Die Erinnerung des Beklagten vom 19. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, dem im Beschwerdeverfahren das Armenrecht bewilligt war, erhielt nach Abschluß des Verfahrens gebührenfrei die Ausfertigung der Beschwerdeentscheidung vom 12. Die gemäß § 110 in Verbindung mit § 4 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nicht begründet. Da der Beklagte nicht geltend macht, daß er die ihm gebührenfrei erteilte Ausfertigung der Beschwerdeentscheidung nicht erhalten habe, ist er überdies ohne Erteilung weiterer Abschriften in der Lage, den Inhalt der ihm nach Datum und Aktenzeichen bekannten Entscheidung in anderen Verfahren einzuführen, wenn er dies als zweckdienlich ansieht. Sollte in diesen Verfahren die Vorlage des Beschlusses vom 12, Juli 1972 für erforderlich gehalten werden, so gehörten die Gebühren für den Abdruck der Entscheidung zu den Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in diesen Verfahren, Im übrigen ist die Beschwerdeentscheidung ln der Zwischenzeit in VersR 1972, 1126 veröffentlicht.
BUNDESGERICHTSHOF
viii zb 16/72 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
des Verlegers Jean-Pierre V > zur Zeit
in der Strafanstalt in BSHÜkSfllBstraße B»
Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
den Vermögensverwalte^Paul N StraßefllBL als
Eigentum der Grundstücks in
in B{ sverwalter des im AG stehenden
Kläger und Beschwerdegegner,
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 1972 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Dr. Gelhaar, Claßen,
Dr. Hiddemann und Hoffmann
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten vom 19. September 1972 gegen die Kostenanforderung vom 13. September 1972 wird gebührenfrei zurückgewiesen.
Gründe :
Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, dem im Beschwerdeverfahren das Armenrecht bewilligt war, erhielt nach Abschluß des Verfahrens gebührenfrei die Ausfertigung der Beschwerdeentscheidung vom 12. Juli 1972 und einen zusätzlichen Abdruck dieser Entscheidung« In der Folgezeit beantragte der Beklagte unter Hinweis auf das ihm gewährte Armenrecht selbst wiederholt die Erteilung zweier (weiterer) beglaubigter Abschriften der Beschwerdeentscheidung, weil er sie in einer anderen Sache benötige und legte hilfsweise "Beschwerde" ein. Der Urkundsbeamte lehnte die Erteilung der Abschriften ohne vorherige Zahlung der Schreibgebühren in Höhe von 18 DM ab (§ 110 GKG).
Die gemäß § 110 in Verbindung mit § 4 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nicht begründet.
Einer Partei steht gemäß § 91 Abs, 2 GKG nur eine gebührenfreie Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung zu. Für die arme Partei gilt grundsätzlich nichts anderes. Durch die Bewilligung des Armenrechts wird sie in dem jeweiligen Verfahren von der Berichtigung der Gerichtskosten einstweilen befreit, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (OLG München vom 15, März 1957 in NJW 1957, 1157; OLG Bremen vom 13. Januar 1969 in KostRspr Nr. 6 zu § 91 GKG). Zu diesen Kosten gehören nicht Aufwendungen zur Verwertung der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung in einem anderen Prozeß.
Da der Beklagte nicht geltend macht, daß er die ihm gebührenfrei erteilte Ausfertigung der Beschwerdeentscheidung nicht erhalten habe, ist er überdies ohne Erteilung weiterer Abschriften in der Lage, den Inhalt der ihm nach Datum und Aktenzeichen bekannten Entscheidung in anderen Verfahren einzuführen, wenn er dies als zweckdienlich ansieht. Sollte in diesen Verfahren die Vorlage des Beschlusses vom 12, Juli 1972 für erforderlich gehalten werden, so gehörten die Gebühren für den Abdruck der Entscheidung zu den Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in diesen Verfahren, Im übrigen ist die Beschwerdeentscheidung ln der Zwischenzeit in VersR 1972, 1126 veröffentlicht.
Die Erinnerung war mithin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 4 GKG.
Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Claßen
Dr. Hiddemann
Hoffmann