wurden.
Angesichts dieser Umstände entlastet es die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nicht, daß sie am Freitag, den 27. Dezember 1996, gegen 13.00 Uhr vergeblich versucht hat, die Geschäftsstelle des Gerichts telefonisch zu erreichen. Dies gilt um so mehr, als sie es bei diesem Versuch belassen und auch nicht dafür gesorgt hat, daß die Berufungsbegründung noch am selben Tag bei Gericht abgegeben wurde. Dazu hatte sie Anlaß, weil das Fehlen der gerichtlichen Eingangsbestätigung nunmehr entdeckt und damit
 die Unsicherheit über den tatsächlichen Fristablauf offenkundig war. Bei einem Eingang am 27. Dezember 1996 wäre die Berufungsbegründungsfrist noch gewahrt worden.
Dr. Deppert
 Dr. Paulusch	Dr.
Wiechers
 Dr. Woist
 Beyer