Das 0berlan= desgericht hat die Berufung durch Beschluß vom 25- Juni 1965 als unzulässig verworfen' und der Klägerin die Wiedereinsetzung versagt. März 1965 die Kostenabrechnung mit seinem Bürovorsteher und diktierte am folgenden Tage die Kostenrechnung sowie das Begleitschreiben an die Klägerin* Dabei ordnete er an, ihm die Akte unverzüglich wieder vorzulegen«, Die Kopie des Anschreibens an die Klägerin vom 18. März 1965 abgesandt worden* Rechtsanwalt Dr« Sc^HP rechnete damit, daß ihm die Akte an diesem Tage wieder vorgelegt werde« Dies ist unterblieben* März 1965 morgens wurde die Versäumung der Berufungsfrist festgestellt * Erst an diesem Tage bekam Rechtsanwalt Dr« Scflp die Akte wieder zu Gesicht. Die Berufungsfrist war in dem in seinem Büro geführten Fristenkalender unter Eintragung einer Vorfrist auf den 18« März 1965 und auf den 22« März 1965 notiert worden. März 1965 dem Bürovorsteher vorgelegt wurde, so kann die Bearbeitung der Wiedervorlage durch ihn deshalb unterblieben sein, weil er an diesem Tage seine Frau ins Krankenhaus bringen mußte und deshalb zeitweilig abwesend war« Das Berufungsgericht ist der Auffassung, Rechtsanwalt Dr. ScfllB hätte die Sache, nachdem ihm der Auftrag zur Ein-legung der Berufung im Verlaufe der Besprechung am 16* März 1965 erteilt worden war, bis zur Erledigung der zur Einlegung des Rechtsmittels notwendigen Verfügungen nicht mehr aus den Augen lassen dürfen* Zu einer sorgfältigen Überwachung der Fristwahrung durch ihn selbst habe umsomehr Veranlassung bestanden, als die Handakten mit Rücksicht auf die von ihm am 18o März 1965 diktierte: Kostenrechnung anderweit in den Geschäftsgang gelangten* Dadurch sei die Gefahr der Versäumung der Berufungsfrist erhöht worden« Das hätte Rechtsanwalt Dr. Sc^B erkennen müssen. wie er versichert habe, am 18«.März 1965 eine Überprüfung vorgenommen, und dabei festgestellt habe, daß die Büroangestellte Li§HB den in Fällen der Eintragung einer Vorfrist üblichen Kontrollzettel ordnungsmäßig ausgeschrieben habe, mit dem sonst üblicherweise die Akte wieder vorgelegt zu werden pflegte. » LM Nr, 16 zu § 233 (Ec) ZPO ausgesprochen, für den Regelfall könne ein Anwalt, dem eine Fristsache zur Bearbeitung-rechtzeitig vorgelegt worden ist, seiner Sorgfaltspflicht nur genügen, wenn er eine solche ihm vorgelegte Sache hinsichtlich der Fristwahrung nicht aus den Augen läßt«, Im vorliegenden Falle war die Akte jedoch Rechtsanwalt Dr« Schütz noch nicht wegen der im Fristenkalender notierten Vorfrist vorgelegt worden. März 1965 geschildert worden ist, wird an dem Tage, auf den die Vorfvist eingetragen ist, ein Kontrollzettel ausgeschrieben und an die Akte geklammert, mit dem diese dann als Fristsache zur Vorlage kommt. Wenn dies nicht rechtzeitig nachgeholt wurde, so beruht das auf einem Versagen der Bürokraft des bevollmächtigtön Rechtsanwalts, das für die Partei einen unabwendbaren Zufall darstellt . Rechtsanwalt Dr. ScH^trifft daneben kein eigenes Verschulden» Denn er durfte damit rechnen, daß ihm die Akte aufgrund des im Büro geführten Fristenkalenders so rechtzeitig vorgelegt werde, daß die Berufungsfrist gewahrt werden konnte» Das gilt auch dann, wenn er selbst, wovon aus-augehen ist, beim Diktat der Kostenrechnung und des Anschreibens am 18» März 1965 mit dem bevorstehenden Ablauf der Berufungsfrist rechnen mußte. Mai 1965 glaubhaft gemacht hat, die Anweisung gegeben, daß ihm die Akte u^-n verzüglich wieder vorgelegt -werde„ Der Rechtsanwalt war unter diesen Umständen nicht verpflichtet, noch weitere Vorkehrungen zu treffen, um die Wahrung der Berufungsfrist aicherzusteHlen. Deshalb ist der Klägerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist zu gewähren.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein ZPO §§ 2?2 Ca, 233 Fc Zur Frage, ob die Versäumung der Berufungsfrist ihren Grund in einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten hat, der am 7» Tage vor Ablauf der Berufungsfrist beauftragt worden war, für die Einlegung der Berufung zu sorgenjUnd sich hierfür auf Wiedervorlage der Handakten verlassen hat0 BGH, Besohl, v. 6. Oktober 1965 - VIII ZB 16/65 - OIG Schlesw LG Lübeck BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 16/65 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma "LeBBBIBIB” Fischkonservenfabrik Wilhelm KBS* GmbH & Co. KG in L0IB-SchBBfe> FflHBstr, vertreten durch ihren Geschäftsführer Oswald B( daselbst„ - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt gegen die Firma J. Hinr. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Fischmehl- und Tranföbriken in Br^BHBH^^han-delnd unter der Firma ihrer Zweigniederlassung in LBHfe~ Sch^BB» FBBBstraße 4P, vertreten durch ihren Geschäfts- führer Herbert Wl in Br< - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Beklagte und Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt 2 / Der VIII«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger‘und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr o InG zger und Dr.-Messner beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25» Juni 1965 auf-gehoben B Der Klägerin wird die' Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der. Berufung gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Lübeck vom 2«, Februar 1965 erteilt 0 Gründe : Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Berufungsfrist, die am Montag, dem 22. März ''965 ablief, versäumt und am 30. März 1965 mit dem Antrag auf Wiedereinsetzungen den vorigen Stand Berufung e-ngelegt. Das 0berlan= desgericht hat die Berufung durch Beschluß vom 25- Juni 1965 als unzulässig verworfen' und der Klägerin die Wiedereinsetzung versagt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Klägerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ihr die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Beklagte hat dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht widersprochen. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Hach der Darstellung der Klägerin beruht die Versäumung der Berufungsfrist auf folgenden, glaubhaft gemachten Umständen: Am 16. März 1965 beauftragte die Klägerin bei einer mündlichen Besprechung der Sache ihren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Er, ScflHP in ifli, Berufung einlegen zu lassen und die hierfür erforderliche Information zu erteilen« Gleichzeitig bat sie um eine Aufstellung und Abrechnung der bisher entstandenen Kosten« Rechtsanwalt Dr« Scp|P besprach am 17. März 1965 die Kostenabrechnung mit seinem Bürovorsteher und diktierte am folgenden Tage die Kostenrechnung sowie das Begleitschreiben an die Klägerin* Dabei ordnete er an, ihm die Akte unverzüglich wieder vorzulegen«, Die Kopie des Anschreibens an die Klägerin vom 18. März 1965 enthält die Verfügung, die Akte, wieder vorzulegen« Das Schreiben ist nach dem Ausgangsvermerk am. -19. März 1965 abgesandt worden* Rechtsanwalt Dr« Sc^HP rechnete damit, daß ihm die Akte an diesem Tage wieder vorgelegt werde« Dies ist unterblieben* Am 23. März 1965 morgens wurde die Versäumung der Berufungsfrist festgestellt * Erst an diesem Tage bekam Rechtsanwalt Dr« Scflp die Akte wieder zu Gesicht. Die Berufungsfrist war in dem in seinem Büro geführten Fristenkalender unter Eintragung einer Vorfrist auf den 18« März 1965 und auf den 22« März 1965 notiert worden. Die Wiedervorlage der Akte ist nach Annahme der Anwaltssekretärin, Frau des- halb unterblieben, weil die Einordnung der Akte durch die Lehrlinge am Sonnabend wegen Sperrung der Hauptkanzlei durch Malerarbeiten unterlassen worden ist. Wenn die Akte, wie anzunehmen sei, erst am 22. März 1965 dem Bürovorsteher vorgelegt wurde, so kann die Bearbeitung der Wiedervorlage durch ihn deshalb unterblieben sein, weil er an diesem Tage seine Frau ins Krankenhaus bringen mußte und deshalb zeitweilig abwesend war« Das Berufungsgericht ist der Auffassung, Rechtsanwalt Dr. ScfllB hätte die Sache, nachdem ihm der Auftrag zur Ein-legung der Berufung im Verlaufe der Besprechung am 16* März 1965 erteilt worden war, bis zur Erledigung der zur Einlegung des Rechtsmittels notwendigen Verfügungen nicht mehr aus 4 / den Augen lassen dürfen* Zu einer sorgfältigen Überwachung der Fristwahrung durch ihn selbst habe umsomehr Veranlassung bestanden, als die Handakten mit Rücksicht auf die von ihm am 18o März 1965 diktierte: Kostenrechnung anderweit in den Geschäftsgang gelangten* Dadurch sei die Gefahr der Versäumung der Berufungsfrist erhöht worden« Das hätte Rechtsanwalt Dr. Sc^B erkennen müssen. Er habe nicht die nach den Umständen notwendigen und zu demutbaren. Vorkehrungen zur rechtzeitigen Einlegung der Berufung getroffen. Seine einfache Vorlageverfügung im Zusammenhang mit dem Diktat der Kostenrechnung vom 18. März 1965 habe nach, den gegebenen Umständen hierzu nicht ausgereicht,, zu demal zwischen dem 18. und 22. März 1965 nur ein voller Arbeitstag, der Freitag, gelegen habe,, an dem dazwischenliegenden Sonnabend nur Bereitschaftsdienst im. Büro war und an diesem Tage, was dem Rechtsanwalt auch vorher bekannt gewesen sein dürfte, Maler im Hauptbüro arbeiteten, wodurch selbstverständlich Unordnung entstanden sei. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vertritt demgegenüber die Ansicht, Rechtsanwalt.Dr. habe die ihm zuzu- mutende Sorgfaltspflicht.nicht verletzt. Er habe glaubhaft versichert, die Anweisung erteilt zu haben, daß die Akte ihm u. n v e -r z ü g. 1 i c h wieder vorge.legt werde. Außerdem sei die Wahrung der Berufungsfrist durch die Vornotierung der Vorfrist auf den 18. Marz 1965 sichergestellt gewesen. Es komme „hinzu, daß der Bürovorsteher RBHHB? wie er versichert habe, am 18«.März 1965 eine Überprüfung vorgenommen, und dabei festgestellt habe, daß die Büroangestellte Li§HB den in Fällen der Eintragung einer Vorfrist üblichen Kontrollzettel ordnungsmäßig ausgeschrieben habe, mit dem sonst üblicherweise die Akte wieder vorgelegt zu werden pflegte. Wenn dies hier unterblieben sei, so beruhe dies auf einem Büroversehen, das der Klägerin nicht anzurechnen sei. Die Ansicht des Be?.*ufungs~ gerichts bedeute, daß‘der Rechtsanwalt'ein zweites System von Kontrollmaßnahmen zu schaffen habe, um die Fristwahrung in den Fällen zu sichern, in denen ihm persönlich eine Sache vorgelegt wird, in der innerhalb der nächsten Zeit eine Frist abläufto Der Beschwerdebegründung ist im Ergebnis beizutreten» Der erkennende Senat hat zwar in dem von dem Berufungsgericht angeführten Beschluß vom 10«, Juli 1961 - VIII ZB 13/6" » LM Nr, 16 zu § 233 (Ec) ZPO ausgesprochen, für den Regelfall könne ein Anwalt, dem eine Fristsache zur Bearbeitung-rechtzeitig vorgelegt worden ist, seiner Sorgfaltspflicht nur genügen, wenn er eine solche ihm vorgelegte Sache hinsichtlich der Fristwahrung nicht aus den Augen läßt«, Im vorliegenden Falle war die Akte jedoch Rechtsanwalt Dr« Schütz noch nicht wegen der im Fristenkalender notierten Vorfrist vorgelegt worden. Nach der Handhabung im Büro des Rechtsanwalts, wie sie in der eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten Lifl^ vom 26. März 1965 geschildert worden ist, wird an dem Tage, auf den die Vorfvist eingetragen ist, ein Kontrollzettel ausgeschrieben und an die Akte geklammert, mit dem diese dann als Fristsache zur Vorlage kommt. Hier wurde der Kontrollzettel am 18, März 1965 ausgeschrieben, ohne daß er sogleich an die Akte, die sich im Geschäftsgang bei einer anderen Angestellten befand, geheftet wurde. Wenn dies nicht rechtzeitig nachgeholt wurde, so beruht das auf einem Versagen der Bürokraft des bevollmächtigtön Rechtsanwalts, das für die Partei einen unabwendbaren Zufall darstellt . Rechtsanwalt Dr. ScH^trifft daneben kein eigenes Verschulden» Denn er durfte damit rechnen, daß ihm die Akte aufgrund des im Büro geführten Fristenkalenders so rechtzeitig vorgelegt werde, daß die Berufungsfrist gewahrt werden konnte» Das gilt auch dann, wenn er selbst, wovon aus-augehen ist, beim Diktat der Kostenrechnung und des Anschreibens am 18» März 1965 mit dem bevorstehenden Ablauf der Berufungsfrist rechnen mußte. Wenn er die Sache insoweit am 19. März und danach nicht selbst weiter im Auge behalten hat, so ibt ihm daraus kein Vorwurf zu machen, Denn er hatte die Vorkehrungen getroffen, die ihm den Umständen nach billigerweise zuzu demuten waren, nämlich die Wahrung der Berufungsfrist durch Eintragung einer Vorfrist sicherstellen lassen und daneben noch bei dem Diktat der Kostenrechnung am 18. März, wie er durch die nachgereichte eidesstattliche Versicherung vom 14. Mai 1965 glaubhaft gemacht hat, die Anweisung gegeben, daß ihm die Akte u^-n verzüglich wieder vorgelegt -werde„ Der Rechtsanwalt war unter diesen Umständen nicht verpflichtet, noch weitere Vorkehrungen zu treffen, um die Wahrung der Berufungsfrist aicherzusteHlen. Deshalb ist der Klägerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist zu gewähren. Die Kosten der Wiedereinsetzung hat die Klägerin gemäß § 258 Abs. 3 ZPO zu tragen. Die Beklagte hat auch im Beschwerdeverfahren gegen den Wiedereinsetzungsantrag keinen Widerspruch erhoben. Dr. Gelhaar Artl Dr. Haidinger Dr. Mezger Dr. Messner