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BGH · VIII ZB 16/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 16/78

Februar 1978 legte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten Berufung ein und beantragte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Das Berufungsgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück, weil die in § 234 ZPO für den Wiedereinsetzungsantrag bestimmte zweiwöchige Frist nicht gewahrt sei. Januar 1978 aus dem Verkündungsvermerk des zugestellten Urteils ersehen können, daß die Berufungsfrist versäumt worden sei. Damit sei das für die Versäumung der Berufungsfrist maßgebliche Hindernis behoben gewesen, so daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten bis 26. 1. Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Berufungsfrist versäumt worden. Dezember 1976 (BGBl I 3281) sind die Vorschriften des neuen Rechts zur Einlegung von Rechtsmitteln nur anzuwenden, wenn das Urteil nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes grundsätzlich also nach dem 1. Januar 1978 zugestellten Urteils ersehen konnte, daß die Frist des § 516 a.F. ZPO abgelaufen war. Die Beschwerde des Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
BerufungBerufungsfristProzeßbevollmächtigteBeschlußZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 16/78
BESCHLUSS
in der Beschwerdesache
 des Kaufmanns Axel H. W| in
M» W|
Istr.
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Beschwerdeführers,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Toni Gl in Fl
 rstraße
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwälte,
 und Partner, in
2

Der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 1978 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Treier
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. März 1978 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe :
Das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. März 1977 wurde am 12. Januar 1978 von Anwalt zu Anwalt zugestellt. Am 6. Februar 1978 legte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten Berufung ein und beantragte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen.
Das Berufungsgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück, weil die in § 234 ZPO für den Wiedereinsetzungsantrag bestimmte zweiwöchige Frist nicht gewahrt sei. Denn der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten habe am 12. Januar 1978 aus dem Verkündungsvermerk des zugestellten Urteils ersehen können, daß die Berufungsfrist versäumt worden sei. Damit sei das für die Versäumung der Berufungsfrist maßgebliche Hindernis behoben gewesen, so daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten bis 26. Januar 1978 Wiedereinsetzung hätte beantragen müssen.
 
Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1.	Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Berufungsfrist versäumt worden. Denn nach Art. 10 Nr. 6
der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl I 3281) sind die Vorschriften des neuen Rechts zur Einlegung von Rechtsmitteln nur anzuwenden, wenn das Urteil nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes grundsätzlich also nach dem 1. Juli 1977 (Art. 12 der Vereinfachungsnovelle) verkündet wurde. Daraus ist zu entnehmen, daß für eine Berufung gegen das am 29. März 1977 verkündete Urteil in diesem Verfahren die bisherigen Vorschriften - also auch § 516 a.F. ZPO-maßgebend sind (vgl. die Materialien zur Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 Bd. 2 S. 88 zu Nr. 53).
2.	Dann ist aber dem Berufungsgericht darin beizustimmen, daß der Wiedereinsetzungsantrag verspätet war. Denn das
 der Einlegung der Berufung entgegenstehende Hindernis war spätestens in dem Zeitpunkt behoben, in dem der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, dessen Verschulden sich der Beklagte zurechnen lassen muß, aus dem Verkündungsvermerk des am 12. Januar 1978 zugestellten Urteils ersehen konnte, daß die Frist des § 516 a.F. ZPO abgelaufen war.
- 4
•f
3.	Die Beschwerde des Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Braxmaier	Hoffmann	Wolf
 Merz
Treier