Dem Beschwerdeführer wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist erteilt. Januar 1972, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen worden ist, aufgehoben. Dezember 1971, den Antrag, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen, bat unter Beifügung eines Vermögenszeugnisses erneut um das Armenrecht und trug vor, daß er das versehentlich zur Habe der Strafanstalt genommene Vermögenszeugnis vom 15. Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen, legte Berufung ein und wiederholte die Bitte um Bewilligung des Armenrechts. Juni 1972 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren das Armenrecht bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet. Zur Rechtfertigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist machte der Beschwerdeführer glaubhaft, daß Rechtsanwalt den Beschluß des Beru- Die sofortige Beschwerde ist zulässig, weil dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu erteilen ist. Daß sein Antrag, für die Beschwerde das Armenrecht zu bewilligen, erst nach Ablauf der Beschwerdefrist einging, gerät ihm nicht zu dem Nachteil, weil er den Beschluß infolge der Postzensur in der Strafanstalt erst am 2. Februar 1972 erhalten hatte, daher infolge eines unabwendbaren Zufalls erst nach Ablauf der Beschwerdefrist um das Armenrecht nachsuchen konnte und sein Armenrechtsgesuch innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Beschlusses vom 10. Nachdem das in der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers liegende Hindernis mit der Bewilligung des Armenrechts und der Beiordnung eines Rechtsanwalts behoben war, ist die Beschwerde und der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist fristgerecht eingereicht worden. 1. Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß gegen eine gleichzeitige Versagung des Armenrechts und Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist Bedenken bestehen können. Da der unbemittelten Partei die Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung im Vergleich mit der bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig erschwert werden darf, ist der armen Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn nach Bewilligung des Armenrechts die Frist des § 234 ZPO versäumt wird (BVerfGE 21, 83, 86). Danach liegt es nahe anzunehmen, daß die unbemittelte Partei auch nach Versagung des Armenrechts für den Wiedereinsetzungsantrag die Möglichkeit haben muß, zu prüfen, ob sie den Antrag auf Wiedereinsetzung auf eigene Kosten verfolgen will, und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt zu beauftragen, Wiedereinsetzung gegen die infolge ihrer Mittellosigkeit versäumte Frist des § 234 ZPO zu beantragen. a) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Berufung und der Wiedereinsetzungsantrag bei dem gegebenen Sachverhalt sich gegen das Schlußurteil vom 17. Abgesehen davon wäre das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs verpflichtet gewesen, dem in Haft befindlichen Beschwerdeführer im Armenrechtsprüfungsverfahren einen zweckentsprechenden und erschöpfenden Sachvortrag zu ermöglichen und ihn auf die Voraussetzungen für die Erteilung der Wiedereinsetzung hinzuweisen, was es nicht getan hat. Rechtsirrig ist indessen, daß diese Frist dennoch versäumt sei, weil der Wiedereinsetzungsantrag des Rechtsanwalts H(|Bi erst am 5. d) Fehl geht auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei für die Versäumung der Berufungsfrist nicht ursächlich, weil Rechtsanwalt H^Hft nach Ablauf dieser Frist Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung beantragt hatte. nur dann nicht gegeben, wenn im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist dem Beklagten ein zu seiner Vertretung bereiter Anwalt zur Seite gestanden hätte (RGZ 167, 203, 206; BGH Beschluß vom 9. als unbegründet" zurückwies, hat es anscheinend zu dem Ausdruck bringen wollen, der Antrag sei hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen, weil nicht erkennbar sei, mit welchen Verteidigungsmitteln der Beschwerdeführer gegen das angefochtene Urteil Vorgehen könne. Der Beschluß des Berufungsgerichts war mithin aufzuheben und die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil es einer weiteren Klärung bedarf.Der Beschwerdeführer wird ins- . "vergessen", Berufung einzulegen, daß er vor Ablauf der Berufungsfrist das nach den Umständen ihm Zumutbare unternommen hatte, um die für die Bewilligung des Armenrechts erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und dem Berufungsgericht einzureichen, und daß er das Vermögenszeugnis vom 13.
BUNDESGERICHTSHOF viii zb 16/72 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Verlegers Jean-Pierre zur Zeit in der Strafanstalt TflHh Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Vermögensverwalter Paul N^HBk in B|__ __ r^mmm Straße als Zwangsverwalter des im Eigentum der stehenden Grundstücks m Kl Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Jürgen 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 12. Juli 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Mezger, Mormann, Braxmaier und Hoffmann. beschlossen: Dem Beschwerdeführer wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist erteilt. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Januar 1972, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen worden ist, aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe : Der in Haft befindliche Beschwerdeführer hatte gegen das am 17. Mai 1971 verkündete und nicht zugestellte Urteil der Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin am 27. Juni 1971 selbst Berufung eingelegt und um das Armenrecht für die Berufung nachgesucht. Das Armenrecht wurde mit Beschluß vom 23. Juli 1971 versagt, weil er seine Armut nicht nachgewiesen und die Erfolgsaussichten der Berufung nicht dargelegt habe. Nach Ablauf der Berufungsfrist am 18. November 1971 stellte der Beschwerdeführer wiederum selbst mit Schreiben vom 15. Dezember 1971, eingegangen am 17. Dezember 1971, den Antrag, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen, bat unter Beifügung eines Vermögenszeugnisses erneut um das Armenrecht und trug vor, daß er das versehentlich zur Habe der Strafanstalt genommene Vermögenszeugnis vom 15. September 1971 erst am 14. Dezember 1971 erhalten habe und daher am Nachweis seiner Armut gehindert gewesen sei. Am 4. Januar 1972 beantragte Rechtsanwalt de® Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen, legte Berufung ein und wiederholte die Bitte um Bewilligung des Armenrechts. Am 10. Januar 1972 versagte das Berufungsgericht das Armenrecht und wies den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück. Beide Beschlüsse wurden Rechtsanwalt am ^3. Januar 1972 zuge- stellt. Der Beschwerdeführer legte am 2. Februar 1972 selbst Beschwerde ein und bat mit Schreiben vom 5. Februar 1972, eingegangen am 8. Februar 1972, um das Armenrecht für das Beschwerdeverfahren und um Beiordnung eines Rechtsanwalts. Mit am 21. Juni 1972 zugestelltem Beschluß vom 7. Juni 1972 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren das Armenrecht bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet. - k - Zur Rechtfertigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist machte der Beschwerdeführer glaubhaft, daß Rechtsanwalt den Beschluß des Beru- fungsgerichts am 19. Januar 1972 an ihn abgesandt hatte und daß er diesen Beschluß infolge der Postzensur in der Strafanstalt erst an dem Tage erhalten hatte, an dem er seine Beschwerdeschrift verfaßt hatte, mithin am 2. Februar 1972. I. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, weil dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu erteilen ist. Er war durch seine Mittellosigkeit gehindert, Beschwerde durch einen Anwalt einzulegen. Daß sein Antrag, für die Beschwerde das Armenrecht zu bewilligen, erst nach Ablauf der Beschwerdefrist einging, gerät ihm nicht zu dem Nachteil, weil er den Beschluß infolge der Postzensur in der Strafanstalt erst am 2. Februar 1972 erhalten hatte, daher infolge eines unabwendbaren Zufalls erst nach Ablauf der Beschwerdefrist um das Armenrecht nachsuchen konnte und sein Armenrechtsgesuch innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Beschlusses vom 10. Januar 1972 einging. Nachdem das in der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers liegende Hindernis mit der Bewilligung des Armenrechts und der Beiordnung eines Rechtsanwalts behoben war, ist die Beschwerde und der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist fristgerecht eingereicht worden. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. II. 1. Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß gegen eine gleichzeitige Versagung des Armenrechts und Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist Bedenken bestehen können. Da der unbemittelten Partei die Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung im Vergleich mit der bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig erschwert werden darf, ist der armen Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn nach Bewilligung des Armenrechts die Frist des § 234 ZPO versäumt wird (BVerfGE 21, 83, 86). Danach liegt es nahe anzunehmen, daß die unbemittelte Partei auch nach Versagung des Armenrechts für den Wiedereinsetzungsantrag die Möglichkeit haben muß, zu prüfen, ob sie den Antrag auf Wiedereinsetzung auf eigene Kosten verfolgen will, und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt zu beauftragen, Wiedereinsetzung gegen die infolge ihrer Mittellosigkeit versäumte Frist des § 234 ZPO zu beantragen. Diese Möglichkeit wird ihr genommen, wenn gleichzeitig mit der Versagung des Armenrechts der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen wird. 2. Doch bedarf diese Frage hier keiner Entscheidung, weil der Beschluß des Berufungsgerichts aus anderen Gründen aufzuheben ist. a) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Berufung und der Wiedereinsetzungsantrag bei dem gegebenen Sachverhalt sich gegen das Schlußurteil vom 17. Mai 1971 richtete, obwohl dieses Urteil in dem Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Dezember /'•si' 1971 und dem Schriftsatz des Rechtsanwalts H^l vom 4. Januar 1972 nicht bezeichnet war. b) Soweit das Berufungsgericht die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags damit begründete, daß es an der Angabe der die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen fehle, ist seine Entscheidung unverständlich. Aus den Akten ergab sich, daß der Beschwerdeführer behauptete, mittellos zu sein, aber bis 14. Dezember 1971 nicht die Möglichkeit gehabt zu haben, seine Mittellosigkeit nachzuweisen. Zutrifft allerdings, daß der Beschwerdeführer die Mittel für die Glaubhaftmachung dieser Behauptung nicht angegeben hatte. Das Berufungsgericht ist indessen in anderem Zusammenhang davon ausgegangen, daß dem Beschwerdeführer bisher der Nachweis seiner Armut nicht möglich gewesen sei, wie sich aus dem Ar-imenrechtsverfahren zu 8 U 1525/72 ergebe. Gerichtskundige Tatsachen bedürfen aber gemäß § 291 ZPO keines Beweises und daher auch keiner Glaubhaftmachung. Abgesehen davon wäre das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs verpflichtet gewesen, dem in Haft befindlichen Beschwerdeführer im Armenrechtsprüfungsverfahren einen zweckentsprechenden und erschöpfenden Sachvortrag zu ermöglichen und ihn auf die Voraussetzungen für die Erteilung der Wiedereinsetzung hinzuweisen, was es nicht getan hat. c) Daß - die Glaubhaftmachung der Behauptung des Beschwerdeführers unterstellt - durch dessen Armenrechtsgesuch vom 15. Dezember 1971 die Frist des § 234 ZPO gewahrt sein könnte, hat das Berufungsgericht angenommen. Rechtsirrig ist indessen, daß diese Frist dennoch versäumt sei, weil der Wiedereinsetzungsantrag des Rechtsanwalts H(|Bi erst am 5. Januar 1972, also später als zwei Wochen nach dem 14. Dezember 1971, eingereicht wurde. Der Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers standen zwei Hindernisse entgegen. Infolge seiner Mittellosigkeit konnte er einen Anwalt mit der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages und der Einlegung der Berufung nicht beauftragen. Das Armenrecht konnte er nicht beantragen, solange er die für die Bewilligung des Armenrechts erforderlichen Unterlagen nicht hatte. Dieses Hindernis war spätestens mit der Aushändigung des Vermögenszeugnisses am 14. Dezember 1971 behoben. Dagegen bestand das Hindernis der Mittellosigkeit fort. Die arme Partei ist durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO an der Fristwahrung gehindert, bis ihr Armenrechtsgesuch beschieden ist. Das Hindernis der Mittellosigkeit wurde also erst mit der Versagung des Armenrechts behoben. Vorher hatte aber Rechtsanwalt H|H^ Wiedereinsetzung beantragt. Dieser Antrag war mithin nicht verspätet. d) Fehl geht auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei für die Versäumung der Berufungsfrist nicht ursächlich, weil Rechtsanwalt H^Hft nach Ablauf dieser Frist Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung beantragt hatte. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung wären 8 nur dann nicht gegeben, wenn im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist dem Beklagten ein zu seiner Vertretung bereiter Anwalt zur Seite gestanden hätte (RGZ 167, 203, 206; BGH Beschluß vom 9. Mai 1957 - IV ZB 52/57 = LM ZPO § 233 Nr. 75). e) Der Antrag auf Wiedereinsetzung war nach Auffassung des Berufungsgerichts unzulässig. Soweit es ihn "als unzulässig bzw. als unbegründet" zurückwies, hat es anscheinend zu dem Ausdruck bringen wollen, der Antrag sei hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen, weil nicht erkennbar sei, mit welchen Verteidigungsmitteln der Beschwerdeführer gegen das angefochtene Urteil Vorgehen könne. Das ist aber für die Frage, ob Wiedereinsetzung zu erteilen ist, ohne Belang. III. Der Beschluß des Berufungsgerichts war mithin aufzuheben und die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil es einer weiteren Klärung bedarf. Der Beschwerdeführer wird ins- . besondere glaubhaft zu machen haben, daß ihm bei Ablauf der Berufungsfrist ein ohne Vorschuß zu seiner Vertretung bereiter Anwalt nicht zur Verfügung stand, wobei zu beachten sein wird, daß er in seinem "Bericht" vom 28. Juni 1972 behauptet hatte, Rechtsanwalt habe "vergessen", Berufung einzulegen, daß er vor Ablauf der Berufungsfrist das nach den Umständen ihm Zumutbare unternommen hatte, um die für die Bewilligung des Armenrechts erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und dem Berufungsgericht einzureichen, und daß er das Vermögenszeugnis vom 13. September 1971 deswegen erst am 14. Dezember 1971 erhalten hatte, weil es versehentlich zur Habe der Strafanstalt genommen worden war (vgl. BGHZ 27, 132, 134 und 135). Erforderlichenfalls wird das Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO auf eine Erläuterung und Ergänzung der Angaben über die Mittel der Glaubhaftmachung hinwirken müssen (Stein/Jonas/Pohl ZPO 19. Aufl. § 236 Anm. III 2). IV. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war dem Berufungsgericht zu übertragen, weil sie von der Entscheidung in der Sache abhängt. Dr. Haidinger Dr. Mezger Morman Braxmaier Hoffmann