Juli 1980 gegen die Verfügung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 10. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle lehnte die Übersendung der Akten ab und wies darauf hin, daß - abgesehen davon, daß es einer näheren Angabe der gewünschten Entscheidung bedürfe -die Erteilung von Ablichtungen von der vorherigen Zahlung der Auslagen abhängig gemacht werden müsse. 1. Soweit sich der Beklagte gegen die Verweigerung der Übersendung der Akten zur Einsichtnahme wendet, ist sein Rechtsmittel als Erinnerung gemäß § 576 Abs. 1 und 3 ZPO zulässig, aber nicht begründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Partei gemäß § 299 ZPO u.U. ein Recht darauf hat, daß die Prozeßakten zur Ermöglichung der Einsichtnahme an einen auswärtigen Ort übersandt werden (vgl. 2. Soweit sich der Beklagte dagegen wendet, daß die Erteilung von Abschriften von der Zahlung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht wurde, ist gemäß §§ 64 Abs. 2, 5 Abs. 1 GKG die Erinnerung zulässig; sie ist indessen gleichfalls unbegründet. Die Erteilung weiterer Ablichtungen oder Abschriften kann gemäß § 64 GKG von der Zahlung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden. Unter den hier gegebenen Umständen hat daher der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Erteilung von Ablichtungen von der Zahlung eines Auslagenvorschusses abhängig machen können.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 21/78 BESCHLUSS VIII ZB 16/72 in dem Rechtsstreiten Jean-Pierre z.Zt. traße 39 in B Beklagten, gegen 1. die Firma R führer, GmbH, vertreten durch den Geschäftsstraße 20 in 2. den Vermögensverwalter Paul N des im Eigentum der Ri den Grundstücks Straße 87/89 in B als Zwangsverwalter ■Grundstücks-AG stehen-125 a in BflH-H4 Kläger, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: zu Rechtsanwälte Dr. in u.a. zu 2: Rechtsanwalt in Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Treier und Dr. Brunotte beschlossen: Die als Beschwerde bezeichnete Erinnerung des Beklagten vom 16. Juli 1980 gegen die Verfügung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 10. Juli 1980 wird zurückgewiesen. Gründe : Der Kläger beantragte, ihm Einsicht in die Akten VIII ZB 16/72 und VIII ZB 21/78 zu gewähren und dazu die Akten an das Amtsgericht Berlin-Tiergarten zu übersenden, sowie ihm eine Abschrift oder Ablichtung "der angefochtenen Entscheidung” zu erteilen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle lehnte die Übersendung der Akten ab und wies darauf hin, daß - abgesehen davon, daß es einer näheren Angabe der gewünschten Entscheidung bedürfe -die Erteilung von Ablichtungen von der vorherigen Zahlung der Auslagen abhängig gemacht werden müsse. Hiergegen legte der Beklagte ’’Beschwerde” ein. 1. Soweit sich der Beklagte gegen die Verweigerung der Übersendung der Akten zur Einsichtnahme wendet, ist sein Rechtsmittel als Erinnerung gemäß § 576 Abs. 1 und 3 ZPO zulässig, aber nicht begründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Partei gemäß § 299 ZPO u.U. ein Recht darauf hat, daß die Prozeßakten zur Ermöglichung der Einsichtnahme an einen auswärtigen Ort übersandt werden (vgl. dazu BGH Urteil vom 12. Dezember I960 - III ZR 191/59 « NJW 1961, 559). Denn die Prozeßakten zu VIII ZB 16/72 befinden sich unter dem Aktenzeichen 61 0 75/70 beim Landgericht Berlin, diejenigen zu VIII ZB 21/78 unter dem Aktenzeichen 10 HK 0 16845/76 beim Landgericht München; in diesen Akten sind die in den Beschwerdeverfahren VIII ZB 16/72 und VIII ZB 21/78 ergangenen Entscheidungen des Senats enthalten. 2. Soweit sich der Beklagte dagegen wendet, daß die Erteilung von Abschriften von der Zahlung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht wurde, ist gemäß §§ 64 Abs. 2, 5 Abs. 1 GKG die Erinnerung zulässig; sie ist indessen gleichfalls unbegründet. Wie der beschließende Senat im Verfahren VIII ZB 16/72 mit Beschluß vom.13. Dezember 1972 ausgeführt hat, steht auch einer armen Partei nur eine gebührenfreie Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung zu (Jetzt GKG Anl. zu § 11 Abs. 1 KV 1900 Nr. 2 a). Die Erteilung weiterer Ablichtungen oder Abschriften kann gemäß § 64 GKG von der Zahlung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden. Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 der Durchführungsvorschriften zur Kostenverfügung soll ein Vorschuß angefordert werden, wenn die Auslagen mehr als 50 DM betragen oder ein Verlust für die Staatskasse zu befürchten ist. Unter den hier gegebenen Umständen hat daher der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Erteilung von Ablichtungen von der Zahlung eines Auslagenvorschusses abhängig machen können. Braxmaier Hoffmann Wolf Treier Dr. Brunotte