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BGH · VIII ZB 16/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 16/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Wischers beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs.4 Satz 1 ZPO). Der Wiedereinsetzungsantrag hätte im übrigen auch in der Sache keinen Erfolg haben können, weil die Klägerin keine der in § 233 ZPO genannten Fristen versäumt hat, ihre Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe durch das Landgericht darüber hinaus durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 14. März 1993 und des Vorsitzenden der 8.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
VorsitzendeOberlandesgerichts23MärzBeschlußZPOBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
VIII ZB 16/93
vom 23. Juni 1993
in dem Rechtsstreit
 Erika-Angelika
 Istraße
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 gegen
"W0' s WM the iMMM rl den Geschäftsführer, Giancarlo CI
e mm,
 GmbH", vertreten durch Straße M<
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
und Partner,
2*
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Juni 1993
durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Wischers
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. April 1993 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe :
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Der Wiedereinsetzungsantrag hätte im übrigen auch in der Sache keinen Erfolg haben können, weil die Klägerin keine der in § 233 ZPO genannten Fristen versäumt hat, ihre Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe durch das Landgericht darüber hinaus durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 14. Dezember 1992 bereits vor Stellung des Antrages zurückgewiesen worden war. Auf die Verfügungen des Mitglieds des Hilfszivilsenats 18 a des Oberlandesgerichts
3
vom 24. März 1993 und des Vorsitzenden der 8. Zivilkammer des Landgerichts vom 30. März 1993 wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 8.800,— DM (Kosteninteresse der Klägerin nach Maßgabe der Antragsbeschränkung im Schriftsatz vom 23. Januar 1993).
Wolf
 Dr. Paulusch